Verschiedenes; Sachstandsbericht bezüglich des Fahrradstellplatzes am Bahnhof Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö informativ 8

Sachverhalt

Erweiterung der Fahrradabstellanlagen am S -Bahnhof Ebersberg 

In der TA – Sitzung am 12.05.20 wurden die Planungsleistungen für die Erweiterung der Fahrradabstellanlagen an das IB Immich vergeben.
Am 25.08.20 fand dann nach mehreren Anläufen (Corona bedingt) eine Besprechung mit Vertreten der Deutschen Bahn, Frau Schoppe und Herrn Stadler, statt. 
Bei dem Termin wurden die vom AB Immich ausgearbeiteten Varianten vorgestellt mit dem Hinweis, dass der Technische Ausschuss möglichst viele Radständer verwirklichen will, aber die Umsetzung abschnittsweise erfolgen soll. 
Zuerst wäre der Ausbau der im östlichen Parkplatzbereich bestehenden Radständer geplant.
Mit der Reg. von Obb. wurde diese Vorgehensweise abgeklärt und positiv beschieden.
Auch von Seiten der DB würde nichts gegen eine abschnittsweise Umsetzung der Fahrradabstellanlagen sprechen.
Im weiteren Verlauf des Gespräches hat Frau Schoppe auf ein spezielles Förderprogramm der DB verwiesen, wonach die Radständer ohne Einhausung von der Firma Orion, die über eine Europaweite DB - Ausschreibung ermittelt wurde, zu 40% von der DB gefördert werden. Es besteht seitens der DB kein Zwang diese Fahrradständer einzusetzen. 
Die DB hat darüber hinaus vor, die Müllsituation am Bahnhof neu zu regeln. Hierfür müssen entsprechende Flächen vorgehalten werden.
Laut Frau Schoppe muss eine Flächenprüfung, sowohl für den Abfall als auch für die Radständer im östlichen Parkplatz, durchgeführt werden.
Nach mehrmaligen Nachfragen durch das IB Immich kommt seit Anfang 2021 nun wieder etwas Bewegung in die Angelegenheit. Die vorgeschriebene Flächenprüfung durch die entsprechenden Abteilungen wurde jetzt angestoßen. Dazu mussten weitere Varianten des städtischen Planers an die DB gesandt werden.
Am Donnerstag den 18.02.21 fand dazu ein Termin am Bahnhof statt.
Ergebnis war, dass Herr Krix (AB Immich) eine weitere Variante zur Umsetzung der Fahrradabstellanlage im östlichen Parkplatzbereich erstellt und an die DB weitergeleitet hat. Diese Planung für den östlichen Parkplatzbereich ist im beiliegenden Lageplan Variante 2.9 dargestellt.
Mit einem Mail vom 22.02.21 des zuständigen Sachbearbeiters der DB an unser Planungsbüro hat dieser mitgeteilt, dass es nun eine interne Abstimmung mit Frau Schoppe (DB) geben wird und die DB anschließend wieder auf die Stadt Ebersberg zukommt.

Sobald hier neue Erkenntnisse vorliegen wird die Verwaltung wieder berichten.

Herr Otter fragte nach ob sein Vorschlag, bestehende einfach Fahrradanlagen im westlichen Parkplatzbereich durch Doppelstockparker, ersetzt werden. Der Vorschlag wurde in den Varianten die der Bahn vorgelegt wurden, übernommen.
Derzeit leigt der Fokus der DB auf dem östlichen P+R-Platz, da die DB hier eine Verbesserung der Müllsituation herbeiführen möchte.





Verfahrensweise bei der Behandlung von Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren:



Aufgrund einer Anfrage aus der Mitte des Technischen Ausschusses war zu klären, ob bei der Behandlung der Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren die Einwendungen und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung wortgetreu verlesen werden müssen oder nicht. Bislang hat die Verwaltung nachfolgende Rechtsmeinung vertreten: 

Ein wortgetreues Vortragen der eingegangenen Stellungnahmen ist aufgrund der rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich. 
Für die einzelnen Einwender besteht kein Recht auf mündlichen Vortrag vor dem Gemeindeorgan, das die Stellungnahmen zu prüfen hat. Das Gesetz schreibt auch keine mündliche Erörterung (Verhandlung) über die Anregungen vor (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 57 zu § 3 BauGB). 
Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Stellungnahmen zusammengefasst mit der Stellungnahme der Verwaltung dem Gemeindeorgan (hier der TA) schriftlich zugeleitet werden. Für die ordnungsgemäße Prüfung der anlässlich der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen, reicht es aus, wenn diese mit ihren abwägungsrelevanten Kernaussagen aufgelistet und ihnen die Stellungnahmen der Verwaltung gegenübergestellt werden (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 59 zu § 3 BauGB). Die Stellungnahmen die zu den ausgelegten Bebauungsplänen im Bereich der Stadt Ebersberg eingehen, werden wortgetreu in der Beschlussvorlage dokumentiert. Der Behandlungsvorschlag der Verwaltung wird der Stellungnahme ebenfalls in ausführlicher, schriftlicher Form gegenübergestellt. Der zuständige Ausschuss kann sich somit mit dem gesamten vorliegenden Abwägungsmaterial vertraut machen und hat eine gesicherte Basis für die Abstimmung. Aus den Vorlagen bzw. den Sitzungsniederschriften muss sich ergeben, dass die Stellungnahmen der Gemeindevertretung, hier also dem Technischen Ausschuss, vorgelegt oder vorgetragen worden sind, mindestens mit ihrem wesentlichen Inhalt. Wie oben beschrieben werden dem TA die Stellungnahmen sowie die Behandlungsvorschläge vollinhaltlich schriftlich vorgelegt. In der Sitzung werden die Punkte durch die Verwaltung mit ihren wesentlichen Inhalten zusätzlich vorgetragen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind damit erfüllt. Weitergehende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Auf Anfrage der Stadt teilte mit Schreiben vom 25.02.2021 das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr folgendes mit:

Gerne teilen wir Ihnen hierzu mit, dass unserer Einschätzung nach die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise in Bezug auf die Behandlung der Stellungnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 

Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) gebotene Prüfung der Stellungnahmen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Insoweit reicht es aus, wenn dem zuständigen Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden, wobei sich aus Sinn und Zweck der Prüfpflicht das notwendige Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen, ergibt, dass all diejenigen Inhalte wesentlich sind, die im Sinne der §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB für die Abwägung von Bedeutung sind. 
Damit ist die Prüfung der Stellungnahmen zwar Bestandteil der Abwägung, was aber nicht bedeutet, dass sich der Gemeinderat mit jedem Vorbringen detailliert auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er ihm nicht folgt, detailliert dokumentieren muss (OVG Münster 29.1.2013 – 2 D 102/11.NE).
Für eine ordnungsgemäße Prüfung der anlässlich der Offenlegung zu einem Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen reicht es nach der Rechtsprechung daher etwa aus, wenn die einzelnen Stellungnahmen tabellarisch mit ihren Kernaussagen und diesbezüglichen Äußerungen aufbereitet werden, wenn also die einzelnen Stellungnahmen mit ihren abwägungsrelevanten Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen der Verwaltung gegenübergestellt werden (OVG Münster Urt. v. 15.4.2011 – 7 D 68/10.NE). 
Der Sitzungsniederschrift sollte entnommen werden können, dass die Stellungnahmen geprüft wurden und mit welchem Ergebnis. Bei einer etwaigen Nichtberücksichtigung sollten die wesentlichen Gründe aus der Niederschrift und ihren Anlagen ersichtlich sein. Aus entsprechenden Vorlagen oder aus der Sitzungsniederschrift muss sich ergeben, dass die Stellungnahmen der Gemeindevertretung vorgelegt oder vorgetragen worden sind, mindestens mit ihrem wesentlichen Inhalt (EZBK/Krautzberger BauGB § 3 Rn. 61; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.06.2020 – 8 C 11486/19). Nach dem OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 24.06.2020 – 8 C 11486/19) ist aber jedenfalls mit der Verlesung einer „Abwägungstabelle“, die die vorgebrachten Einwendungen in konzentrierte Form wiedergibt, den Anforderungen Genüge getan. 

Bezüglich einer (wortgetreuen) Verlesung insbesondere von Beschlussvorschlägen in einer Stadtrats- bzw. Ausschusssitzung können wir Ihnen in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration (StMI) noch ergänzend Folgendes mitteilen:

Der erste Bürgermeister ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) verpflichtet, die Beratungsgegenstände vorzubereiten. Dafür sind diese in sachlicher und rechtlicher Hinsicht so aufzubereiten und dem Gemeinderat zu präsentieren, dass dieser in die Lage versetzt wird, darüber sachkundig zu beraten und Beschluss zu fassen. Dazu gehört, die für die Beratung und die Beschlussfassung notwendigen Tatsachen sowie die für die Entscheidung eventuell einschlägigen Rechtsgrundlagen zu ermitteln, bestehende Zweifel zu klären und Beschlussvorschläge, gegebenenfalls mit Beschlussalternativen, auszuarbeiten. 
Das Ergebnis der Vorbereitung des Beschlusses ist sodann dem Gemeinde-/Stadtrat spätestens in der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Dies wird regelmäßig durch mündlichen Vortrag erfolgen, der vor allem bei inhaltlich und rechtlich schwierigen Entscheidungsgegenständen durch schriftliche Sitzungsunterlagen, die der Ladung beigefügt werden, oder durch Tischvorlagen, die in der Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder verteilt werden, zu ergänzen ist, um so auf einer hinreichenden Informationsgrundlage eine entsprechende Entscheidung zu ermöglichen. Grundsätzlich hat der erste Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs des Beratungsgegenstands zu entscheiden, wie er die Informationen dem Gemeinde-/Stadtrat zur Verfügung stellt.
Dementsprechend ist es von der Art und Weise der Sitzungsvorbereitung abhängig, ob vorbereitende Sitzungsunterlagen im Einzelfall (ergänzend) zu verlesen sind. Allerdings ist es Aufgabe des ersten Bürgermeisters, nach Abschluss der Beratung den zur Abstimmung gestellte Antrag (Beschlussvorschlag) aus Gründen der Rechtsklarheit auf der Grundlage entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung so zu formulieren, dass er insgesamt bei der Abstimmung von jedem einzelnen Gemeinderats-/Stadtratsmitglied mit Ja angenommen oder mit Nein abgelehnt werden kann.

Das Landratsamt Ebersberg sowie die Regierung von Oberbayern haben wir ebenso wie das StMI cc gesetzt. 

Datenstand vom 07.07.2021 13:50 Uhr