Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung am 12.07.2016 zur Beurteilung des Vorhabens bis zur heutigen Sitzung des Ferienausschusses (FA) ein Modell im Maßstab 1:200 des Vorhabens und der vorhandenen Nachbarbebauung gefordert. Auch die Bebauung südlich der Straße sollte dargestellt werden. Zudem sollte ein Ortstermin mit dem Bauwerber am Tag des Ferienausschusses stattfinden. Aufgrund einzuhaltender Fristen muss die Entscheidung zum Antrag im FA erfolgen.
Beantragt ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB (Innenbereich).
Für dieses Bauvorhaben gibt es einen gültigen Vorbescheid vom 20.01.2016 (Az. LRA: V-2015-3058; Stadt: 100/2015). In seiner Sitzung am 14.06.2016 hatte der Technische Ausschuss den zum Vorbescheid geänderten Entwurf, unter anderem wegen der Bedenken wegen der Zufahrt zum Klostersee und der Höhenwirkung des Gebäudes, abgelehnt.
Der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung ist grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Die überbaute Grundfläche des Neubaus darf 10 x 10 m im Hauptkörper und zwei Vollgeschosse aufweisen. Das Garagengebäude war im Vorbescheid 3 m von der Straßenkante zurückgesetzt und der Stellplatz an der Straße als offener Stellplatz konzipiert. Alle Maße beruhen auf den Angaben des Antrages auf einen Vorbescheid.
Der nun vorliegende Antrag weicht von diesen Maßen ab. Der Hauptkörper ist mit ca. 9,50 m zwar etwas schmäler, aber mit ca. 12 m länger, als das geplante Einfamilienhaus im Vorbescheid. Zudem weist das Gebäude nun drei Vollgeschosse (II + D) auf, im Vorbescheid wurden zwei Vollgeschosse (E + D) genehmigt.
Die drei erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen (2 Garagenstellplätze, 1 offener Stellplatz).
Aus Sicht der Bauverwaltung fügt sich der Baukörper mit der abgeänderten Grundfläche noch in die nähere Umgebung ein. Die im letzten Antrag geplanten massiven Abgrabungen zur Straße hin wurden in Bezug zum Kellergeschoss deutlich reduziert. Dieses ist nun nicht mehr sichtbar. Die Einfügungsmerkmale des § 34 BauGB sind erfüllt.
Stellplatzvariante 1:
Die nahe Anordnung des westlichen Stellplatzes (mit Umfassungsmauer zur Straße) ca. 30 cm nördlich von der bestehenden Straßenkante in die „ grüne“ Sichtachse „Am Priel“ wird als kritisch gewertet. Die Garage und der Stellplatz sollten auf einer Achse zur bestehenden Nachbargarage im Westen – und somit von der Straße zurückgesetzt – liegen, um das prägende Ortsbild zu bewahren.
Aus Sicht der Bauverwaltung sollte vom Bauwerber untersucht werden, ob der offene Stellplatz nicht um 90 Grad gedreht und neben der geplanten Garage untergebracht werden könnte, um dieses Ziel zu erreichen.
Stellplatzvariante 2:
Die 3 erforderlichen Stellplätze werden senkrecht zur Straße hin als offene Stellplätze errichtet.
Ebenso wie bei Variante 1 fehlt die erforderliche Aufstellfläche, zudem erscheint die Anfahrbarkeit der Stellplätze schwierig. Auch hier sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m zu errichten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen eines verfahrensfreien Bauvorhabens die Errichtung eines Carports auf diesen Stützmauern möglich ist. Die von der Verwaltung angesprochene Sichtachse wird in jedem Fall beeinträchtigt.