Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit PKW-Garagen auf dem Gundstück FlNr. 645, Gmkg. Oberndorf, Traxl 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit dem eingereichten Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung soll die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung von 2 Doppelhäusern mit den jeweiligen PKW-Garagen auf dem Grundstück FlNr. 645, Gemarkung Oberndorf, Traxl 2, 85560 Ebersberg, geprüft werden. 

Folgendes ist geplant:
2 Doppelhäuser auf der westlichen Teilfläche der FlNr. 645
im jeweiligen Ausmaß von 15 m x 12 m; insgesamt somit                                360 m²

Aussagen zu Wandhöhen, Dachgestaltung etc. sind dem Antrag nicht zu entnehmen; 

Das Grundstück liegt am südwestlichen Ortsrand von Traxl, unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich. Der bebaute Bereich von Traxl ist als Innenbereich nach § 34 BauGB zu betrachten. Der Bereich entspricht einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). Sog. sonstige Wohngebäude sind dort allgemein zulässig. 

Nach den Bestimmungen zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich endet der Innenbereich an der äußeren Fassade des letzten Gebäudes. 
Die vorliegende Planung greift einmal mit der nördlichen Doppelgarage als auch mit der südwestlichen Doppelhaushälfte und der westlich davon geplanten Doppelgarage in den Außenbereich ein. Die Grenze des Innenbereichs wird mit der vorliegenden Planung um ca. 8 m nach Westen verschoben; es entsteht eine neue Eingriffsfläche von 510 m². Das Vorhaben liegt demnach, zumindest größtenteils im Außenbereich. 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um nicht privilegierte Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB. Vielmehr handelt es sich um sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Diese sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Das Vorhaben beeinträchtigt die öffentlichen Belange 
  • Widerspruch zum Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB);
    der rechtswirksame FNP sieht an dieser Stelle eine Ortsrandeingrünung als Obstwiese bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche vor. Eine Baufläche steht dieser Darstellung entgegen. 

  • Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB); 
    durch das Ausgreifen der Bebauung in den Außenbereich hinein wird die bestehende Siedlung in den bisher unbebauten Bereich hinein erweitert. Die führt dazu, dass der Innenbereich weiter nach außen geschoben wird und somit ein neuer Innenbereich entsteht, der wiederum neue Bebauungsmöglichkeiten generiert. 
    Das Vorhaben selbst darf nach der herr. Rechtsprechung bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs zum Außenbereich keine Rolle spielen. Das bedeutet, dass nur die bereits vorhandene, nicht aber die erst geplante Bebauung für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs zum Außenbereich hin maßgeblich zu sein hat. Würde die zur Genehmigung gestellte Bebauung eine Rolle spielen, würde der vorhandene Bebauungszusammenhang  - sozusagen schrittweise und ohne Möglichkeit einer Abgrenzung – ohne die hierfür nach der Systematik des Bauleitplanungsrechts erforderliche förmliche Bauleitplanung in den Außenbereich hinein erweitert werden können (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB Rd. Nr. 16 zu § 34 BauGB). 

Diese Rechtsauffassung wurde in einer telefonischen Besprechung mit dem LRA Ebersberg so bestätigt. Das Landratsamt sieht bei dem vorliegenden Vorhaben keine Genehmigungsfähigkeit. 

Um die Bebauung rechtlich überhaupt zu ermöglichen, so kann dies nur über eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erfolgen. Sofern die bauliche Entwicklung ortsplanerisch aus Sicht des Technischen Ausschusses erwünscht ist, schlägt die Verwaltung vor, mit dem Antragsteller in Kontakt zu treten, diesen Weg weiterzuverfolgen. Vorteil einer entsprechenden Satzung wäre, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Ortsrandeingrünung in Form einer Obstwiese planungsrechtlich verbindlich festgesetzt und die Umsetzung durchgesetzt werden kann.   
Die anfallenden Planungskosten sind über eine städtebauliche Vereinbarung vom Antragsteller zu tragen. 
Die Verwaltung schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Einbeziehungssatzung für den Bereich der FlNr. 645, Gemarkung Oberndorf, Traxl 2 mit dem Ziel, die planungsrechtliche Zulässigkeit von zwei Doppelhäusern herbeizuführen, zu fassen. Der Aufstellungsbeschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Antragsteller die Planungskosten übernimmt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Errichtung von zwei Doppelhäusern mit jeweiligen PKW-Garagen in Traxl 2, 85560 Ebersberg, FlNr. 645, Gemarkung Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zum Erlass einer Einbeziehungssatzung für den westlichen Ortsrandbereich von Traxl, FlNr. 645, Gem. Oberndorf. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 13:29 Uhr