Bauantrag zum Anbau von zwei Balkonen und einer Außentreppe an eine bestehende DHH auf dem Grundstück FlNr. 1794/23 der Gemarkung Ebersberg, Großvenediger Straße 14
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung von zwei Balkonen im Dachgeschoss (Westseite: 3,6 m x 1,0 m; Südseite: 2,49 m x 1,0 m) an der bestehenden Doppelhaushälfte geplant.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 124 – Augrund II und beurteilt sich nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
Nachdem das Bauvorhaben außerhalb der Baugrenzen liegt, ist eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze erforderlich.
Nach Auskunft der Bauherrin zieht diese mit Ihrer Tochter zusammen und möchte im DG bei ihrem künftigen Wohn- und Schlafzimmer zwei Balkone errichten, um die Sonnenstunden auf Ihrem Grundstück besser nutzen zu können und damit eine bessere Wohnqualität zu erhalten. Eine weitere Wohneinheit soll hierbei nicht entstehen. Der Nachbar der angrenzenden Doppelhaushälfte hätte nach Auskunft der Bauherrin im Falle einer Genehmigung des südlichen Balkons ebenfalls Interesse an der Errichtung eines Balkons auf der Südseite.
Bei der Errichtung der Balkone auf der West- und Südseite handelt es sich jeweils um ein untergeordnetes Bauteil, da es nicht mehr als 1,5 m vor der Fassade hervortritt. Nach § 23 Abs. 2 BauNVO kann ein Hervortreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Ausmaß zugelassen werden. Dies ist bei den gegenständlichen Balkonen der Fall. Gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b) BayBO bleiben untergeordnete Vorbauten wie Balkone bzgl. der Abstandsflächen außer Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. Nachdem an der Westseite bereits ein Balkon mit gleichen Ausmaßen vorhanden ist und der Balkon auf der Südseite in der festgesetzten Fläche für Nebenanlagen liegt, wäre eine Befreiung von der Baugrenze denkbar.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Befreiung zur Errichtung der Balkone zugestimmt werden, da die Befreiung unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Grundzüge der Planung sind von dem Bauvorhaben nicht betroffen.
Im Bebauungsplan ist die Anzahl der Wohneinheiten allerdings auf eine Wohneinheit pro Parzelle begrenzt. Das Landratsamt wird demnach gebeten, dies als Auflage in die Baugenehmigung mit aufzunehmen.
Abstandsflächen oder weitere Stellplätze werden durch das Bauvorhaben nicht ausgelöst.
Beschluss
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung von zwei Balkonen auf dem Grundstück FlNr. 1794/23 der Gemarkung Ebersberg, Großvenediger Straße 20, 85560 Ebersberg, sowie der erforderlichen Befreiung von der Baugrenze zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
StR Gressierer nahm an der Beratung und Abstimmung über die Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO nicht teil.
Datenstand vom 15.01.2021 11:54 Uhr