Bebauungsplan 119.1 - Schwedenanger-Münchener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt ist in die Sitzung vom 20.04.2021 verschoben worden.

Vorgeschichte:
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 119.1 – Schwedenangerwurde in der Zeit zwischen 07.10.2019 bis 18.11.2019 öffentlich ausgelegt. Daneben fanden die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. 

Behandlung der Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Regierung von Oberbayern
1.2 Regionaler Planungsverband
1.3 Landratsamt; SG öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Polizeiinspektion Ebersberg
1.6 Stadt Ebersberg, SG Verkehr


2. Keine Stellungnahme bzw. keine Einwände haben vorgetragen:
2.1 Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 10.10.2019
2.2 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 10.10.2019
2.3 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 29.10.2019
2.4 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 04.11.2019
2.5 Stadt Ebersberg, Klimaschutz, Schreiben vom 05.11.2019
2.6 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 06.11.2019


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 12.11.2019
3.2 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 22.10.2019

Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 12.11.20219
Nach einer Zusammenfassung des Planungsvorhabens trägt das Landratsamt vor, dass aus der Planfassung ersichtlich sei, der rechtskräftige Bebauungsplan durch eine Neufassung ersetzt werden solle. Die Anwendung des § 13a BauGB sei in der Begründung darzulegen. 
Unter der Präambel ist der Verweis auf Art. 98 BayBO in Art. 81 BayBO zu ändern. Die Verfahrensvermerke sind auf das aktuelle Aufstellungsverfahren abzuändern. 
Aus baufachlicher Sicht werden ansonsten keine Einwände geäußert. 

Behandlungsvorschlag:
Die Anwendung des § 13a wird in der Begründung erläutert.  Es handelt sich um die 
Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung. 
Die Grundfläche der festgesetzten Gebäude beträgt gemäß § 13a Abs. 1 Ziff. 1 weniger als 20 000 Quadratmeter.
Der Bebauungsplan kann daher im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 
Die redaktionelle Änderung des Art. 81 BayBO wird durchgeführt und die Verfahrensvermerke sollen angepasst werden. 

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt die Begründung im Hinblick auf die Anwendung des § 13a BauGB zu ändern. Die redaktionellen Änderungen werden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.
 

aus immissionsschutzfachlicher Sicht:

Lichtimmissionen durch Werbeanlagen:
Für Lichtimmissionen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Im-missionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke und die Blendwirkung erarbeitet („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“). In den Hinweisen sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung enthalten, wie z. B. technische Maßnahmen (Abschirmblenden, begrenzter Abstrahlwinkel usw.). Es wird aber auch die „Be-grenzung der Betriebsdauer auf die nötige Zeit“ als Minderungsmaßnahme dargestellt: „Insbe-sondere während des Beurteilungszeitraumes „nachts“ (Anmerkung: 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) kann eine Abschaltung oder Reduzierung des Beleuchtungsniveaus sinnvoll sein.“ 
Die Festsetzung der Betriebsdauer auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ist aus immissi-onsschutzfachlicher Sicht die beste Minderungsmaßnahme. Diese Maßnahme kann aber in der Regel nicht als technische Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festge-setzt werden. Es wird daher vorgeschlagen, gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 BayBO Gewerbebetriebe von der Genehmigungsfreistellung auszuschließen, um die Umsetzung von evtl. notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung von Lichtimmissionen zu gewährleisten. 
Dazu wird noch der folgende Aspekt ergänzt: Mit einer Festsetzung als Mischgebiet sind ent-sprechend § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig. Die Zu-lassung von Schank- und Speisewirtschaften mit einem Betrieb in der Nachtzeit ist aus immissi-onsschutzfachlicher Sicht in einem Umfeld, in dem Wohnen zulässig ist, ausgesprochen kritisch zu bewerten: Durch das Fallen der Sperrstunde ist im Prinzip ein Betrieb nahezu während der gesamten Nachtzeit ermöglicht; der Erlass des Rauchverbots hat die lautstarke Unterhaltung der rauchenden Gäste vor der Gaststätte im Freien zur Folge. Ergänzend wird noch darauf hingewie-sen, dass für Gaststätten höhere Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Decken, Wände und Fußböden gelten (vgl. Tabelle 8 der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“). 
Um eine Umsetzung von notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BImSchG in Verbindung mit den Anforderungen der TA Lärm und der TA Luft im nachgeordneten Baugenehmigungsver-fahren sicherzustellen, wird empfohlen die folgende Festsetzung für alle Gewerbebetriebe im Satzungsgebiet aufzunehmen: 
Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen. 

Behandlungsvorschlag:
Die Vorschläge des Landratsamts aus immissionsschutzrechtlicher Sicht  zu den Themen Lichtimmissionen von Werbeanlagen und Lärmbelästigungen von Gaststätten werden aus städtebaulicher Sicht begrüßt.
Um die Umsetzung von notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BimSchG zu ermöglichen, sollte § 1 der schriftlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt werden:
§ 1 Abs. 5: Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen.

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt § 1 Abs. 5 der Festsetzungen wie folgt zu ergänzen:
 Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen.

aus naturschutzfachlicher Sicht:
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird um Berücksichtigung folgender Anregungen gebeten. 
An den südlichen, westlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen befindet sich ein wertvoller Baum- und Strauchbestand. 
Dieser Gehölzbestand ist als Lebensraum für unsere heimischen Insekten, Vögel und Kleintiere von wichtiger Bedeutung. 
Es wird deshalb gebeten, den vorhandenen Gehölzbestand in die Planung, soweit möglich, auf-zunehmen und im Bebauungsplan als zu erhalten festzusetzen.

Behandlungsvorschlag:
Dem Vorschlag des Landratsamts aus naturschutzfachlicher Sicht sollte wie folgt entsprochen werden:
Der vorhandene Baum- und Strauchbestand an den südlichen, westlichen und südöstlichen 
Grundstücksgrenzen wird in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzt.

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt, den Baum- und Strauchbestand an den südlichen, westlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen als zu erhaltend festzusetzen. 


3.2 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 22.10.2019
 Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. 
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Ge-genstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Behandlungsvorschlag:
Das Schreiben gibt lediglich die allgemein gültigen rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit Denkmälern bzw. aufgefundenen Bodendenkmälern wieder. Konkrete Hinweise für den Bebauungsplan sind nicht enthalten. Ein Handlungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich hieraus nicht. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


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Datenstand vom 07.07.2021 13:29 Uhr