Bauantrag zum Anbau an ein Einfamilienhaus und Errichtung eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück FlNr. 282 und FlNr. 284/13, Gmkg. Ebersberg, Malteserweg 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.02.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf den Grundstück Malteserweg 9 einen Anbau an das bestehende Einfamilienhaus sowie Stellplätze errichten.

Folgendes ist geplant:
Anbau (Nutzung als Aufenthaltsraum)                                3,36 m x 5,86m = ca. 20 m²
Stellplätze für 2 PKW vom Malteserweg aus erschlossen

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 179 – Malteserweg. Dieser Bebauungsplan setzt Wandhöhen und Abstandsflächen fest. Bauräume werden nicht festgesetzt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.

Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben fügt sich demnach nach der Art der Nutzung ein. Ebenso fügt es sich nach dem Maß der Nutzung ein, da größenvergleichbare Baukörper in der Umgebung vorhanden sind. Eine faktische Baulinie ist nicht erkennbar, so dass sich das Vorhaben auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt. Die vorherrschende offene Bauweise ist ebenfalls eingehalten.

Stellplätze sind gem § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig. Im WA sind sie nur für den durch die zugelassene Nutzung zulässig. Dies ist vorliegend erfüllt.

Die Erschließung ist durch den Malteserweg gesichert.

Über die Grundstücke FlNr. 282 verläuft ein städtischer Mischwasserkanal DN 400. Dieser Kanal ist durch Grunddienstbarkeit vom 27.04.1970, (URNr. 1548/1970, Notar Dr. Krafft) zu Gunsten der Stadt gesichert. Durch das Bauvorhaben wird die Kanaltrasse tangiert. Der vorgeschriebene Schutzbereich von 3 m beiderseits der Rohrachse kann dann nicht mehr eingehalten werden. Zur Realisierung des Bauvorhabens ist der Kanal nach Maßgabe des städt. Tiefbauamtes zu verlegen. Die Kanalverlegung geht aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeit zu Lasten des Antragstellers und ist von der Stadt, Tiefbauamt, zu genehmigen.
Die Regenentwässerung des Einfamilienhauses ist aufgrund der Änderungen an den Stand der Technik anzupassen. Dies wird im gesonderten Entwässerungseingabegesuch behandelt.  

Bauplanungsrechtlich kann aus Sicht der Verwaltung das Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt werden.
Zivilrechtlich kann dem Bauvorhaben nur unter der Maßgabe der Kanalverlegung zugestimmt werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen zum Anbau an das bestehenden Einfamilienhaus und Errichtung von Stellplätzen, Malteserweg 9, FlNr. 282 und 284/13, jeweils Gemarkung Ebersberg, und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Zivilrechtlich stimmt die Stadt dem Bauvorhaben unter der Maßgabe zu, dass der vorhandene Mischwasserkanal (DN 400) der durch das Grundstück FlNr. 282, Gemarkung Ebersberg, verläuft, nach vorheriger Genehmigung durch das Tiefbauamt der Stadt Ebersberg, verlegt wurde.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2021 10:48 Uhr