Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung aunf dem Grundstück FlNr. 342, Gmkg. Ebersberg, Am Priel


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 23.08.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 23.08.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung am 12.07.2016 zur Beurteilung des Vorhabens bis zur heutigen Sitzung des Ferienausschusses (FA) ein Modell im Maßstab 1:200 des Vorhabens und der vorhandenen Nachbarbebauung gefordert. Auch die Bebauung südlich der Straße sollte dargestellt werden. Zudem sollte ein Ortstermin mit dem Bauwerber am Tag des Ferienausschusses stattfinden. Aufgrund einzuhaltender Fristen muss die Entscheidung zum Antrag im FA erfolgen.
Beantragt ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB (Innenbereich).
Für dieses Bauvorhaben gibt es einen gültigen Vorbescheid vom 20.01.2016 (Az. LRA: V-2015-3058; Stadt: 100/2015). In seiner Sitzung am 14.06.2016 hatte der Technische Ausschuss den zum Vorbescheid geänderten Entwurf, unter anderem wegen der Bedenken wegen der Zufahrt zum Klostersee und der Höhenwirkung des Gebäudes, abgelehnt.
Der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung ist grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Die überbaute Grundfläche des Neubaus darf 10 x 10 m im Hauptkörper und zwei Vollgeschosse aufweisen. Das Garagengebäude war im Vorbescheid 3 m von der Straßenkante zurückgesetzt und der Stellplatz an der Straße als offener Stellplatz konzipiert. Alle Maße beruhen auf den Angaben des Antrages auf einen Vorbescheid.
Der nun vorliegende Antrag weicht von diesen Maßen ab. Der Hauptkörper ist mit ca. 9,50 m zwar etwas schmäler, aber mit ca. 12 m länger, als das geplante Einfamilienhaus im Vorbescheid. Zudem weist das Gebäude nun drei Vollgeschosse (II + D) auf, im Vorbescheid wurden zwei Vollgeschosse (E + D) genehmigt.
Die drei erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen (2 Garagenstellplätze, 1 offener Stellplatz).
Aus Sicht der Bauverwaltung fügt sich der Baukörper mit der abgeänderten Grundfläche noch in die nähere Umgebung ein. Die im letzten Antrag geplanten massiven Abgrabungen zur Straße hin wurden in Bezug zum Kellergeschoss deutlich reduziert. Dieses ist nun nicht mehr sichtbar. Die Einfügungsmerkmale des § 34 BauGB sind erfüllt.

Stellplatzvariante 1:
Die nahe Anordnung des westlichen Stellplatzes (mit Umfassungsmauer zur Straße) ca. 30 cm nördlich von der bestehenden Straßenkante in die „ grüne“ Sichtachse „Am Priel“ wird als kritisch gewertet. Die Garage und der Stellplatz sollten auf einer Achse zur bestehenden Nachbargarage im Westen – und somit von der Straße zurückgesetzt – liegen, um das prägende Ortsbild zu bewahren.
Aus Sicht der Bauverwaltung sollte vom Bauwerber untersucht werden, ob der offene Stellplatz nicht um 90 Grad gedreht und neben der geplanten Garage untergebracht werden könnte, um dieses Ziel zu erreichen.


Stellplatzvariante 2:
Die 3 erforderlichen Stellplätze werden senkrecht zur Straße hin als offene Stellplätze errichtet.
Ebenso wie bei Variante 1 fehlt die erforderliche Aufstellfläche, zudem erscheint die Anfahrbarkeit der Stellplätze schwierig. Auch hier sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m zu errichten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen eines verfahrensfreien Bauvorhabens die Errichtung eines Carports auf diesen Stützmauern möglich ist. Die von der Verwaltung angesprochene Sichtachse wird in jedem Fall beeinträchtigt.  

Diskussionsverlauf

Der Ferienausschuss begutachtet bei dem vorangehenden Ortstermin die Zufahrtssituation zum Klostersee und macht sich ein Bild von der vorhandenen Bebauung der Nachbargrundstücke. Die Beratung findet anschließend im Sitzungssaal statt.
StR Otter wünscht sich eine Umsetzung wie im Vorbescheid. Hier war das Gebäude 10 m x 10 m. Aus seiner Sicht sollte ein Bauleitplanverfahren angestrebt werden, um die Garagen möglichst weit von der Straße nach hinten zu versetzen.
StR Riedl schlägt vor, den Baukörper zu drehen, um die Giebelausrichtung an die westlich angrenzende Bebauung anzupassen. Auf diese Wiese würde seiner Ansicht nach auch die von der Straße sichtbare Wandhöhe reduzieren. Er spricht sich gegen ein Bauleitplanverfahren aus.
Bgm Brilmayer spricht sich gegen ein Bauleitplanverfahren aus, da das Vorhaben an sich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Für ihn geht es speziell um die Anordnung der Stellplätze. Das Gebäude ist für ihn unkritisch.
Die Bauverwaltung schlägt vor, den dargestellten offenen Stellplatz neben den Garagen anzuordnen. Im Ergebnis wird dann die Flucht der bereits vorhandenen Garage des Nachbarn aufgenommen und die Straße am Priel nicht beeinträchtigt.

Beschluss 1

Der Ferienausschuss stimmt gegen die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens, sollten der offene Stellplatz (Variante 1) entsprechend des Vorschlages der Bauverwaltung parallel zu der Garage angeordnet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Ferienausschuss stimmt gegen Variante 2. Sollte der Antragsteller den Antrag von Variante 1 nicht (Beschluss 1) anpassen, bzw. Variante 2 nicht zurückziehen, wird die Verwaltung ermächtigt, eine Veränderungssperre gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.08.2019 08:48 Uhr