Der Antragsteller beabsichtigt entlang seiner südlichen Grundstücksgrenze die Errichtung einer Stützmauer aus Beton-L-Steinen um das Gelände vor seinem Haus aufzuschütten damit eine ebene Gartenfläche hergestellt werden kann. Die Stützmauer soll eine Höhe von 1,25 m haben. Auf der Stützmauer ist ein Stabgitterzaun vom 1 m Höhe geplant.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 201 – westlich Richardisweg. Im Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Stützmauern unzulässig.
Für die Zulassung der Stützmauer wird eine isolierte Abweichung benötigt (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i. v. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO und § 31 Abs. 2 BauGB.
Danach kann eine Befreiung von den Festsetzungen erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
- oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Nach Ansicht der Verwaltung ist die Zulassung der Abweichung nicht genehmigungsfähig, da durch die Zulassung der Abweichung die Grundzüge der Planung berührt wären. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. So liegt der Fall hier.
Zweck der Festsetzung war, den Effekt eines Festungscharakters der durch die Zulassung von Stützmauern entsteht, zu verhindern. In den beiliegenden Planansichten kommt dieses Problem deutlich zu Ausdruck.
Das vorgefundene Gelände entspricht in keinem Fall dem natürlichen Gefälle, sondern wurde entsprechend den baulichen Bedürfnissen verändert. Deshalb wurde im Bebauungsplan auf eine Regelung zu Aufschüttungen und Abgrabungen verzichtet. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass das bestehende Gelände an den Grundstücksgrenzen erhalten bleibt und etwaige
Aufschüttungen oder Abgrabungen an das Bestandsgelände ohne Zuhilfenahme von Stützmauern o. dergl. angepasst werden.
Diese Festsetzungen waren zum Zeitpunkt der Baueingabe für diese Gebäude bekannt. Die Antragsteller bauten im Freistellungsverfahren. Im Zuge dieses Verfahrens erklären Antragsteller und Planer, alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten.
Die Verwaltung hat in einem früheren Fall, die Stellungnahme des Bebauungsplaners eingeholt, der ebenfalls von einem wichtigen Planungsgrundzug sprach. Allenfalls vorstellbar wäre eine weich ausmodellierte Natursteinmauer, jedoch keine senkrechte Betonstützmauer. Somit wären durch die Befreiung die Planungsgrundzüge berührt. Eine weitere Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist damit entbehrlich.
Nach Angaben des Antragstellers soll die Stützmauer begrünt werden. Nach den vorliegenden Planunterlagen ist geplant, die Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Die angegebene Begrünung müsste somit auf dem Nachbargrundstück hergestellt werden. Wie dies geschehen soll, ließ der Antragsteller allerdings offen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn, die der Verwaltung nicht vorliegt, ist somit eine Begrünung der Stützwand nicht möglich. Die Hinterpflanzung des Zaunes wird als selbstverständlich erachtet und ist für eine Kompensation nicht geeignet.
Insofern berührt die Befreiung nachbarliche Belange, da dem Nachbarn in Form der Begrünung der Betonstützmauer eine Last auferlegt wird, auf die er sich laut rechtswirksamem Bebauungsplan nicht einstellen musste.
Die Abweichung wäre auch nicht städtebaulich vertretbar. Städtebaulich ist eine Befreiung dann, wenn eine solche Regelung auch im Bebauungsplan getroffen werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall, da man sich, ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan, mit der Frage der Geländegestaltung auseinandergesetzt hat und eben bewusst auf Aufschüttungen und Stützmauern verzichtet hat.
Da insoweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, kann offenbleiben, ob vorliegend eine nicht beabsichtigte Härte besteht oder nicht.
Der Antragsteller wurde über die rechtliche Situation im Vorfeld telefonisch unterrichtet. Er bestand auf der Aufrechterhaltung seines Antrags sowie auf einer Entscheidung.