14. Änderung des Flächennutzungsplanes - Gewerbegebiet östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 17.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 17.12.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt wird nicht behandelt sondern einvernehmlich verschoben.
Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg fasst am 21.07.2020 den Einleitungsbeschluss für die 14. Flächennutzungsplanänderung – Gewerbegebiet östlich der Schwabener Straße. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.10.2020 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 29.10.2020 bis 30.11.2020.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Kreisheimatpfleger, Fr. Niemeyer-Wasserer
1.3 Staatliches Bauamt Rosenheim
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.5 Bayerischer Bauernverband, München
1.6 Amt für ländliche Entwicklung, München
1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.8 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
1.11 Energienetze Bayern, Traunreut
1.12 Stadt Grafing
1.13 Markt Kirchseeon
1.14 Gemeinde Forstinning
1.15 Gemeinde Anzing
1.16 Bund Naturschutz
1.17 Landesjagdverband Bayern
1.18 Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.19 Stadt Ebersberg, Kämmerei




2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 02.11.2020
2.2 Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 05.11.2020
2.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.10.2020
2.4 Stadt Ebersberg, Klimaschutz, Schreiben vom 16.11.2020
2.5 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 03.11.2020
2.6 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 30.10.2020
2.7 Energienetze Bayern, Schreiben vom 04.11.2020
2.8 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 02.11.2020
2.9 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhrung, Schreiben vom 19.11.2020
2.10 Bayernwerk AG, Schreiben vom 02.11.2020
2.11 Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom18.11.2020


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Landesplanung und Raumordnung, Schr. vom 30.10.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 30.11.2020
3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.11.2020
3.4 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 30.11.2020
3.5 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 04.11.2020
3.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2020
3.7 Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut
3.8 Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 26.11.2020
3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.12.2020

Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Landesplanung und Raumordnung, Schreiben vom 30.10.2020
Vortrag:
Nach einer Beschreibung des Vorhabens stellt die Regierung von Oberbayern fest, dass der Bereich aufgrund seiner Lage im einem Hauptsiedlungsbereich für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt. Das Vorhaben entspricht den grundsätzlichen Erfordernissen der Raumordnung. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, im Rahmen der Bauleitplanung geeignete Festsetzungen zu treffen, die die Entstehung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration ausschließt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Festsetzungen zur Vermeidung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration zu treffen. Eine Planänderung ist aufgrund dieser Stellungnahme nicht erforderlich.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Festsetzungen zur Vermeidung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration zu treffen. Eine Planänderung ist aufgrund dieser Stellungnahme nicht erforderlich.

3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 30.11.2020
Vortrag:
Nach einer Beschreibung des Vorhabens wird darauf hingewiesen, dass im derzeit gültigen Flächennutzungsplan die Fläche als „Obstwiese im Außenbereich“ mit angrenzender Sukzessions- und Pflegefläche dargestellt ist und die Fläche derzeit zum Großteil intensiv landwirtschaftlich genutzt wird. Es wird empfohlen, in der Begründung den Satz 1 unter 4.2 abzuändern, da die Darstellung „Fläche für Landwirtschaft im gültigen Flächennutzungsplan weiter südlich beginnt und vom Planungsgebiet kaum berührt wird. Im Übrigen werden aus baufachlicher keine Anregungen oder Einwände geäußert.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erläuterungen in der Begründung und im Umweltbericht werden gemäß der Darstellung im Flächennutzungsplan korrigiert. Die betroffene Fläche ist im Flächennutzungsplan allerdings als Grünfläche/Obstwiese, nicht als Obstwiese im Außenbereich dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung und im Umweltbericht werden die Erläuterungen hinsichtlich der Darstellung des Flächennutzungsplans korrigiert und die Formulierung „Fläche für die Landwirtschaft“ durch „Grünfläche/Obstwiese ersetzt. Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert.

3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.11.2020
Vortrag:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Es sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken können.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Gewerbelärm:
In der Begründung wird dargestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nach dem augenblicklichen Kenntnisstand ausgeschlossen werden könnten. Dies würde auch durch eine zwischenzeitlich durchgeführte schalltechnische Untersuchung bestätigt (diese schalltechnische Untersuchung wurde der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht vorgelegt).
Aufgrund der unmittelbaren Nähe des geplanten Gewerbegebiets zum westlich der Staatsstraße gelegenen Mischgebiet und angesichts der bestehenden Vorbelastung durch Gewerbelärm erscheint es unwahrscheinlich, dass an dieser Stelle ein in lärmtechnischer Hinsicht unbeschränktes Gewerbegebiet möglich ist. Der Stadt Ebersberg wird empfohlen, die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung in die Begründung aufzunehmen.
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm:
Das Gewerbegebiet liegt unmittelbar an der stark befahrenen Staatsstraße 2080. Nach dem heute vorliegenden Kenntnisstand können am Plangebiet Überschreitungen des Orientierungswertes der DIN 18005 nachts nicht ausgeschlossen werden. Im Bebauungsplanverfahren für das unmittelbar nördlich angrenzende Gewerbegebiet (Nr. 198.1) wurde zur Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben. Der Stadt Ebersberg wird empfohlen, die vorliegende Verkehrslärmbelastung in der Begründung zu thematisieren und wie im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198.1 „SO Schwabener Straße“ zu verfahren. Weiter wird empfohlen angesichts der Verkehrslärmbelastung Betriebswohnungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zuzulassen.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine Flächennutzungsplanänderung handelt. Der Flächennutzungsplan dient als vorbereitender Bauleitplan der Ordnung der zukünftigen baulichen und sonstigen Nutzungen. Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber den Bürgern keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Insofern bleibt auch die Gliederung bzw. ggf. erforderliche Emissionsbeschränkung dem verbindlichen Bauleitplanverfahren in Form des Bebauungsplans vorbehalten. Eine konkretere Bezugnahme auf die schalltechnische Untersuchung ist deshalb nicht erforderlich. Die Anregungen hinsichtlich des Verkehrslärms werden berücksichtigt und in die Begründung entsprechende Erläuterungen aufgenommen, dass der Verkehrslärm im Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung Beachtung findet.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung und im Umweltbericht werden die Erläuterungen zum Immissionsschutz überprüft und hinsichtlich des Verkehrslärms ergänzt. Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert.

3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 30.11.2020
Vortrag:
Die dargestellte Erweiterung des Gewerbegebiets stellt einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt und in das charakteristische Landschaftsbild gem. § 14 BNatSchG dar.
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen gegen die Planung die folgenden erheblichen Einwände und Bedenken:
Regionalplanung
(RP 14 B I G 1.2.1, RP 14 B II Z 4.3, RP 14 B II Z 4.6)
Als Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 10.4 kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im überplanten Gebiet ein besonderes Gewicht zu (vgl. RP 14 B I1.2). Aus naturschutzfachlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vorliegende Planung dem Grundsatz 1.2.1 - „Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes und Bewahrung oder Verbesserung der Erholungseignung der Landschaft“ - zuwiderläuft. Auch das regionalplanerische Ziel der „Erhaltung landschaftsbildprägender Strukturen, insbesondere Hangkanten, Steilhänge, Waldränder“ (RP 14 B II Z 4.3) steht nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde im Konflikt zu den Planinhalten. Ebenso ist nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde eine erneute Erweiterung des Gewerbegebiets mit der Eigenschaft des überplanten Gebiets als Teil des Regionalen Grünzugs Nr. 14 - einem Instrument der Freiraumsicherung (vgl. RP 14 B II Z 4.6) – unvereinbar.

Landschaftsbild und Gebietscharakter
Das überplante Gebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 „Südöstlicher Ebersberger Forst u. vorgelagerte Kulturlandschaftskulisse zw. Ebersberg u. Steinhöring“, und ist Bestandteil des Regionalen Grünzugs Nr. 14 „Ebersberger Forst / Messestadt Riem“.
Das Planungsgebiet liegt landschaftlich sehr reizvoll, und weist mehrere landschaftsbildprägende Elemente auf. Vorrangig zu nennen ist hier eine mäandrierende, zunächst gewellt verlaufende und schließlich steil abfallende Moränenkante. Das überplante Gebiet eröffnet einen besonders schönen, nicht vorbelasteten Blick über Ebersberg hinweg in die Alpen. Die landschaftliche Situation im Planungsgebiet ist vergleichbar mit dem westlich der Staatsstraße anschließenden Landschaftsschutzgebiet „Endmoränenzug zwischen der Stadt Ebersberg und dem Markt Kirchseeon“ und erfüllt die Kriterien des § 26 BNatSchG.

Waldrandsituation
Im Planentwurf vom 07.07.2020 erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich bis in den Randbereich des östlich gelegenen Mischwalds, einen Teilbereich des Ebersberger Forstes. Dem dort besonders orts- und landschaftsbildprägenden Waldrand, welcher zusätzlich zu seiner ökologischen Wertigkeit eine wichtige Schutzwirkung für den nachgelagerten Fichtenbestand innehat und z.T. Habitatqualitäten für baumhöhlenbewohnende Vogelarten aufweist (Artenschutz § 44 BNatSchG), droht durch zukünftige Baumaßnahmen in diesem sensiblen Bereich eine erhebliche Beeinträchtigung.
Die im Planentwurf dargestellte Grünfläche am nordöstlichen Rand des Geltungsbereichs reicht bei Verwirklichung der Planung nicht aus, um die drohende erhebliche Beeinträchtigung des Waldrandes zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren für die geplante Bebauung ein Mindestabstand von 5 Metern außerhalb des Kronentraufbereichs der Bäume einzuhalten ist, um eine Schädigung des besonders orts- und landschaftsbildprägenden Waldrands zu vermeiden.

Gesetzlicher Arten- und Biotopschutz
(Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BayNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 S. 1 u. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 u. 4
BNatSchG)
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einem Teil des überplanten Gebiets um eine nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BayNatSchG gesetzlich geschützte Biotopfläche handelt („arten- und strukturreiches Dauergrünland“). Das Vorhaben ist nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde dazu geeignet, eine solche Biotopfläche zu zerstören bzw. erheblich zu beeinträchtigen und somit einen Verbotstatbestand i. S. v. § 30 Abs. 2 S. 1 u. 2 zu erfüllen.
Eine umfassende Untersuchung der Vegetation zur Abklärung des möglichen Schutzstatus der Fläche ist im Winterzustand nicht möglich. Ob darüber hinaus artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 u. 4, nämlich die Schädigung besonders geschützter Tier- u. Pflanzenarten (z. B. Feldgrille), von dem Vorhaben berührt sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt (Ende November) ebenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
Sollte nach Abwägung des Sachverhalts an der Änderung des Flächennutzungsplans festgehalten werden, muss daher im Frühjahr eine Kartierung vorgenommen werden um die Erfüllung der o. g. Verbotstatbestände ausschließen zu können.

Fazit
Aufgrund der o. g. erheblichen Einwände und Bedenken bittet die untere Naturschutzbehörde darum, von jeglicher Erweiterung der Bebauung in südlicher Himmelsrichtung des bestehenden Gewerbegebiets abzusehen. Vielmehr wird empfohlen, den derzeit rechtsgültigen Flächennutzungsplan umzusetzen und entsprechend die Erweiterung des Gewerbegebietes in nördlicher Richtung anzustreben.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Regionalplanung:
Hier ist grundsätzlich festzustellen, dass im Regionalplan das Plangebiet nicht als Teil des das Regionalen Grünzugs Nr. 14 festgelegt ist. Es grenzt westlich an den Grünzug an. Ebenso wird auch nicht in Hangbereiche, Steilhänge oder Waldränder eingegriffen. Hinsichtlich der Regionalplanung ist auch auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde zu verweisen, wonach die vorliegende Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Eine Änderung der Planung ist insofern nicht veranlasst.
zu Landschaftsbild und Gebietscharakter:
Hier ist nochmals klarzustellen, dass das Plangebiet weder innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 10.4 noch innerhalb des Regionalen Grünzugs Nr. 14 liegt, sondern im Westen an diese Flächen anschließt. Hinsichtlich der Blickachse in die Alpen ist anzumerken, dass die bereits in dem nördlich anschließenden Bebauungsplan planungsrechtlich gesicherte Sichtachse weitergeführt wird und in der Planfolge im Zuge des verbindlichen Bauleitplanverfahrens berücksichtigt wird.
Ein Eingriff in die Moränenkante ist nicht vorgesehen. Insofern ist festzustellen, dass zwar durch die vorliegende Planung ein möglicher Eingriff in das Landschaftsbild vorbereitet wird, dass aber wesentlichen Landschaftsbestandteile, wie z.B. die Waldkulisse oder die Moränenhangkante selbst erhalten werden.
zu Waldrandsituation:
Zur Berücksichtigung der sensiblen Waldrandsituation und zur Vermeidung von befürchteten Beeinträchtigungen wird die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Entwicklungsfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellte Fläche weitgehend in die vorliegende Planung übernommen und der als Gewerbegebiet dargestellte Bereich entsprechend zurückgenommen.
zu gesetzlicher Arten- und Biotopschutz:
Hier ist klarzustellen, dass ein baulicher Eingriff nur in dem Bereich der landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen erfolgen soll. Dies ist auch eindeutig der Darstellung des Flächennutzungsplans zu entnehmen. Die höherwertigen Flächen, die auch im rechtswirksamen Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt sind, werden nicht durch Bauflächen – GE – überplant. Entsprechende Untersuchungen zum Artenschutz können im Vorfeld oder im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind auf der Ebene des Flächennutzungsplans keine artenschutzrechtlichen Konflikte erkennbar, die zu durchgreifenden Hindernissen für den nachfolgenden Bebauungsplan führen. Hinsichtlich der Eingriffsfläche durch das geplante GE sollte nochmals geprüft werden, inwieweit die GE-Fläche auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden kann. Die Begründung ist bei Bedarf entsprechend anzupassen.
zu Fazit:
Eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung Norden, wie von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagen, ist, wie bereits in der Begründung dargelegt, nicht möglich, da diese Flächen nicht verfügbar sind. Deshalb wird unter Hinweis auf die o.a. Erläuterungen der Empfehlung der Unteren Naturschutzbehörde nicht gefolgt.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung des Flächennutzungsplans wird überprüft und, soweit möglich, die als Entwicklungsfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellte Fläche zwischen der Fläche GE und dem östlich gelegenen Waldrand in die 14. Flächennutzungsplanänderung übernommen. Die GE-Fläche wird nochmals in Verbindung mit der Vorhabensplanung überprüft und soweit möglich reduziert. Die Begründung ist entsprechend anzupassen.
3.5 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 04.11.2020
Vortrag:
Das WWA gibt Hinweise zur Festsetzung von flächenhafter Versickerung von Niederschlagswasser im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung. Der Bereich unmittelbar östlich der Staatsstraße sei am besten hierfür geeignet. Bei der Bebauungsplanaufstellung seien auch Anlagen zur Rückhaltung und Speicherung von Niederschlagswasser vorzusehen (z. B. Zisternen, Dach- und Wandbegrünung). Ebenfalls sei eine ausreichende Vorsorge gegen Starkregen zu treffen.
Insgesamt wird der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt. Eine detaillierte Stellungnahme erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die angesprochenen Punkte werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochenen Punkte sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Eine Planänderung ist aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.  

3.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2020
Vortrag:
Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden sollte sowie die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen, einer attraktiven Kulturlandschaft und regionale Wirtschaftskreisläufe erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden sollten.
Ebenso wird auf die südlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen hingewiesen, von denen unvermeidbare Lärm-, Staub-und Geruchsemissionen ausgehen können. Diese können auch am Wochenende, Sonn - und Feiertagen auftreten und sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.
Forstfachlich wird ergänzt, dass die im Osten unmittelbar angrenzenden bestockten Bereiche aufgrund deren Flächengröße und -ausformung sowie Art der vorhandenen Vegetation eindeutig Wald im Sinne des BayWaldG, Art. 2 (1) sind. Nach ausführlichen Erläuterungen zum Schutzstatus des Waldes wird vorgetragen, dass es aus forstfachlicher Sicht daher unabdingbar ist, mögliche Beeinträchtigungen für diesen Wald auszuschließen. Dazu muss ein entsprechender Schutzabstand der Bebauung zum Wald von mindestens einer Baumlänge (25 Meter) eingehalten werden. Da es sich bei dem betroffenen Waldbestand um ein aus o. g. Gründen besonders schützenswertes Waldgebiet handelt und weil die Planung den dauerhaften Aufenthalt von Menschen auf dem Gelände vorsieht, kann dem Vorhaben aus forstfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn wirksame Abstandsregelungen zwischen Wald und Bebauung getroffen und dauerhaft eingehalten werden.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes werden keine konkreten Vorhabensplanungen dargestellt. Insofern sind die angesprochenen Maßnahmen zum Schutz des Waldes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.



3.7 Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 23.11.2020
Vortrag:
Es wird vorgetragen, dass durch die Planung die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt werden. Es wird um eine Beteiligung im Zuge der Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen für die geplanten Neuausweisungen von Baugebieten gebeten.
Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass sich die Kommune rechtzeitig vor Beginn von konkreten Baumaßnahmen mit der Telekom Verbindung setzt
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die angesprochenen Punkte betreffen nicht den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans. Eine weitere Beteiligung erfolgt im Bebauungsplanverfahren. Für die vorliegende Planung besteht kein Änderungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

3.7 Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 26.11.2020
Vortrag:
Es wird vorgetragen, dass das einmalige Landschaftsbild erhalten bleibe müsse und nicht unwiederbringlich zerstört werden dürfe. Die Fläche grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Endmoränenzuges zwischen der Stadt Ebersberg und dem Markt Kirchseeon“ an und ist diesem in der Qualität zum Schutz der Natur gleichwertig. Die Moränenkante ist südexponiert und insbesondere für Wärme liebende Arten und Insekten von großer Bedeutung. Eine vielseitige Struktur des Dauergrünlandes garantiert eine große Artenvielfalt. Im Osten schützt der Bannwald die nicht so wetterfesten Fichtenbestände, da er der Wetterseite und Hauptwindrichtung Paroli bietet. Er besteht überwiegend aus Buchen und Eichen mittleren Alters, die mit Spechthöhlen als Brutplätze für Vögel und Quartiere für Fledermäuse und Bilche Biotopbaumqualitäten aufweisen. Eiche und Buche kommen besser mit der Klimaerwärmung zurecht und müssen sich weiterhin gut entwickeln und verbreiten können.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es ist grundsätzlich festzustellen, dass hier nur eine kleinräumige Erweiterung der Gewerbegebietsflächen geplant ist. Es erfolgt weder eine Beeinträchtigung noch ein Eingriff in den östlich angrenzenden Wald. Ebenso ist kein Eingriff in die südlich angrenzenden Hangbereiche geplant, die im Flächennutzungsplan als Sukzessions- und Pflegeflächen dargestellt sind. Der Eingriff der Gewerbegebietsflächen betrifft im Wesentlichen nur die Flächen, die derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Eine gewisse Veränderung des gewohnten Orts- und Landschaftsbildes wird sich, auch in Verbindung mit den nördlich angrenzenden Gewerbegebietsflächen einstellen, dieses kann jedoch auch unter Berücksichtigung der Sichtschneise / Freihaltezone die bereits im der nördlich angrenzenden Bauleitplanung enthalten ist, als städtebaulich verträglich bewertet werden. Die konkrete Umsetzung, Bewertung und Festlegung von entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.    
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

3. 9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.12.2020

Kanalisation
Wie bereits in der Stellungnahme zur 5. Flächennutzungsplanänderung ausgeführt, liegt der Schmutzwasserkanal am nord-westliche Eck der Fl. Nr. 1048/1 an. Dieser muss für die auf diesem Grundstück geplante Maßnahme in das Grundstück auf Kosten des Bauwerbers verlängert werden. Für die Fl. Nr. 1048 muss dieser Kanal Richtung Süden bis in das Grundstück verlängert werden. Die hierfür notwendige Planung, ist von einem von der Stadt zugelassenen Ingenieurbüro zu erstellen, die u.a. überprüfen soll, ob der Freispiegelkanal bis zur Fl. Nr. 1048 möglich ist. Falls nicht muss der Anschluss an den Kanal mittels Druckleitung erfolgen. Die Planung ist der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Zur Umsetzung der kanaltechnischen Erschließung ist ein Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Bauwerber abzuschließen.
Darüber hinaus sind für die Kanalverlegung auf der Fl. Nr. 1048/1 Dienstbarkeiten notwendig. Kostenträger der Erschließungsmaßnahmen ist der jeweilige Bauwerber.
Entsprechend der gültigen Entwässerungssatzung (EWS) ist für jedes Bauwerk ein eigener Kanalanschluss zu erstellen. Das anfallende Regenwasser (RW) aus befestigten Flächen muss auf dem Grundstück versickert werden, da es sich bei der öffentlichen Kanalisation um einen Schmutzwasserkanal (SW) handelt.
Auch das anfallende RW auf den Erschließungsstraßen muss versickert werden. Entsprechende Nachweise sind zu führen.
Für den Hausanschluss an den neu zu erstellenden SW-Kanal ist eine Entwässerungsplanung entsprechend den Vorgaben in der EWS, in 3-facher Ausfertigung, der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Vorlage der Entwässerungsplanung (EWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.

Wasserversorgung
Wie bereits bei der Kanalisation beschrieben liegt auch die öffentliche Wasserleitung im nord-westlichen Eck der Fl. Nr. 1048/1 an. Somit ergibt sich die gleiche Vorgehensweise wie bei der Kanalisation.
Die Leitungsführung der neuen WL, die Dimension und notwendigen Brandschutzeinrichtungen, wie Unterflur- oder Oberflurhydranten ergeben sich aus der vorzulegenden Ingenieurplanung. Diese ist mit der Stadt abzustimmen und wird dann genehmigt bzw. freigegeben.
Entsprechend der Wassersatzung (WAS) ist für jedes Bauwerk ein eigener Wasseranschluss herzustellen.
Für den Anschluss an das neu zu erstellende Wasserleitungsnetz ist eine Bewässerungsplanung entsprechend den Vorgaben in der WAS, in 3-facher Ausfertigung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der Bewässerungsplanung (BWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.

Straßenbau
Die verkehrliche Anbindung an die Fl. Nr. 1048 soll über die Schwabener Straße erfolgen. Hier sind nachfolgend beschriebene Punkte zu beachten und in einer Planung durch ein geeignetes Ingenieurbüro umzusetzen.
       Die Planung und Ausführung für die neue Zufahrt, muss auf die Bestandsstraße abgestimmt werden. Die Planungen sind mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim und der Stadt abzustimmen.
       Planung einer Linksabbiegespur – dazu ist vermutlich im Zufahrtsbereich  aufgrund der vorhandenen Straßenbreite der Staatsstraße 2080, zusätzlicher Grund aus dem Flurstück 1048 notwendig.
       Anpassung der bestehenden Markierungen im neuen Zufahrtsbereich und darüber hinaus.
       Planung der notwendigen Erschließungsstraßen
Das anfallende RW in den Erschließungsstraßen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.  
Die Kosten sowohl für die Planung als auch für den Bau der notwendigen Erschließungen trägt der jeweilige Bauwerber. Ein Erschließungsvertrag mit der Stadt ist abzuschließen.

Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist zu ermitteln und den Bauantragsunterlagen beizulegen.

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist es daher notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah und eng miteinander abzustimmen.

Behandlungsvorschlag:
Die vorgetragenen Punkte betreffen im Wesentlichen Fragen der Erschließung. Diese Punkte sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) abzuarbeiten. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) ist durch die Stellungnahme keine Planänderung notwendig.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Punkte sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 08.12.2020 mit dem Sachverhalt befasst.

Datenstand vom 21.12.2020 15:43 Uhr