Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Errichtung eines Pools, zur Erweiterung der Süd-Terrasse und Begradigung des Grundstücks auf der Süd Seite durch L-Steine auf dem Grundstück FlNr. 188/25, Gmkg. Ebersberg, Richardisweg 3a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.02.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller bitten um Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 – Richardisweg wegen Vergrößerung der Terrasse sowie der Errichtung eines Pools im Garten. Das Antragsschreiben mit den Begründungen liegt den Sitzungsunterlagen bei.  

Folgendes ist geplant:
Anlage einer Terrasse mit den Maßen                3 m x 10,3 m somit 30,9 m²
Errichtung eines Pools im südwestlichen
Bereichs des Gartens                                6 m x 3,3 m; somit 18,9 m²

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg.

Der Bebauungsplan setzt eine höchstzulässige Grundfläche von 160 m² je Bauraum, somit 80 m² je Haushälfte fest. Terrassen zählen gem. § 19 BauNVO zur Hauptanlage und sind somit in die Grundfläche einzurechnen.
Gemäß Festsetzung B 2.1 ermöglicht der Bebauungsplan für Terrassen die zulässige Grundfläche um maximal 15% zu überschreiten. Dies würde für die antragsgegenständliche Haushälfte 12 m² bedeuten, was eine Terrasse von 3,0 m x 4,0 m ergeben würde. Die beantragte Terrasse soll allerdings 30,9 m² betragen. Somit überschreitet die Terrasse um 18,9 m² die zulässige Grundfläche; dies ist Gegenstand der Befreiung.
Nach Rücksprache mit dem Bebauungsplaner ist hier kein Planungsgrundzug berührt. Letztendlich bleibt des der Stadt überlassen, die Erweiterung zu genehmigen.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) BayBO handelt es sich hier um ein grundsätzlich verfahrensfreies Vorhaben. Durch die Bebauungsplanfestsetzung wird allerdings eine isolierte Abweichung gem. Art. 63 Abs. 3 BayBO erforderlich.
Durch die Terrassenerweiterung werden nachbarliche Belange nicht betroffen. Aus Sicht der Verwaltung kann der Erweiterung daher zugestimmt werden.

Der beantragte Pool ist ebenfalls nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) BayBO ein verfahrensfreies Vorhaben. Bauplanungsrechtlich ist der Pool eine bauliche Anlage, die eine Grundfläche erzeugt und als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO einzustufen. Der Bebauungsplan beschränkt die Zulässigkeit von Nebenanlagen auf die Errichtung von Gartenhäuschen.

Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Grundfläche für Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO (hierzu zählen auch die Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO - § 19 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) um 75 % überschritten werden dürfen. Durch die vorhandene Bebauung ist dieser Wert bereits ausgeschöpft, so dass auch hier eine Befreiung von der zulässigen Grundfläche von 18,9 m² erforderlich wird.
Weiterhin wird eine Befreiung von den Festsetzungen für Nebenanlagen sowie für die Errichtung einer Stützwand entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze erforderlich. Zur Westseite (Eberhardstraße) wird die Stützwand mit der Schallschutzwand abschließen. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken. Zur südlichen Grundstücksgrenze hin sind Geländeanpassungen an der Nachbargrenze weich auszumodellieren und Stützmauern grundsätzlich unzulässig. In Gesprächen mit dem Antragsteller wurde festgelegt, dass die für den Pool erforderliche Stützmauer in Form einer Natursteinmauer und nicht in Beton ausgebildet wird. Dies hätte den Vorteil, dass sich in einer Natursteinmauer wärmeliebende Pflanzen- und Tierarten ansiedeln könnten. Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung des Nachbarn, die voraussichtlich bis zum Sitzungstag vorgelegt wird.
Unter diesen Voraussetzungen kann aus Sicht der Verwaltung die Zustimmung zur Befreiung erteilt werden.
 

Diskussionsverlauf

StRin Behounek regte an, das Wasser des Pools mittels Solarenergie zu beheizen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg wegen Vergrößerung der Terrasse und Errichtung eines Pools im Garten und genehmigt diese.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Riedl nahm an der Beratung und Beschlussfassung zum diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht teil.

Datenstand vom 19.02.2021 10:48 Uhr