Umsatzsteuerpflicht der Kommunen - Verlängerung der Option bis 31.12.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Aufgrund der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU waren im Sinne der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bis 2016 Kommunen nur in Ausnahmefällen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (§ 2 Abs. 3 UStG i.V. § 4 KStG (BgA)). Der Gesetzgeber hat den Kommunen jedoch die Option gegeben, diese Frist bis längstens 31.12.2020 zu verlängern. Davon hat die Stadt Gebrauch gemacht.
Nach einem ca. einjährigen Klärungsprozess mit der EU hat der Gesetzgeber diese Frist mit dem Corona-Steuerhilfegesetz im Juni 2020 bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Verlängerung der Option gilt automatisch, kann jedoch vorzeitig widerrufen werden.
Sind nach dem alten Recht zum Beispiel Betriebe gewerblicher Art (BgA) mit Umsätzen bis 35.000 EUR grundsätzlich nicht steuerpflichtig, so sind im neuen Recht Umsätze ab dem ersten EUR umsatzsteuerbar. Im hoheitlichen Bereich ist zum Beispiel festzustellen, ob die Leistung zu Wettbewerbsverzerrungen führt (§ 2 b UStG). Auch interkommunale Zusammenarbeit kann zur Umsatzsteuer führen. Anders als Privatunternehmen muss  intensiv geprüft werden, ob ein Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist oder nicht. Bisher unterhält die Stadt bereits folgende umsatzsteuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art (BgA, in Klammern Gliederungsziffer der Haushaltstelle): Laden Museum Wald und Umwelt (321.), Hallenbad zu 52,6% (570.), Klosterbauhof zu 33,4% (760.), Wasserversorgung (815.), Photovoltaik (810.), Blockheizkraftwerk Schule/Hallenbad zu 50% (817.), Veranstaltungsräume (Altes Kino, Alter Speicher, Volksfesthalle; 840.)
Die Kämmerei hat sich dem Thema 2019 angenommen und schnell festgestellt, dass es ohne externe An- und Begleitung nicht geht. In einem Gemeinschaftsprojekt mit sechs weiteren Gemeinden in Oberbayern wird unter Anleitung der Steuerberatung Schüllermann derzeit der Haushalt auf steuerbare Umsätze durchgesehen. Dies bedeutet letztlich, dass jeder Einnahme - Buchungssatz des Jahres 2019 (insg. ca. 6.800) bis zu 25 Prüfungen unterzogen werden muss. Des Weiteren steht eine Prüfung der Ausgabenseite an, um eventuelle Vorteile aus einer Umsatzsteuerpflicht zu detektieren. Auch müssen die Verträge und Satzungen der Stadt einem Check und Änderungen unterzogen werden. Letztlich muss auch eine Tax Compliance erstellt werden, um die Verantwortlichen vor steuerlichen Haftungsrisiken weitgehend zu schützen. Dies wird alles noch mindestens ein Jahr wenn nicht zwei Jahre in Anspruch nehmen.
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hat sich in seiner Sitzung am 06.10.2020 mit der Sache befasst.

Beschluss

Der Stadtrat widerruft die kraft Gesetz automatisch bis zum 31.12.2022 verlängerte Option für das alte Umsatzsteuerrecht nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.10.2020 08:20 Uhr