Die Antragsteller beabsichtigen die Terrassen bei o.g. Anwesen zu vergrößern. Auf das Antragsschreiben wird insoweit verwiesen. Zusätzlich soll ein Gartengerätehäuschen mit den Ausmaßen 2m x 3m x 2,5 m (H) errichtet werden.
Insgesamt beträgt die Gesamtfläche der Terrassen 31,75 m². Die Grundfläche des Gartenhäuschens soll 6 m² betragen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg.
Der Bebauungsplan setzt eine höchstzulässige Grundfläche von 150 m² je Bauraum, somit 75 m² je Haushälfte fest. Terrassen zählen gem. § 19 BauNVO zur Hauptanlage und sind somit in die Grundfläche einzurechnen.
Gemäß Festsetzung B 2.1 ermöglicht der Bebauungsplan für Terrassen die zulässige Grundfläche um maximal 15% zu überschreiten. Dies würde für die antragsgegenständliche Haushälfte ca. 12 m² bedeuten, was eine Terrasse von 3,0 m x 4,0 m ergeben würde. Die beantragte Gesamtfläche beider Terrassen soll allerdings ca. 31,75 m² betragen. Somit überschreiten die Terrassen die zulässige Grundfläche um 19,75 m²; dies ist Gegenstand der Befreiung.
Nach Rücksprache mit dem Bebauungsplaner ist hier kein Planungsgrundzug berührt. Letztendlich bleibt des der Stadt überlassen, die Erweiterung zu genehmigen.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) BayBO handelt es sich hier um ein grundsätzlich verfahrensfreies Vorhaben. Durch die Bebauungsplanfestsetzung wird allerdings eine isolierte Abweichung gem. Art. 63 Abs. 3 BayBO erforderlich.
Durch die Terrassenerweiterung werden nachbarliche Belange nicht betroffen. Aus Sicht der Verwaltung kann der Erweiterung daher mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass die Terrassenerweiterung, wie in den anderen Fällen, auf 30 m² beschränkt wird.
Der Bebauungsplan Nr. 201 setzt für Nebenanlagen (Gartenhäuschen) eine Grundfläche von 4 m² fest. Die geplante Nebenanlage soll eine Grundfläche von 6 m² erhalten und unmittelbar im Bereich der Zufahrt/Garagen aufgestellt werden.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, zumal sich die Größe der Nebenanlagen immer noch zu den Garagen und dem Wohnhaus aus untergeordnet darstellt.