Bauantrag zum Umbau einer Doppelhaushälfte mit Neubau einer Garage und Anbau eines Gartenhauses auf dem Grundstück FlNr. 2469/16, Gmkg. Ebersberg, Vorderegglburg 17a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.02.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten auf im südlichen Bereich des Grundstücks eine Doppelgarage neu errichten und im Norden, an das bestehende Wohnhaus ein Gartenhaus anbauen.


Folgendes ist geplant:
Doppelgarage mit Satteldach                6,48 m x 8,98 m; somit 58,19 m²
Gartenhaus                                        3 m x 4,99 m; somit 14,97 m²
Neue Raumaufteilung im OG mit Einbau von zwei Dachgauben (eine auf der Süd- und eine auf der Nordseite)

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 11 – Vorderegglburg.
Die Doppelgarage liegt komplett außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und benötigt für ihre Realisierung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Das Gartenhaus überschreitet die Baugrenze im Norden um 1 m und benötigt somit ebenfalls eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze.

Hinsichtlich der Doppelgarage kann aus Sicht der Verwaltung die Befreiung erteilt werden. Grundzüge der Planung würden durch Befreiung nicht verletzt, da zum einen unmittelbar südlich bereits eine Garage vorhanden ist und an den Bestand angeschlossen wird. Im Übrigen handelt es sich um einen Ersatzbau einer bereits genehmigten Garage. Ein zusätzlicher Eingriff in bisher nicht bebaute Flächen entsteht dadurch nicht.

Das Gartenhaus überschreitet die Baugrenze um 1 m nach Norden und greift damit in die vom Bebauungsplan festgesetzte Ortsrandeingrünung ein. Es verbleibt aber in diesem Bereich ein Eingrünungsstreifen von 4 m Breite. Eine Berührung mit den Grundzügen der Planung wird hier nicht gesehen.

Die Raumaufteilung im Inneren ist planungsrechtlich nicht relevant. Der Einbau von beiden Dachgauben ist mangels Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 34 BauGB zu beurteilen. Gründe, die gegen die Errichtung der Dachgauben sprechen, liegen nach Ansicht der Verwaltung nicht vor.

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs forderte, den Garagenvorplatz mit wasserdurchlässigem Belag herzustellen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Umbau einer Doppelhaushälfte mit Neubau einer Garage und Anbau eines Gartenhauses in Vorderegglburg 17a, FlNr. 2469/16, Gemarkung Ebersberg. Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben sowie den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2021 10:48 Uhr