Bebauungsplan 198.1 - Autostadt Ebersberg; Erweiterung Süd; 1. Änderung; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

A. Vorgeschichte
Am 15.09.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 198.1 gefasst. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 20.10.2020 bis 20.11.2020 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 23.12.2020 bis 29.01.2021 durchgeführt. 

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie von Seiten der Öffentlichkeit bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.6 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


B. Behandlung der Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Regionaler Planungsverband, München
1.2        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentl. Sicherheit und Ordnung
1.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.4        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.5        Kreisbrandinspektion Ebersberg 
1.6        Polizeiinspektion Ebersberg
1.7        MVV
1.8        Deutsche Telekom AG
1.9        Bayernwerk AG, Ampfing
1.10        Stadt Grafing
1.11        Gemeinde Anzing
1.12        Gemeinde Frauenneuharting 
1.13        Gemeinde Forstinning
1.14        Bund Naturschutz Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 04.01.2021
2.2         Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 21.01.2021
2.3        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.12.2020
2.4        Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 21.01.2021
2.5        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 26.01.2021
2.6        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 13.01.2021
2.7        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 29.12.2020
2.8        Gemeinde Steinhöring  Schreiben vom 30.12.2020
2.9        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 20.01.2021
2.10        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt, Schreiben 21.01.2021
2.11        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 21.01.2021 
2.12        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 05.02.2021 
2.13        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2021

3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 21.01.2021
3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.01.2021
       und 11.12.2021
3.3        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.01.2021
3.4        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 27.01.2021
3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 08.01.2021
3.6        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 28.01.2021


C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Bauleitplanung, Immissionsschutz, LRA Ebersberg, Schreiben vom 21.01.2021
       
Vortrag:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Zu der Festsetzung durch Text Nr. 12.1.3 ergibt sich seitens der unteren Immissionsschutzbehörde eine Verständnisfrage:
In Tabelle 12.1.1 ist für die Teilfläche TF 2 kein zusätzliches Richtungskontingent, weder für den Tag noch für die Nacht, angegeben. In Nr. 12.1.3 ist ein solches jedoch für die Teilfläche TF 3 und TF 2 anzusetzen. (?)
Die Stadt Ebersberg wird gebeten, diese Unstimmigkeit aufzulösen.
- In Nr. 12.3.2 heißt es: „Wohnräume sofern nicht Punkt 11.3.3 zutrifft ..“
In diesem Fall müsste es heißen: „Wohnräume sofern nicht Punkt 12.3.3 zutrifft ..“
Die Stadt Ebersberg wird um Anpassung gebeten.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die Anregungen hinsichtlich der Festsetzung C.12.1.3 werden dahingehend berücksichtigt, dass „TF2“ gestrichen wird. Die Verweisung in C.12.3.2 wird ebenfalls korrigiert.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags redaktionell geändert. In der Planzeichnung erfolgen keine Änderungen.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.01.2021
Vortrag:
Wir dürfen Bezug nehmen auf das Abwägungsprotokoll des Technischen Ausschuss der Stadt
Ebersberg vom 08.12.2020 in dem die naturschutzfachlichen Einwände und Anmerkungen abgearbeitet wurden.
Unseren artenschutzrechtlichen Bedenken zum Schutz von möglichen Reptilienvorkommen wurden durch eine artenschutzrechtliche Fachprüfung entsprochen. Im Prüfergebnis des Fachbüros Niederlöhner kann ein Konflikt mit geschützten Arten ausgeschlossen werden, wenn rechtzeitig vor Baubeginn nochmal eine fachgerechte Überprüfung des Plangebiets erfolgt. Falls Reptilien festgestellt werden, ist noch vor Baubeginn mit fachgerechten Vermeidungsmaßnahmen, aber auch mit der konkreten Schaffung von Ersatzhabitaten der Schutz der Tiere sicherzustellen. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die Maßnahmen in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzfachlichen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Schädigung des ökologisch besonders wertvollen Waldrandes des Ebersberger Forstes durch die nahe Bebauung konnte in einem Abstimmungsgespräch mit dem AELF Ebersberg ausgeräumt werden. Das AELF Ebersberg hat hierzu Auflagen für die Bauphase formuliert, die als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen wurden.
In der Freihaltung der Sichtachse zur freien Landschaft (mit Alpenpanorama) konnte keine Einigung erzielt werden. Die Belegung der als Grünfläche festgesetzten Sichtachse mit einem Parkstreifen für PKW entspricht nicht den naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Erfordernissen. Die Bewahrung dieser besonders reizvollen Sichtachse mit Blickbeziehung bis in die Alpen erfordert eine stringente Zurückhaltung in der Nutzung. Eine Grünfläche verträgt sich weder in der naturschutzfachlichen Betrachtung mit der Bereitstellung von Parkraum, als auch in der Definition nach dem Baugesetzbuch (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und der Baunutzungsverordnung.
Angesichts der Bedeutung dieser freizuhaltenden Sichtachse wäre hier ein besonders strenger Maßstab geboten. Eine Belegung der Grünfläche mit Parkplätzen kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht mitgetragen werden. Um Entnahme der Stellplätze wird gebeten.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die sehr breite Verkehrsfläche am äußersten südlichen Ortsrand nicht eingegrünt werden soll. Die sehr exponierte Ortsrandlage erfordert dringend eine Weiterführung der 5 m breiten Eingrünung des Gewerbegebietes bis zur privaten Grünfläche. Durch die fehlende Eingrünung der Verkehrsfläche wird die freigehaltene Sichtachse erheblich entwertet (Blickbeziehung von Süden kommend) und der neue Ortsrand aufgerissen.
Eine Freihaltung des Blickes auf die offene Verkehrsfläche am Ortsrand ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu vermeiden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Bezüglich der Bedenken hinsichtlich der Sichtachse ist anzumerken, dass der Bereich der Stellplatzflächen um bis zu einem Meter tiefer als die Fahrbahnoberkante der Schwabener Straße liegt. Insofern ist nicht von einer Beeinträchtigung der Sichtachse auszugehen. Der Eingriff in die Grünfläche kann insofern als verträglich bewertet werden, da die Stellplätze als begrünte Längsparker auszubilden sind. Die Stellplätze sind ausschließlich für einzelne Ausstellungsfahrzeuge vorgesehen.  
Hinsichtlich der fehlenden Eingrünung im Bereich der privaten Verkehrsfläche ist anzumerken, dass südlich anschließend eine Erweiterung der gewerblichen Flächen vorgesehen ist. Die Verkehrsfläche wurde deshalb bis an die südliche Grenze geführt, um eine Überfahrt auf das anschließende Grundstück zu ermöglichen. Für diese Anschlussplanung wird derzeit das Verfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. Die geforderte Ortsrandeingrünung erfolgt im Rahmen der Anschlussplanung. Für die vorliegende Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf.  

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

3.3        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.01.2021
       Vortrag:
  1. Eine interne Erschließung zum südlich geplanten Gewerbegebiet wird vorgesehen. Sofern eine direkte Erschließung über die St 2080 (Schwabener Straße) geplant wird, ist ein Leistungsfähigkeitsnachweis gemäß HBS (Handbuch zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) mit und ohne Linksabbiegespur zu vollbringen und dem StBA Rosenheim vorzulegen.
  2. Entlang der feien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Bauverbotszone ist einzuhalten.
  3. Im Bereich der St 2080 von Abschnitt 260 Station 0,290 bis Station 0,415 sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS)
  4. Im Sichtbereich der Sichtfelder (3mx70m) der Zufahrt zur Staatsstraße und im Bereich der Sichtfelder des Radweges (3m x 30m)(falls vorhanden) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt) 
  5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.        
  6. Dem Vorhaben wurde bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich zugestimmt. Die Umplanung des Knotenpunktes ist eng mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Es ist frühzeitig eine Bau- und Unterhaltsvereinbarung abzuschließen, in dieser auch die Kostentragung, falls erforderlich mit Ablösekostenberechnung, geregelt wird.
  7. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt werden.
  8. Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück in eigene Entwässerung einzuleiten.
  9. Die bestehende Straßenentwässerung der St 2080 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 1.
Hinsichtlich der direkten Anbindung des südlich anschließenden Gewerbegebietes erfolgte bereits eine Vorabstimmung mit dem Staatlichen Bauamt. Für den Regelungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplans ist dies allerdings nicht von Belang.
Zu 2.
Die Bauverbotszone ist in der vorliegenden Planfassung berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Zu 3.
Die Planung der Anbindung an die St 2080 erfolgt durch ein Fachplanungsbüro. Falls bzw. soweit erforderlich, werden die entsprechenden Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingeplant und die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Staatlichen Bauamt getroffen. Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf.
Zu 4.
Die Angaben zu den Sichtfeldern einschließlich der Anforderungen, die im Bereich der Sichtfelder zu beachten sind, sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Zu 5.
Die Thematik der Lärmemissionen ist bereits in der schalltechnischen Untersuchung ausreichend berücksichtigt. Zur Klarstellung wird in der Begründung ein Hinweis ergänzt, dass eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden können. 
Zu 6.
Die Umplanung des Knotenpunktes, welche die Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf bildet, erfolgte bereits in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt. Im Übrigen betreffen die Hinweise zu den erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. 
Zu 7., 8. Und 9.
Im Bebauungsplan sind Regelungen und Hinweise zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 


3.4        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 27.01.2021
Vortrag:
aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es weiterhin zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben i.S.d. § 8 BauNVO zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen geschaffen werden. Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.
Rein vorsorglich empfehlen wir bzgl. der Betriebsleiterwohnung folgenden Vorschlag einzufügen:
Betriebswohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nur zulässig, wenn sie in gebäudeähnlicher Einheit mit den Betriebsgebäuden errichtet werden, dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Hierdurch soll vermieden werden, dass Wohnnutzungen entstehen, die später einen Abwehranspruch gegen die gewerblichen Nutzungen entfalten können.
Abschließend regen wir an, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes im Sinne der gültigen Rechtsprechung geprüft werden. Es bedarf mindestens eines Bereichs ohne immissionsschutzrechtliche Einschränkung, sodass grundsätzlich alle nicht erheblich belästigenden Betriebe angesiedelt werden können. Alternativ bedarf es einer baugebietsübergreifenden Gliederung, welche in geeigneter Weise darstellt, dass der Gliederung ein bewusster planerischer Wille der Kommune zugrunde liegt.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag für die Betriebsleiterwohnung wird nicht eingefügt, da er im Prinzip nur die Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wiedergibt, die sowieso zu berücksichtigen und einzuhalten sind.
Hinsichtlich der im vorliegenden Fall erforderlichen baugebietsübergreifenden Gliederung einer Gewerbegebietsfläche ohne Emissionsbeschränkungen ist auf den Bebauungsplan Nr. 142 Gewerbegebiet „Handwerkerhof Langwied“ zu verweisen, in dem Gewerbegebietsflächen ohne Emissionsbeschränkungen, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, festgesetzt sind. Insofern sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine baugebietsübergreifende Gliederung der Gewerbeflächen erfüllt. 
Die Begründung wird noch mit den entsprechenden Erläuterungen ergänzt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung wird hinsichtlich des Gewerbegebietes „Handwerkerhof Langwied“ als Ergänzungsgebiet ohne Emissionsbeschränkungen ergänzt.

3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 08.01.2021
       Vortrag:


Kanalisation:
Verweis auf die Stellungnahme vom 20.11.20 des Tiefbauamtes und dem Hinweis in Bezug auf die Erschließung Kanal / Wasser der Stellungnahmen zum B-Plan 198.
Die Erschließung für Kanal / Wasser für den B-Plan 198.1, muss gemeinsam bzw. im Anschluss an die für den B-Plan 198 notwendigen Erschließungen erstellt werden. Eine gemeinsame Umsetzung der gesamten Spartenverlegung für B-Plan 198 und 198.1 hätte einige Vorteile wie z.B. die Baukosten.
Die im Lageplan vom 20.11.20 dargestellten Trassen für Kanal und Wasser waren nur beispielhaft dargestellt. Eine entsprechende Planung durch ein fachlich geeignetes und von der Stadt zugelassenes Ingenieurbüro kann auch einen anderen Trassenverlauf für den Kanal und die Wasserversorgung ergeben. Bei der Kanalisation handelt es sich um einen reinen Schmutzwasserkanal. Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen ist entsprechend der städt. EWS, an Ort und Stelle sowie dem Stand der Technik entsprechend, zu versickern. Die Planungen für die Erschließungsmaßnahmen sind dem Tiefbauamt zeitnah zur Prüfung vorzulegen. 
Wasserversorgung:
Siehe Pkt. Kanalisation!
Straßenbau:
Verweis auf die Stellungnahmen vom 20.11.20 des Tiefbauamtes. Die Umsetzung der Anbindung an die Staatsstraße 2080 ist eng mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzustimmen. Die Planungen für die Erschließungsstraße im Baugebiet, ist durch ein fachlich geeignetes und von der Stadt zugelassenes Ingenieurbüro zu planen und dem Tiefbauamt zeitnah zur Genehmigung vorzulegen. Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen ist entsprechend der städt. EWS, an Ort und Stelle sowie dem Stand der Technik entsprechend, zu versickern.  
Allgemein:
Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden ist es notwendig alle geforderten Planungen eng mit dem städt. Tiefbauamt abzustimmen und zeitnah zur Genehmigung vorzulegen.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen sind, soweit sie den Regelungsinhalt des Bebauungsplans betreffen, bereits berücksichtigt. Die Fachplanungsbüros für die Straßenplanung und Entwässerungsplanung sind bereits beauftragt. Die Planungen, insbesondere die Straßenplanung, die bereits mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim vorabgestimmt ist, ist in der Planung berücksichtigt. Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen sind im rechtsgültig unterzeichneten Erschließungsvertrag vom 29.03.2018 abschließend geregelt. In der städtebaulichen Vereinbarung vom 13.07.2020 (Vertrag für das erste Änderungsverfahren) wurde klargestellt, dass der Vertrag vom 29.03.2018 vollinhaltlich gültig bleibt. Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

3.6        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 14.11.2017
Vortrag:
der LBV lehnt mit folgenden Begründungen die „Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd“ ab:
In einer Zeit der Hochkonjunktur des Flächenfraßes müssen zumindest die wertvollsten Lebensräume geschützt werden. 
Auch das Erleben des einmaligen Landschaftsbildes, der freie Panorama-Blick gen Süden und Osten würde unwiederbringlich zerstört werden, muss aber für unsere Gesellschaft und künftige Generationen erhalten bleiben. Die Fläche grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Endmoränenzuges zwischen der Stadt Ebersberg und dem Markt Kirchseeon“ an. Sie ist diesem qualitativ gleichwertig und ist deshalb zum Erhalt dieses Naturraumes vollständig zu erhalten.
Die Moränenkante ist südexponiert und insbesondere für Wärme liebende Arten und Insekten von größter Bedeutung. Die vielseitige Struktur des Dauergrünlandes garantiert eine große Artenvielfalt, die es dem Artensterben zum Trotz, zu erhalten gilt. 
Im Osten schützt der artendurchmischte Bannwald die nicht so wetterfesten Fichten-bestände, da er der Wetterseite und Hauptwindrichtung Paroli bietet. Der Bannwald besteht überwiegend aus Buchen und Eichen mittleren Alters mit Spechthöhlen als wertvolle Brutplätze für Vögel und Quartieren für Fledermäuse und Bilche. Die Bäume weisen Biotopbaumqualitäten auf, die sich mit zunehmendem Alter weiter verstärken und noch eine lange Lebenserwartung mitbringen. Eichen und Buchen kommen besser mit der Klimaerwärmung zurecht und müssen sich weiterhin gut entwickeln und verbreiten können.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird allerdings verkannt, dass das Plangebiet bereits durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan überplant ist, der bislang nicht umgesetzt worden war. Es erfolgt keine Neuausweisung von Bauflächen, wovon offensichtlich in der Stellungnahme ausgegangen wurde.      
Insofern ergibt sich kein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.6:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.03.2021 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 08.12.2020 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 198.1, 1.Änderung „SO Schwabener Straße“ in der Fassung vom 05.03.2021gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Schechner war bei der Abstimmung über dieses Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

Datenstand vom 07.07.2021 13:50 Uhr