12. FNP Änderung - Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö vorberatend 10
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.10.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes – PV-Freiflächenanlagen Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB fand zwischen dem 18.06.2020 und dem 21.07.2020 statt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.3 Bayerischer Bauernverband
1.4 Amt für ländliche Entwicklung
1.5 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.6 Polizeiinspektion Ebersberg
1.7 Stadt Grafing b. München
1.8 Gemeinde Frauenneuharting
1.9 Bund Naturschutz
1.10 Landesjagdverband Bayern e. V.
1.11 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.12 DB Services Immobilien GmbH
1.13 Deutsche Bahn AG, Geschäftsbereich Nahverkehr
1.14 DB Regio Netz
1.15 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.16 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege


2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 02.07.2020
2.2 Kreisheimatpflegerin, Frau Niemeyer-Wasserer, Schreiben vom 16.07.2020
2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 22.07.2020
2.4 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 25.06.2020
2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 15.07.2020
2.6 Landratsamt Ebersberg, SG 44, Altlasten, Bodenschutz, Schreiben vom 18.06.2020
2.7 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 02.07.2020
2.8 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 16.07.2020
2.9 Gemeinde Hohenlinden
2.10 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 21.07.2020
2.11 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 20.07.2020



3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 16.07.2020
3.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 15.07.2020
3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020
3.6 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 26.06.2020

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020

Vorhaben
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“. Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,6 ha) befindet sich in der Nähe des Ortes Oberlaufing auf dem Flurstück Nr. 227 (Gemarkung Oberndorf) östlich der Stadt Ebersberg und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg ist die Fläche als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt.
Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen
werden, insbesondere durch (…) die verstärkte Erschließung und Nutzung
erneuerbarer Energien (…).
Gemäß LEP 3.3 () sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten auszuweisen (…).
Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.3 (G) können in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert
werden.
Landesplanerische Bewertung
Aus landesplanerischer Sicht ist das o.g. Vorhaben vor dem Hintergrund des Klimaschutzes zu begrüßen. Gemäß der Begründung zum LEP-Ziel 3.3. sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen (…) keine Siedlungsflächen im Sinne dieses Ziels. Im Regionalplan der Region München sind keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt. Aufgrund der Lage an der o.g. Bahnlinie kann der Standort aus landesplanerischer als vorbelastet bewertet werden. Darüber hinaus wird laut dem vorgelegten Umweltbericht vom 05.05.2020 im Norden der Blick auf das Vorhaben durch einen Wald versperrt. Des Weiteren sei der Standort aufgrund der topographischen Verhältnisse von Osten her schlecht einsehbar.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Bebauungsplanverfahren Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.

3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 1607.2020

Die Stadt Ebersberg hat für den Bereich „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“ das o. g. Verfahren beschlossen.
Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:
Die Stadt Ebersberg möchte die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächenphotovoltaikanlage schaffen und eine nachhaltige Versorgung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ermöglichen. Die Errichtung und der Betrieb sind nördlich von Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg-Wasserburg geplant. Der Umgriff umfasst die Darstellung von Flächen mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 227, Gemarkung Oberndorf. Der bisherige Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg stellt den Bereich als „Fläche für Landwirtschaft“ dar.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
A. aus baufachlicher Sicht
Laut Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.01.2011 sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits der Autobahn- oder Eisenbahntrasse angesichts der Vorbelastung der Flächen möglich.
Da die in der Änderungsplanung dargestellte Fläche diese Anforderungen erfüllt, bestehen aus baufachlicher Seite keine Einwände.
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine –
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –
C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zu der Errichtung der PV Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf aus folgenden Gründen erhebliche Einwände und Bedenken:
In dem „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LFU) werden die naturschutzfachlichen Ziele und Grundsätze für die Errichtung von PV-Anlagen beschrieben. Ein Grund für die Herausgabe des Leitfadens ist, dass aufgrund der Änderung des EEG ein teils flächendeckender Bau von PV-Anlangen entlang von Autobahnen und Gleisen, auch in landschaftlich sensiblen Gebieten, zu beobachten ist. Aufgrund dessen werden im Kapitel 3 die Grundsätze und Kriterien für die Standortwahl einer PV-Freiflächenanlage dargestellt. Bei der Ausweisung sind zunächst die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten, wie beispielsweise (G) 6.2.3. LEP (Landesentwicklungspro-gramm), dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen oder, dass (G) 3.3 eine Zersiedelung der Landschaft vermieden werden soll. Im LEP werden vorbelastete Standorte wie Verkehrswege, Energieleitungen oder Konversionsflächen ausdrücklich genannt. Hierdurch sollen ungestörte Landschaftsteile geschützt werden. Im Leitfaden werden Standorte genannt, die für die Errichtung solcher Anlagen vorrangig geeignet sind. Bespiele im besiedelten Raum sind Siedlungsbrachen, versiegelte Fläche, Altlastflächen oder Lärmschutzeinrichtungen. Im Außenbereich, sofern keine besonderen ästhetischen oder ökologischen Funktionen bestehen, Flächen im Zusammenhang mit Gewerbegebieten, Abfalldeponien und Altlastflächen oder Pufferzonen entlang großer Verkehrstrassen. Obwohl sich die geplante PV-Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf im 110 m Bereich einer Schiene befindet und solche Anlagen gemäß LEP und der Kriterienauswahl des Praxis-Leitfadens möglich sind, ist immer der Einzelfall zu beachten:
In diesem Fall befindet sich die Schiene im Bereich der Talsohle und des Talhangs des Ebrachtales. Es handelt sich um eine eingleisige Schiene, auf der lediglich zwei Züge in der Stunde verkehren. Dies ist nicht mit einem 2-3 gleisigen Ausbau vergleichbar, auf dem regelmäßig Hochgeschwindigkeitszüge und Güterzüge fahren. Das Gelände ist durch eine unzerschnittene Landschaft geprägt. Die nächste Ortschaft (Oberlaufing) liegt ca. 130 m entfernt und das nächste Gewerbegebiet ca. 450 m. Im Süden steigt das Gelände in den Bereich der Grundmoränenlandschaft um Traxl an. Diese gut ablesbare landschaftliche Strukturierung basiert auf den verschiedenen Vorstoß- und Rückzugsstadien der glazialen Bewegungen. Aufgrund des Übergangs dieser beiden verschiedenen Landschaftsräume ist die Landschaft durch eine abwechslungsreiche Geländeform geprägt und von hohem landschaftsästhetischem Wert. Im Bereich der Talsohle, sowie der Hänge befinden sich bereits viele wertvolle Ausgleichsflächen, sowie Pflegeflächen des Landschaftspflegeverbandes. Die geplante PV-Anlage im Bereich der Talsohle wird von weitem, vor allem von Ebersberg und Oberlaufing aus, einsehbar sein und stellt somit nach § 14 Abs. 1 BNatSchG einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Eine „Vorbelastung in alle Himmelsrichtungen“, auf die im Umweltbericht verwiesen wird, ist somit an dieser Stelle nicht gegeben. Die Standortwahl widerspricht den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU und führt den bereits beobachteten Zubau von PV-Anlangen in sensiblen Gebieten weiter. Durch die Errichtung wird eine Zerschneidung der Landschaft verursacht, die unter Umständen weitere Bauvorhaben in diesem Bereich begünstigen können. Der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen wird im Hinblick auf den Klimaschutz seitens der Naturschutzbehörde ausdrücklich begrüßt. Die Folgen des Klimawandels werden für die Biodiversität enorme Folgen mit sich bringen, die es so weit es geht einzudämmen gilt. Dennoch müssen bei der Planung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes berücksichtigt werden. In diesem Sinne gilt es Flächen zu finden, die sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet erscheinen.
Obwohl der Standort der PV-Anlage von der Unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet werden kann, weisen wir auf folgende Unstimmigkeiten in der Planung hin:
1) Die PV-Anlage soll laut Umweltbericht im Westen eingegrünt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die PV-Anlage auch von Süden und Osten weit einsehbar sein wird. Um die Anlage landschaftsgerecht gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG einzubinden, ist die PV-Anlage auch von Süden und Osten einzugrünen. Wir bitten die geplante Eingrünung im FNP darzustellen.
2) Eine ausführliche Abarbeitung des Umweltberichts ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Dennoch soll an dieser Stelle auf folgendes hingewiesen werden: - Die PV-Anlage soll bei Bedarf durch befestigte Grünflächen erschlossen werden. Eine Erschließung wirkt sich auf die Eingriffsschwere aus und ist im Zuge der Eingriffsbilanzierung zu berücksichtigen. Somit sollte spätestens auf Ebene des Bebauungsplanes klar sein, ob und in welchem Umfang die Erschließung erfolgt. - Aufgrund der exponierten und sensiblen Lage der PV-Anlage ist von einer hohen Erheblichkeit des Schutzgutes Erholungseignung und Landschaftsbild auszugehen. - Auch auf Ebene der FNP-Änderung ist eine grobe Ermittlung des naturschutzfachlichen und – rechtlichen Ausgleichsflächenbedarf bzw. möglicher CEF-Maßnahmen wünschenswert. Die zur Verfügung stehende Ausgleichsfläche sollte im Zuge der FNP-Änderung dargestellt werden.

Behandlungsvorschlag:
Bei der Projektfläche handelt es sich um eine vorbelastete Fläche. Die Projektfläche befindet sich überwiegend im 110 m breiten Korridor einer Bahnstrecke (s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Siebel). Die Strecke ist zwar nur eingleisig, jedoch wird die Landschaft ebenso zerschnitten, wie von einer 2-gleisigen oder 3-gleisigen Bahnstrecke. Zudem gibt es Bestrebungen der Deutschen Bahn, die Strecke zu elektrifizieren. Des Weiteren verläuft nördlich des Bahngleises direkt eine 110-kV Hochspannungsleitung, die die Landschaft, optisch ebenfalls zerschneidet. Die Frequentierung der Bahnanlage ist für die angesprochene Zerschneidung der Landschaft irrelevant.
Etwa 600 m nördlich der Projektfläche befindet sich das Gewerbegebiet Handwerkerhof Langwied, sowie eine Kläranlage. Südlich, sowie südöstlich der Projektfläche befinden sich die beiden Ortschaften Ober- und Unterlaufing. Im Westen befinden sich die Stadt Ebersberg, sowie ein Gewerbegebiet. Die Vorbelastung in alle Himmelsrichtung ist daher gegeben und dies entspricht somit den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU. Die Errichtung der PV-Anlage führt nicht zu einer optischen Zerschneidung. Des Weiteren soll, aufgrund der unten beschriebenen Vergrößerung der PV-Anlage, eine 5 m breite Hecke um die Anlage entstehen (s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Siebel). Des Weiteren soll im nördlichen waldnahen Bereich eine Ausgleichsfläche entstehen. Diese soll in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg geschaffen werden.
Optisch fügt sich die Projektfläche mit diesen Maßnahmen sehr gut ins Landschaftsbild ein.
Die Erschließung der Anlage erfolgt auf den aktuell vorhandenen Wegen. Eine zusätzliche Erschließung ist nicht von Nöten und daher muss dies in der Ausgleichsbilanzierung auch nicht berücksichtigt werden.
Durch die Lage direkt am Bahngleis und in unmittelbarer Nähe zu der 110-kV Stromleitung, handelt es sich hierbei nicht um ein sensibles Gebiet.
Die Ausgleichsfläche wird in der Planzeichnung nicht graphisch dargestellt. Dies wird zum besseren Verständnis sowohl graphisch, als auch in der Legende hinzugefügt.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt die Randeingrünungen in die Planzeichnung der Änderung des Flächennutzungsplans auf. Im Übrigen wird auf die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 213 – PV-Freiflächenanlagen Oberlaufing, Ziff. 3.2 und 3.8 verwiesen.

3.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 15.07.2020

 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Es bestehen daher keine Einwände.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Bebauungsplanverfahren Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“.
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Telekom Technik GmbH erneut beteiligt.

Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.

3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020

Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Ampfing gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Bebauungsplanverfahren Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“.
Bei Planungsänderung wird die Bayernwerk Netz GmbH erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.

3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020

Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren.
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren.
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen.
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte.

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.

Behandlungsvorschlag:
Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Fachstelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt.

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt.
Die Zuwegung zur Projektfläche soll ausgehend von der Landstraße zwischen der Stadt Ebersberg und Oberlaufing erfolgen. Am Grundstück mit der Flurnummer 268/2, Gemarkung Oberndorf, soll der Wirtschaftsweg hin zur Projektfläche verwendet werden.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.

3.6 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 26.06.2020

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der o.a. Planung aufgrund der Nähe zur Bahnstrecke 5710 Ebersberg – Wasserburg berührt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen ist jederzeit zu gewährleiten.
Bei Aufnahme der im heutigen Parallel-Schreiben (Gz. 65117-651 pt/008-2020#342) angeführten Regelungen in Bebauungsplan Nr. 213 bestehen allerdings keine Bedenken.
Hinsichtlich der Beteiligung der Infrastruktur der Bundeseisenbahnen als Träger öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümer / -nachbarn gehen wir ausweislich des Verteilers Ihrer E-Mail vom 16.06.2020 davon aus, dass diese bereits ausreichend beteiligt worden sind.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 26.06.2020 keine Bedenken im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.
Die Beteiligung der Infrastruktur der Bundeseisenbahnen ist, wie beim Bebauungsplan Nr. 213, in ausreichendem Maße erfolgt.


Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Regelungen der Eisenbahnbelange werden im Bebauungsplan Nr. 213 aufgenommen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Abwägung in Ziff. 3.10 des nachfolgenden Tagesordnungspunktes verwiesen.

Seitens der Öffentlichkeit gingen zur 12. Flächennutzungsplanänderung keine Stellungnahmen ein.

Beschluss

  1. Der Stadtrat nimmt von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.
    Der Stadtrat macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 15.09.2020 zu Eigen.

  2. Der Stadtrat beauftragt das Planungsbüro, die heute beschlossenen Änderungen in den Flächennutzungsplanentwurf einzuarbeiten.

  3. Der Stadtrat billigt den Entw urf der 12. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 15.09.2020 mit den heute beschlossenen Änderungen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Flächennutzungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.10.2020 08:20 Uhr