Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung in Hörmannsdorf 1, 85560 Ebersberg, FlNr. 1988, Gemarkung Ebersberg wegen Errichtung eines Wohnhauses anstelle einer bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 15.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller bittet um Prüfung, ob an der Stelle der bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle nördlich seines Anwesens Hörmannsdorf 1 die Errichtung eines Wohnhauses möglich ist. 

Geplant ist folgendes:
Abbruch der bestehenden Maschinenhalle
Errichtung eines Wohnhauses mit 2 – 3 Wohnungen mit einer Verschiebung des Standorts um ca. 5 m Richtung Osten. 
Gebäudeausmaße                                                10m x 20 m somit 200 m²
Wandhöhe und Profil ähnlich dem Bestand
Dachneigung ca. 26°
Verschiebung nach Osten um einen größeren Westgarten zwischen Haus und Straße zu erreichen. 

Das Vorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Die Errichtung eines Wohnhauses an dieser Stelle ist kein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB (abschließende Aufzählung). Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben, das allerdings nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig ist. 
Um das Vorhaben realisieren zu können, ist eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) erforderlich. 

Die Satzung wird in einem gesetzlich vorgeschrieben Verfahren (§ 34 Abs. 6 BauGB), vergleichbar dem vereinfachten Verfahren für Bebauungspläne aufgestellt, zu dem sich die Öffentlichkeit äußern kann. 

Der beantragte Bereich ist im rechtskr. Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg noch in dem Bereich, der als Dorfgebiet dargestellt ist. Eine Einbeziehungssatzung steht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes daher nicht entgegen. 
Es handelt sich um eine Randfläche am nördlichen Ortsrand von Hörmannsdorf, die einer Einbeziehung in den Innenbereich zugänglich ist. Das Grundstück wird über die vorhandene, westlich liegende Ortsstraße erschlossen; Kanal und Wasserleitung liegen in der Straße an. Hinzu kommt, dass gegenüber, westlich der Ortstraße das neue Baugebiet der Stadt entsteht. Der Bebauungsplan Nr. 199 ist mittlerweile rechtswirksam. Insofern entspricht die Entwicklung an der beantragten Stelle einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. 
Das Landratsamt Ebersberg hat diese Auffassung im E-Mail vom 27.04.2021 bestätigt.
Vorbehaltlich des Abschlusses einer Planungskostenvereinbarung empfiehlt die Verwaltung daher, einen Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Einbeziehungssatzung zu erlassen.   

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs wies daraufhin, dass die Halle für das Abstellen von Wohnmobilen verwendet wird. Er befürchtete eine Verschärfung der vorhandenen Probleme mit abgestellten Wohnmobilen im Straßenraum und wollte wissen wie damit umgegangen wird. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Wohnmobile sind, solange sie ein gültiges Kennzeichen haben, als Kraftfahrzeuge einzuordnen. Sie dürfen, solange sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 to. gem. § 12 StVO überall dort parken, wo das Parken erlaubt ist. Es gibt keine zeitliche Beschränkung. Anders verhält es sich bei Wohnanhänger. Diese dürfen gem. § 12 Abs. 3b StVO maximal zwei Wochen ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abgestellt werden. Das Abstellen von Wohnmobilen kann somit kaum verhindert werden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst vorbehaltlich der Unterzeichnung einer städtebaulichen Vereinbarung durch den Antragsteller, den Einleitungsbeschluss zum Erlass einer Einbeziehungssatzung wegen Zulassung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1988, Gemarkung Ebersberg.  
Dem Technischen Ausschuss ist der ausgearbeitete Satzungsentwurf vor der öffentlichen Auslegung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 13:44 Uhr