Bebauungsplan Nr. 55.2 - 2. Änderung Oberndorf-Ost; Schule und KITA Oberndorf; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB); b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt ist in die Sitzung vom 20.04.2021 verschoben worden.

Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg hat mit Beschluss vom 13.10.2020 des Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 – Oberndorf-Ost gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.01.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) fand zwischen dem 27.01.2021 und dem 01.03.2021 statt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.3 Bayer. Bauernverband München
1.4 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
1.5 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.6 Polizeiinspektion Ebersberg
1.7 Kreisjugendring Ebersberg
1.8 Evang.-Luth. Pfarramt Ebersberg
1.9 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.10 Gemeinde Frauenneuharting
1.11 Bund Naturschutz Ebersberg
1.12 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.13 Eisenbahn-Bundesamt

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 09.02.2021
2.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 03.02.2021
2.3 Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 28.01.2021
2.4 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 25.02.2021
2.5 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 23.02.2021
2.6 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 12.02.2021
2.7 Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 01.03.2021
2.8 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 16.02.2021
2.9 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 24.02.2021

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 01.02.2021
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.02.2021
3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 01.03.2021
3.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 27.01./01.03.2021
3.5 Deutsche Telekom, Schreiben vom 19.02.2021
3.6 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 28.01.2021
3.7 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 18.02.2021
3.8 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2021
3.9 Gemeinsames Schreiben der DB AG, DB Immobilien, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, DB
      Kommunikationstechnik GmbH, Schreiben vom 11.11.2020  

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 01.02.2021

Nach einer Beschreibung des Vorhabens geht die Regierung von Oberbayern auf die Erfordernisses der Raumordnung ein. 
Erfordernisse der Raumordnung:
Gemäß LEP 8.3.1 (Z) sind Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten.
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung

Behandlungsvorschlag:
Aufgrund der Stellungnahme ergibt sich keine Notwendigkeit der Planänderung

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.2. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.02.2021

Die Stadt Ebersberg beabsichtigt im Ortsteil Oberndorf den Neubau und die Sanierung der Grundschule Oberndorf durchzuführen. Um diese Vorhaben planungsrechtlich zu ermöglichen, wird aufgrund der vorhandenen Abweichungen, die die Grundzüge der Planung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 55 – Oberndorf-Ost berühren, die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. 
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwur wie folgt Stellung: 

A.        Aus baufachlicher Sicht:
Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

B.        aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die
im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
-keine

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
Lt. der Schallimmissionsprognose der Firma Kurz und Fischer wurde mit der Stadt Ebersberg für das vorliegende Sondergebiet „Schuleinrichtungen und Kindertagesstätten“ die Schutzbedürftigkeit entsprechend eines Allgemeinen Wohngebietes abgestimmt. In der Schallimmissionsprognose wurden für die relevante Tageszeit Überschreitungen des Orientierungswertes der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ für Allgemeine Wohngebiete an den schienenzugewandten Fassaden des nördlichen Erweiterungsbaus um 1 dB bis 4 dB prognostiziert. In der Ziffer C 7 der Festsetzungen wurde auf Empfehlung des Gutachters die Beachtung der Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die zulässigen Innenpegel bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden.
Eine Auseinandersetzung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm ist in der Begründung allerdings nicht enthalten; in Ziffer 8 wird lediglich auf die Gutachten zu Lärm- und Erschütterungseinwirkungen verwiesen. Ab welchen Beurteilungspegeln (Orientierungswert 55 dB(A) tags für Allgemeine Wohngebiete bis hin zum Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 59 dB(A) tags) Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet
werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Stadt Ebersberg. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht daher ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Schulen bei 57 dB(A) liegt.
Zum weiteren Text in der Festsetzung C 7 „Sofern weitergehende Festsetzungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwänden) getroffen werden sollen, können diese noch im weiteren Planungsprozess im Einzelfall abgestimmt werden“ bedarf es daher einer Entscheidung der Stadt Ebersberg. Dies ist insbesondere vor der Tatsache zu sehen, dass nach dem hier
vorliegenden Kenntnisstand ein Klassenzimmer im Erdgeschoß und ein Gruppen- und Ruheraum im Untergeschoß nur mit Fenstern auf die lauteste Gebäudenordwestseite geplant werden sollen.
In die Abwägung ist die vom Gutachter betrachtete Lärmschutzwand, mit der eine durchgängige Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 möglich wäre, mit einzubeziehen.
Die Stadt Ebersberg muss sich mit dem Thema Verkehrslärm auseinandersetzen und eine
entsprechende Abwägung dazu vornehmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

DIN 4109
Die Stadt Ebersberg verweist in der Festsetzung Ziffer C 7 auf die Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Daher muss nach der einschlägigen Rechtsprechung die DIN 4109 zur Einsicht bereit gehalten werden, damit die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können; darauf ist in der Bebauungsplanurkunde hinzuweisen.
•Vorgeschlagen wird folgende Ergänzung der Ziffer C 7 “Die DIN 4109 "Schallschutz im Städtebau" kann bei der Stadt Ebersberg (hier sollte noch die zuständige Organisationseinheit eingefügt werden) eingesehen werden.“

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplans keine Einwände oder Bedenken

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Flurnummer 59/5 der Gemarkung Oberndorf ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen

Behandlungsvorschlag:

3.        Lärmschutzmaßnahmen:
Die Möglichkeiten aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen werden wie folgt abgewogen:
Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) beeinträchtigen die natürliche Belichtung und bringen gestalterische Nachteile mit sich.
Passive Maßnahmen an der Gebäudeaußenwand können gut umgesetzt werden, insbesondere, da eine Fensterlüftung nicht erforderlich ist, weil das Gebäude eine Lüftungsanlage erhält.
Vorschlag Festsetzung: „passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude in Richtung Bahn müssen nach Vorgabe des Schallschutzgutachters ausgeführt werden.“

DIN 4109:
Ergänzung der Ziffer C 7
„Die DIN 4109 "Schallschutz im Städtebau" kann bei der Stadt Ebersberg (……) eingesehen werden.“


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Der Planer wird beauftragt, die Begründung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes zu überarbeiten. 
Die Festsetzung C7 ist entsprechend anzupassen, dass die Sicherstellung des Schallschutzes durch passive Maßnahmen am Gebäude erfolgt. Weiterhin ist die Festsetzung C7 um den Hinweis der DIN 4109 zu ergänzen. 



3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 01.03.2021

Unter Beachtung unserer folgenden Hinweise und Empfehlungen wird der Bebauungsplanänderung zugestimmt:

1.Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz wie folgt aufzunehmen: 
­ Die Ausführung der Unterkellerung sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne). 
­ Öffnungen am Gebäude sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen 25 cm über GOK.
­ Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir 25 cm.
­ Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

2. Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. Ein etwaiger Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

3. Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden.

4. Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.

Wir empfehlen der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 (1) Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.

5. Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen.



Behandlungsvorschlag:

  1. Die aufgeführten Hinweise und Empfehlungen können nicht überall umgesetzt werden, aber gleichwertige Maßnahmen werden ausgeführt.

In die Hinweise werden folgende Sätze aufgenommen: 
  • „Bei Neubauten sollte die Unterkellerung wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wannen)“

  • Öffnungen am Gebäude (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). sollten 25 cm über GOK gesetzt werden. 
Wo dies nicht möglich ist (z.B. auf Grund geforderter Barrierefreiheit),
muss die Vorsorge gegen Starkregenniederschläge durch gleichwertige Maßnahmen erreicht werden. z.B. Fassadenrinnen, Gefälle vom Gebäude weg, hin zu niedrigerem angrenzendem Gelände (auf dem eigenen Grundstück).“

  • Bei Neubauten, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind diese bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann“

  1. In die Hinweise wird folgender Satz aufgenommen. 
„Ein etwaiger Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen“.

3.        Bereits in Hinweisen im Textteil enthalten.
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich.

4.        Versickerung ist gemäß Baugrundgutachten in Teilbereichen des Grundstücks möglich.
Die geplanten Flächen für Rigolen, im Bereich der Parkplätze werden als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. 

5.        Die Befestigung der Flächen erfolgte bedarfsgerecht. Die Stellplätze sowie die Wegflächen
werden wasserdurchlässig befestigt.
In die Hinweise wird folgender Satz aufgenommen: 
„Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen“


Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend der oben genannten Hinweise Ziffern 1 – 5 zu ergänzen.


3.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 27.01.2021/02.03.2021

  1. Gegen das Vorhaben besteht aus forstwirtschaftlicher Sicht keine Einwände oder Anregungen.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die landwirtschaftlich genutzten Flächen im 
Nordosten zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen kann. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten und sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.
3. Bezüglich der Grenzbepflanzungen zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Nordosten werden ab einer Bewuchshöhe von 2 m Grenzabstände von mind. 4 m zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Behandlungsvorschlag:
  1. Die Hinweise sollten durch folgenden Satz ergänzt werde:“ Landwirtschaftliche Immissionen sind im ortsüblichen Umfang zu dulden“.

  1. In der Plandarstellung wurden die empfohlenen Mindestabstände zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bereits berücksichtigt. Zudem wird auf die Art. 47 – 52 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) hingewiesen, welche u.a. auch die erforderlichen Grenzabstände zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beinhalten.
Für die Planung sind keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt die Hinweise hinsichtlich der Duldung der landwirtschaftlichen Immissionen zu ergänzen. 


3.5 Deutsche Telekom, Schreiben vom 19.02.2021

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplante Baumaßnahme möglicherweise berührt werden. Wir bitten bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u.a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Behandlungsvorschlag: 
Hinweise zu Versorgungsleitungen sind bereits im Textteil des Bebauungsplans enthalten.
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.6 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 28.01.2021

In dem von ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen grundsätzlich keine Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Behandlungsvorschlag:
Hinweise zu Versorgungsleitungen sind bereits im Textteil des Bebauungsplans enthalten.
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.7 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 18.02.2021

Eine Mehrbelastung der Ebrach durch Oberflächen-/ Niederschlagswasser aus weiteren versiegelten Flächen ist im Hinblick auf die Hochwassersituation in Steinhöring zu vermeiden.
Behandlungsvorschlag:
Durch die bereits im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweise und Festsetzungen zur Versickerung, ist keine Mehrbelastung der Ebrach zu erwarten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.8 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2021

1. Kanalisation
Das Schulgelände in Oberndorf mit der Fl. Nr. 59/5 ist grundsätzlich durch die öffentliche Kanalisation erschlossen.
Aufgrund der geplanten Erweiterung an der Schule ist es notwendig, Teilbereiche der bestehenden Regenentwässerungsanlage (RW) südlich, östlich und nördlich der Schule, sowie den östlich der Schule gelegenen Schmutzwasserhausanschluss (SW), zu erneuern, zu verlegen bzw. zu ergänzen.
Die westlich vorhandene Regenentwässerungsanlage, die sich auch über das Grundstück 59/10 erstreckt, kann bestehen bleiben. Entsprechende Dienstbarkeiten sind, wenn nicht vorhanden, einzuholen.
Unabhängig von den vor beschriebenen Maßnahmen auf dem Schulgelände, muss ein Teilstück des RW – Kanals in der Schulstraße (südlich der Schule), sowie zwei RW – Hausanschlüsse ausgewechselt bzw. erneuert werden.
Aufgrund der Komplexität der Entwässerungsanlagen wurde bereits parallel zur Hochbauplanung mit der Entwässerungsplanung begonnen. Der beauftragte Tiefbauplaner und die Tiefbauabteilung der Stadt sind daher in Ihrer Abstimmung bzgl. der Entwässerungsanlagen schon sehr weit. 
Das Regenwasser aus den zusätzlich befestigten Flächen sollte entsprechend der EWS der Stadt an Ort und Stelle versickert bzw. gedrosselt in das RW – Kanalsystem eingeleitet werden. Hintergrund hierfür ist die bestehende Ableitung in den Vorfluter (Ebrach) nicht zu überlasten. 
Falls nötig sind entsprechende Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. 

Mit Einreichung des Bauantrages sollte unbedingt auch die Entwässerungsplanung für das Bauvorhaben bei der Stadt eingereicht werden. Die eventuell notwendigen Dienstbarkeiten bzw. wasserrechtliche Genehmigungen sind den Entwässerungsanträgen beizulegen. 
Die Entwässerungsplanung ist jeweils 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

2. Wasserversorgung
Die bestehende Wasserversorgung für die Schule erfolgt über die Wasserleitung (WL) DN 200 GGG in der Schulstraße. Davon abgehend wird die Schule mit einer WL DN 63 PE versorgt und im weiteren Verlauf auch das dahinterliegende Grundstück Fl. Nr. 59/10 mit einer WL DN 50 PE. Die Versorgungsleitungen sind auch für die künftige Nutzung ausreichend dimensioniert.
Für die Versorgung der Fl. Nr. 59/10 existiert bereits eine Dienstbarkeit.
Sollten sich doch Änderungen in Bezug auf die Wasserversorgung ergeben, so sind die Bewässerungsplanungen 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

3. Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung für das Schulgelände mit der Fl. Nr. 59/5 erfolgt über die Gemeinde eigene Schulstraße.
Im Zuge des Ausbaues soll entlang der Schulstraße eine Busbucht erstellt werden. Für die zusätzlich erforderlichen Stellplätze wird im süd- östlichen Bereich der Fl. Nr. 59/5 ein weiterer Parkplatz für Personal bzw. Besucher angelegt.
Das anfallende Regenwasser aus den befestigten Flächen muss entsprechend der EWS der Stadt auf dem jeweiligen Grundstück versickert oder gedrosselt in den vorhandenen RW – Ableitungskanal eingeleitet werden. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Pkt. Kanalisation.

Notwendige öffentliche Straßenbeleuchtungen für die Parkbuchten, Parkplätze und Grünanlagen sind mit der Tiefbauabteilung abzustimmen.
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen.
 
Allgemein
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt zu Genehmigung eingereicht werden.  

Behandlungsvorschlag:
1. Kanalisation
Das Regenwasser aus den befestigten Flächen wird, wo immer möglich, flächig über eine geeignete Oberbodenschicht versickert. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die Versickerung über Rigolen. Im Westen des Schulgebäudes wird das Regenwasser aus den befestigten Flächen -wie bislang- in den Regenwasserkanal eingeleitet. 
Eine Erläuterung zur Regen- und Schmutzwassersituation ist im Textteil und in der Begründung zum Bebauungsplan bereits enthalten. 
Die Entwässerungsplanung ist in Bearbeitung und wird demnächst eingereicht. 
Keine Ergänzungen oder Änderungen für den Bebauungsplan erforderlich.

2. Wasserversorgung
Sollten sich im weiteren Planungsverlauf Änderungen ergeben, werden die entsprechenden Pläne eingereicht. 
Keine Ergänzungen oder Änderungen für den Bebauungsplan erforderlich.

3. Straßenbau:
Ein Stellplatznachweise wurde mit dem Bauantrag eingereicht und liegt der Genehmigungsbehörde vor.
Entsprechend der städtischen Satzung wären insgesamt nur 7 Stellplätze erforderlich. Bedingt durch die dezentrale Lage der Schule wurden auf Wunsch der Stadt Ebersberg mehr Parkplätze eingeplant und den jeweiligen Einrichtungen zugeordnet, so dass für Kinderkrippe/Kindergarten 15 Stellplätze und für Schule/Sporthalle 14 Stellplätze zur Verfügung stehen.
Keine Ergänzungen oder Änderungen für den Bebauungsplan erforderlich.

Bezüglich der Beleuchtung wird eine frühzeitige Absprache erfolgen. 
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochenen Punkte betreffen im Wesentlichen die Bauausführung/Objektplanung. Ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich hieraus nicht. 


3.9 Gemeinsames Schreiben der DB AG, DB Immobilien, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, DB Kommunikationstechnik GmbH, Schreiben vom 11.11.2020  

Gegen das oben genannte und eingereichte Bauvorhaben bei Beachtung und Einhaltung der
nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der
angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Die Abstandsflächen gemäß LBO (§ 6 BayBO) sowie sonstige baurechtliche und nachbar-rechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

DB RegioNetz Infrastruktur GmbH:
Es wird eine Einfriedung zum Bahngrund (ggf. Stabmattenzaun) gefordert.
Wenn der Zaun mehr als 4 m von der nächsten Schiene entfernt ist, kann auf eine Sicherungs-aufsichtskraft verzichtet werden. Sollte diese nicht der Fall sein ist eine Sicherung durch Bau-überwacher bzw. Sakra erforderlich und auf eigene Kosten zu stellen.
Der Baubeginn, Anmeldung der Sicherheitskraft und bei weiteren Fragen ist der Südostbayernbahn (SOB) rechtzeitig anzuzeigen 

Werden bei einem Bagger-, Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der Südostbayernbahn (SOB) eine schriftliche Kranvereinbarung (für 500,-Euro) abzuschließen, die mindestens 6 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der SOB zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben
bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, SOB, Bezirksleiter Fahrbahn einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Hinweis: Der Freistaat Bayern hat die Elektrifizierung der Strecke Grafing – Wasserburg (Inn) Bf beschlossen und die Planungen dazu befinden sich in der Phase Entwurfsplanung.
Die Oberleitungsanlage soll im Jahr 2024 errichtet werden und in Betrieb gehen. Weitere Ausbaumaßnahmen in Bezug auf den S-Bahn-Ausbau der Strecke sind durch den Freistaat Bayern derzeitig in der Vorbereitung.

DB Kommunikationstechnik GmbH
Auskunft im Auftrag der DB Netz AG: 
Der angefragte Bereich enthält keine Fernmelde-kabel oder TK- Anlagen der DB Netz AG. Das vorhandene Streckenfernmeldekabel verläuft links der Bahn.
Auskunft der Vodafone GmbH: 
Der angefragte Bereich enthält keine Kabel oder TK-Anlagen.

Allgemeine Belange
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hinein-gelangen in den Gefahrenbereich der Bahn-anlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlage hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrs-lasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet
werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Bei Arbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der
Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken. Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Bei Planung von Lichtzeichen, Solaranlagen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Material, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Materialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Stoffe in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei der Errichtung von Spiel- und Sportplätzen nahe aktiver Bahnstrecken ist die DIN 18035-
1:2003-02 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderte Höhe von Ballfängen.
Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen
werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE-Richtlinien
vorzusehen. Die Fundamente dürfen auch nicht teilweise auf Bahngrund stehen.
Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig –ca. 8 Wochen vor Baubeginn- eine entsprechende Anfrage an die DB AG, DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen
den Belangen der Sicherheit des Eisenbahn-betriebes entsprechen. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrs-sicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und
dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 

Behandlungsvorschlag:
Alle aufgeführten Hinweise sind bereits im Textteil des Bebauungsplans enthalten.
Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind am Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungsbedarf am Bebauungsplanentwurf ergibt sich hieraus nicht. 
 

Datenstand vom 07.07.2021 13:29 Uhr