15. Änderung des Flächennutzungsplanes - Erweiterung der Kiesabbaufläche an der Schafweide; a) Antrag der Firma Swietelsky wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184, jeweils Gemarkung Ebersberg; b) wegen Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf; Einleitungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 17.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 17.12.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt wird nicht behandelt sondern einvernehmlich verschoben.
In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 13.10.2020 verwiesen. Auf das Antragsschreiben vom 07.09.2020 wird hingewiesen.

Am 06.11.2020 um 15.00 Uhr fand auf dem Betriebsgelände der Firma Swietelsky ein Ortstermin der TA-Mitglieder statt.
Folgendes wurde festgehalten:

Die Vertreter der Firma Swietelsky begrüßen die Anwesenden und bedanken sich für die zahlreiche Teilnahme.
Am Standort Ebersberg sind ca. 114 Mitarbeiter beschäftigt, von denen ungefähr die Hälfte in Ebersberg bzw. im Landkreis wohnt. Die Firma strebt eine dauerhafte Nutzung der Mischanlage an. Der Einsatz von Recyclingmaterial soll erhöht werden (liegt derzeit bei 20%; bis zu 80% wäre technisch möglich). Dies ist nur möglich, wenn eine neue Anlagengenehmigung erteilt wird. Derzeit ist die Anlage lt. Herrn Neudecker vom LRA Ebersberg als sog. mitgezogene Nutzung an die Genehmigung des Kiesabbaus genehmigt. Bei Neugenehmigung können höhere Recyclingquoten vorgeschrieben werden; dazu wird aber eine eigene baurechtliche Grundlage für die Anlage notwendig. Evtl. können auch höhere Quoten durch städtebaulichen Vertrag oder Bebauungsplan gefordert werden (Prüfung durch Verwaltung).
Aus Sicht der Firma Swietelsky wäre eine höhere Recyclingquote auch aus wirtschaftlichen Gründen anzustreben. Der Frischkies würde dann länger reichen. Bei der momentanen Verfahrensweise (20% Recyclingmaterial) würde die neue Grube ca. 10-15 Jahre reichen.
Die Firma Swietelsky erläutert, dass der Standort Reit derzeit noch nicht aufgegeben wird. Es sollen nur die Werkstätten verlagert werden. Eine langfristige Aufgabe der Nutzung sei allerdings denkbar.
Die Firma Swietelsky teilt mit, dass die Asphaltherstellung und der Verkauf ein regionales Geschäft sind. Der Verkaufsradius (ca. 80 km) ist beschränkt aufgrund der Wärmehaltung des Materials.
Im Anschluss wurden unter Führung von Herrn Kratzer die aktuellen Abbau- und Rekultivierungsflächen besichtigt. Dabei konnte festgestellt werden, dass auf den rekultivierten Flächen, wertvolle Lebensräume für die Natur entstanden sind.
Hinsichtlich der Asphaltmischanlage ist nun zu entscheiden, ob eine dauerhafte Genehmigung durch entsprechende Bebauungsplanfestsetzung möglich ist. Dabei geprüft werden, möglichst hohe Recyclingquoten entweder über den Bebauungsplan oder einen städtebaulichen Vertrag vorzuschrieben.
Sofern dies nicht möglich bzw. gewünscht ist, soll eine befristete Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB (Baurecht auf Zeit) getroffen werden. Dabei ist aber gleichzeitig die Nachfolgenutzung festzulegen. Die Frist kann auch großzügig gestaltet werden.
Die Sache soll in der Dezembersitzung des Technischen Ausschusses erneut zur Beratung vorgelegt werden.
Nach Abschluss des Rundgangs durch das Kieswerk und die Rekultivierungsflächen endete der Ortstermin gegen 17.00 Uhr.
 

Zu a):

Hinsichtlich der beantragten Erweiterung der Kiesabbauflächen stellt sich die bauplanungsrechtliche Situation wie folgt dar:

Die angestrebten Flächen liegen zum ganz überwiegenden Teil innerhalb des Vorranggebietes Nr. 300 „Kiesabbau“ des Regionalplanes München. Vorranggebiete begründen noch keine rechtlichen Ansprüche für die jeweiligen Grundstückseigentümer. Sie binden die Planungsbehörden gem. § 7 Abs. 3 ROG, bei raumbedeutsamen Planungen, die Funktionen oder Nutzungen der Vorranggebiete zu beachten und andere Nutzungen auszuschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen in diesem Gebiet  nicht vereinbar sind (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ROG) Die Flächen liegen allerdings außerhalb der Konzentrationszonenplanung der Stadt Ebersberg; damit ist auf diesen Flächen ein Kiesabbau gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derzeit ausgeschlossen. Um einen Abbau rechtlich zu ermöglichen muss der Flächennutzungsplan, hier die Konzentrationszonenplanung, auf diese Flächen erweitert werden.
Ziel der Festlegung der Kiesabbau-Konzentrationsflächen ist es, Kiesabbau nicht an jeder Stelle des Stadtgebietes zuzulassen, sondern diesen nach Maßgabe einer abgewogenen Planung zu steuern. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung mit diesem Ziel ergab sich aus zahlreichen, teilweise massiv in das Landschaftsbild eingreifenden Anträgen auf Zulassung von Kiesabbauvorhaben. Einer „Verkraterung“ der Landschaft wollte die Stadt entgegenwirken. Demgemäß hat sie nur an dafür geeigneten Standorten Kiesabbau zugelassen, namentlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorbehaltsfläche 30 für Kiesabbau. Im vorliegenden Antrag wird die Konzentrationszone „An der Schafweide“ überschritten. Hier wäre eine grundsätzliche Entscheidung erforderlich, ob angesichts des Bedarfs an diesen Bodenschätzen eine Erweiterung dieser Flächen städtebaulich erforderlich ist.
Das beantragte Abbaugebiet liegt auf einer Fläche auf der heute Wald gem. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vorhanden ist. Die Beseitigung des Waldes zugunsten einer anderen Bodennutzungsart – hier Kiesabbau – bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Rodung – vgl. Art. 9 Abs. 2 BayWaldG). Zuständig für die Erlaubniserteilung wäre die untere Forstbehörde, also das AELF Ebersberg. Im Falle der Aufstellung von Bauleitplänen werden die Rodungserlaubnisse durch den Bebauungsplan ersetzt (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG). Dennoch sind im Verfahren die materiell-rechtlichen Vorschriften des Waldgesetzes über die Rodung von Wald zu beachten.
Diese Fragen würden im laufenden Verfahren geklärt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 BayAbgrG ist für nach Art. 6 genehmigungsbedürftige Abgrabungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen, wenn eine Abbaufläche von mehr als 10 ha beantragt wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG gilt Abs. 1 auch für Erweiterungen von Abgrabungen, die nach dem 13.03.1999 ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt worden sind, wenn die Erweiterungsflächen zusammen mit der bei Abgrabungsbeginn noch nicht rekultivierten oder renaturierten Fläche 10 ha überschreiten.
Desweitern ist nach Anhang 1 Nr. 2.1.2 UVPG bei Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 10 ha bis weniger als 25 ha eine allg. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen bzw. nach Anhang 1 Nr. 17.2.2 UVPG bei einer Rodung von Wald im Sinne des BayWaldG zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha eine allg. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG notwendig.
Bei der UVPG sind alle derzeit im Betrieb und abzubauenden Flächen zu betrachten. Somit sind alle geplanten Abbaugebiete bei der Prüfung zu berücksichtigen. Eine getrennte Betrachtung der beiden geplanten Abbaugebiete ist nicht zielführend.
Wie bereits andere Kartierungen im Bereich des Ebersberger Forstes gezeigt haben, befinden sich im Wald viele besonders geschützte Arten. Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Die Ergebnisse der saP sind auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevant.

Die vorgenannten Teilverfahren würden, sofern der Technische Ausschuss eine Flächennutzungsplanänderung in Erwägung zieht und dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfiehlt, innerhalb des Bauleitplanverfahrens abgearbeitet.


Zu b):
Die bestehende Asphaltmischanlage war bisher als sog. mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus genehmigt. Die Genehmigung für die Anlage war befristet, bis zum bestandskräftigen Ablauf des Kiesabbaus bzw. seiner Rekultivierung, nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes erteilt. Nun soll eine dauerhafte, vom Kiesabbau unabhängige Nutzung angestrebt werden.
Die Anlage muss auch künftig im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens beurteilt werden. Zur Realisierung dieser Anlage ist für den vorgesehenen Standort eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung/Bebauungsplanaufstellung) erforderlich, da das Vorhaben derzeit im Außenbereich liegt und als isolierte Nutzung dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulassungsfähig wäre.
Das notwendige Bauleitplanverfahren kann gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, zusammen mit der Flächennutzungsplanänderung betrieben werden. Das Planungsverfahren ist im Regelverfahren also mit Umweltprüfung durchzuführen.
In einem vergleichbaren Fall wurde von den zu beteiligenden Behörden mitgeteilt, dass eine Zustimmung zum Betrieb denkbar wäre, solange sich das Betriebskonzept an die jeweils bestehenden Rekultivierungsfristen der Abgrabungsgenehmigungen hält. Nachdem die vorliegende Anlage sich in unmittelbarer Nähe befindet, wird hier keine andere Argumentation zu erwarten sein.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist zu prüfen ob hier eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB (sog. Baurecht auf Zeit) – zeitlich begrenzte Zulässigkeit der Anlagen – möglich ist. Im Rahmen dieser Vorgaben soll gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Folgenutzung festgesetzt werden. Ausgehend von den Abgrabungsgenehmigungen wäre die Folgenutzung hier Wald (Mischwald).
Es wird seitens der Verwaltung empfohlen, für dieses Projekt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit entsprechendem Durchführungsvertrag aufzustellen.


   
Auch für dieses Verfahren ist eine Planungskostenübernahmevereinbarung erforderlich.

Aufgrund des nun vorliegenden Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung, die Einleitung der Flächennutzungsplanänderungsverfahren auf Basis der Planunterlagen in der Fassung vom 29.09.2020 dem Stadtrat vorzuschlagen.
Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 08.12.2020 mit dem Sachverhalt befasst.

Datenstand vom 21.12.2020 15:43 Uhr