Bebauungsplan Nr. 122.1.1 - Gewerbepark "Am Forst" a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 12.03.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 122.1.1 gefasst. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 13.10.2020 bis 13.11.2020 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 18.03.2021 bis 21.04.2021 durchgeführt. 

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.4 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.

1.         Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.4        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.5        Kreisbrandinspektion Ebersberg 
1.6        Polizeiinspektion Ebersberg
1.7        MVV, München 
1.8        Gemeinde Forstinning
1.9        Bund Naturschutz Ebersberg
1.10        Bayernwerk AG, Ampfing
1.11        Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, 
1.12        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut
1.13        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 10.03.2021
2.2        Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 10.03.2021 
2.3        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 15.04.2021
2.4        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 15.04.2021 
2.5        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 15.04.2021
2.6        Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 15.04.2021
2.7        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 12.04.2021
2.8        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 20.04.2021
2.9        Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Traunreut, Schreiben vom 30.03.2021
2.10        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 23.03.2021

3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1         Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.03.2021
3.2        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 21.04.2021
3.3        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 21.04.2021
3.4        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 09.03.2021 



Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.03.2021
Vortrag:
Kanalisation
Der im Bebauungsplan 122.1.1 dargestellte Gewerbepark auf der Fl. Nr. 1429 ist von der Straße Am Forst mit zwei bereits bestehenden Kanalanschlüssen an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. 
Das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen ist gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Ebersberg auf dem Grundstück zu versickern.
Die dafür notwendigen Planungen entsprechend dem Stand der Technik für die Entwässerungseinrichtungen, sollten mit der Eingabeplanung in 3-facher Ausfertigung beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
Wasserversorgung
Der Gewerbepark ist wie bereits bei der Kanalisation beschrieben von der Straße am Forst mit zwei bestehenden Anschlüssen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.
Entsprechend der Entwässerungsplanung sollte die Bewässerungsplanung möglichst mit der Eingabeplanung in 3-facher Ausfertigung dem Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
Straßenbau
Der Gewerbepark ist über die bestehende Straße am Forst erschlossen.
Die hierfür notwendigen Planungen für die Zufahrt zum Gewerbepark muss auch vorab mit dem Tiefbauamt abgestimmt werden. Anfallendes Regenwasser ist wie unter Punkt „Kanalisation“ beschrieben an Ort und Stelle, entsprechend dem Stand der Technik, zu versickern. 
Weiterhin ist ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung vorzulegen. 
Die notwendige Straßenbeleuchtung auf dem Gewerbeparkgrundstück ist auf die bestehende öffentliche Straßenbeleuchtung abzustimmen.
Allgemein
Um zeitliche Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, ist es notwendig die geforderten Planunterlagen eng mit der Tiefbauabteilung abzustimmen und zeitnah zur Genehmigung vorzulegen.
Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen sind, soweit sie den Regelungsinhalt des Bebauungsplans betreffen, bereits berücksichtigt. Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

3.2        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 21.04.2021

Vortrag:
10.) Bitte Satz 2 ändern: auf die Bestimmungen des GEG, des GEIG und des EEG wird hingewiesen. 
14.) Bitte ändern: Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Klimaschutz- und Energiemanager der Stadt Ebersberg (…)
Pkt. 10.) und 14.): ggf. zusammenfassen
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Vorschläge in Ziffer 10 und 14 ergänzt werden. Eine Zusammenfassung der beiden Ziffern erfolgt nicht, da beide Hinweise getrennt zu betrachten sind.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell ergänzt:
Hinweis D.10: die Bezeichnung „EEWärmeG“ wird durch die Bezeichnungen „GEG, GEIG und EEG“ ersetzt.
Hinweis D.14: Die Bezeichnung „Klimamanager“ wird durch die Bezeichnung „Klimaschutz- und Energiemanager“ ersetzt.  

3.3        Landesbund für Vogelschutz, Ebersberg, Schreiben vom 21.04.2021
Vortrag:
der LBV hat keine Einwände, 
bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren „Bauherrenratgeber“ zu berücksichtigen.
Insbesondere in Industrie- und Gewerbegebieten kann Vögeln wie Turmfalken, Dohlen oder Eulen besser geholfen werden, als im privaten Bereich. 
Die spezielle Waldrand-Lage könnte auch Fledermäusen durch in die Fassade integrierte oder aufgehängte Quartiervorrichtungen (wartungsfrei) ansprechen.
Bei Interesse gerne mehr Details.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bauherrenratgeber wird an die Bauherrenschaft weitergeleitet. Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

3.4        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 03.11.2020
Vortrag:
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet befindet sich auf straßenbaurechtlich freier Strecke entlang der St 2080 von Abschnitt 260, Station 0,105 bis Abschnitt 260, Station 0,225 ein.
Entlang der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die geplante Bebauung in Fl.Nr. 1429 unterschreitet den Mindestabstand von 20 m. Um eine funktionale Bebauung der Flächen in Anlehnung an den Bestand zu ermöglichen, stimmt das StBA nach Abwägung des Sachverhalts einer Reduzierung der Anbauverbotszone, im Bereich der St 2080 Abschnitt 260 Station 0,105 bis Abschnitt 260 Station 0,225 auf 13,0 m zu.
Erschlossen wird rückwärtig, über die Gemeindestraße Am Forst zur St 2080. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenfahrten während des Bauvorhabens angelegt werden.
Im Bereich der St 2080 von Abschnitt 260 Station 0,105 bis Station 0,225 sind die Richtlinien für passiven Schutz an den Straßen durch Fahrzeug-Rückhalte Systeme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Falle eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem stattlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).
Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrt zur Staatsstraße darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt)
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt werden.
Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück in eigene Entwässerung einzuleiten.
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2080 dürfe durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.                 
Stellungnahme:
Die Stellungnahme ist wortgleich mit der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes. Soweit der Regelungsinhalt des Bebauungsplans betroffen ist, sind sämtliche Anregungen bereits berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.4:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 11.05.2021 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 11.05.2021 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 122.1.1 „Gewerbepark“ in der Fassung vom 11.05.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 13:36 Uhr