Vorbescheid zur Errichtung eines Ergänzungsbaus auf dem grundstück FlNr. 44/7, Gmkg. Oberndorf, Langwied 15
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.03.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 09.03.2021 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
Kann das Vorhaben in der dargestellten Form unter Zugrundelegung mehrerer Befreiungen einer Genehmigung zugeführt werden?
Befreiung von der Firstrichtung für eine Abweichung von 19° Richtung Südwesten. Das Gebäude soll orthogonal zur Bestandsbebauung errichtet werden um den Hofraum der Kunstschmiede zu fassen bzw. zu stärken.
Kann eine Befreiung von den Höchstmaßen des Baukörpers (45 m x 13,50 m; zulässig sind lt. Bebauungsplan 35 m x 15 m) erteilt werden. Ziel ist die Bildung eines Ensembles mit der Ergänzung eines für den Betriebshof der Kunstschmiede typischen Baukörpers.
Befreiung wegen Erhöhung der max. zulässigen Geschossfläche um 270 m² auf 1.215 m²(zulässig lt. Bebauungsplan 945 m²), bei Sicherstellung der Einhaltung der Gesamt-Geschossfläche auf dem Grundstück. Die bestehenden Gebäude unterschreiten die zulässige GF deutlich; auf der gesamten Parzelle 7 wird die GF in Summe um 1.545 m² unterschritten.
Im südlichen Teil soll die Baugrenze um ca. 12 m² überschritten werden. Im nordwestlichen Bereich soll die Baugrenze auf einer Fläche von 140 m² und einer max. Länge von 12 m überschritten werden.
Aufgrund der vorgesehenen externen Vermietung der Gewerbeeinheit im 1. OG ist eine Zufahrt direkt von der Straße erforderlich. Die Erschließung für den Nutzungsteil der Kunstschmiede erfolgt über die bestehende Erschließung. Hierzu wird um Befreiung von der straßenseitig festgesetzten privaten Grünfläche ersucht.
Befreiung wegen der festgesetzten Dachfarbe (ziegelrot), da eine PV-Anlage vorgesehen ist. Deswegen soll das gesamte Dach in einer einheitlichen, farblichen Gestaltung (dunkelgrau – schwarz) ausgeführt werden. Als Dacheindeckung ist abweichend von den Festsetzungen (zul. Sind Ziegel oder Betonsteindach) „Metall“ vorgesehen.
Die Stellung der baulichen Anlagen wurde im Bebauungsplan parallel zu Straße, in einem Abstand von 8 m vorgesehen. Grund hierfür war u. a. die Lage der Hauptwasserleitung DN 200, die im Abstand von ca. 4,3 m parallel zur straßenseitigen Grundstücksgrenze im Baugrundstück liegt. Die Leitung ist durch eine Grunddienstbarkeit (Hauptwasserleitungsrecht gem. Bewilligung vom 18.02.1977) dinglich gesichert. Bei Wasserleitungen dieser Dimension ist gemäß den technischen Vorschriften eine Schutzstreifenbreite von 6 m (3 m beiderseits der Rohrachse) einzuhalten.
Die Firstrichtung bzw. die Gebäudestellung hängt unmittelbar mit der Frage in Ziff. 1 zusammen. Die Verwaltung regt an, zur Vermeidung der Überbauung des Schutzstreifens der Wasserleitung die Gebäudedrehung soweit zurückzunehmen, dass der Schutzstreifen unberührt bleibt.
Der Bebauungsplan setzte eine Baukörpergröße von max. 35 m x 15 m fest. Grund war wohl die Lage der DB Stromtrasse, die nicht überbaut werden soll. Unter der Voraussetzung, dass die DB AG einer Bebauung zustimmt, könnte die Befreiung erteilt werden. Nach Auffassung der Verwaltung ist ein der vergrößerte Gebäudekomplex an dieser Stelle städtebaulich verträglich, da auf dem Grundstück bereits Baukörper vergleichbarer Längenausdehnung vorhanden sind und hierdurch keine städtebauliche Sondersituation geschaffen wird. Unter der Maßgabe des schonenden Umgangs mit Grund und Boden, ist es zu begrüßen, wenn vorhandene Gewerbestandorte ausgebaut werden, statt neue, bisher unversiegelte Flächen zu bebauen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Befreiung wegen der Baukörpergröße unter dem Vorbehalt zuzustimmen, dass der Leitungsbetreiber der Stromtrasse (DB AG) der Bebauung ebenfalls zustimmt.
Die Ziffer 5 steht im engen sachlichen Zusammenhang mit der Ziff. 3; deswegen wird hier auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. Der Befreiung kann nach Auffassung der Verwaltung zugestimmt werden.
Zwischen Straße und Bauraum wurde ein privates Grün als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Gleichzeitig wirkt die Grünzone als Schutz für die dort verlegte Hauptwasserleitung. Nach den technischen Bestimmungen dürfen Schutzstreifen nicht mit baulichen Anlagen überbaut werden. Dies wäre jedoch hier der Fall. Zwar sollen hier nur eine Zufahrt und Kundenstellplätze angelegt werden, die gleichwohl bauliche Anlagen darstellen. Zwischen Straße und Baugrundstück besteht hier ein Höhenunterschied von ca. 2,5 m. Die Wasserleitung liegt in einer Tiefe von 1,5 m. Bei einer Überbauung mit Parkplätzen und Zufahrten entsteht eine Tiefe der Wasserleitung von ca. 4 m. Dies würde bei evtl. Auftretenden Schäden zusätzliche und erhöhte Kosten im Tiefbau bedeuten. In Abstimmung mit dem städt. Tiefbauamt kann der Befreiung daher nur zustimmt werden, wenn die Wasserleitung in diesem Bereich auf Kosten des Antragsstellers entsprechend höher verlegt wird.
Diskussionsverlauf
StRin Behounek fragte nach, ob dort auch Wohnraum für Mitarbeitende geschaffen werden kann. Die Verwaltung erläuterte, dass dies wegen der Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) rechtlich nicht möglich ist. Im GE ist nur sog. privilegiertes Wohnen, für den Betriebsleiter selbst und notwendiges Aufsichts-/Bereitschaftspersonal, zulässig. Darüberhinaus darf im GE nicht gewohnt werden. Hinzu kommen die möglichen Emissionen der städt. Kläranlage, die selbst das im GE zulässige Wohnen an dieser Stelle einschränken.
Beschluss
Abstimmungsergebnis: 7: 4
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0