Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg hat mit Beschluss vom 13.10.2020 des Technischen Ausschusses den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 – Oberndorf-Ost gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.01.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 20.05.2021 bis 21.06.2021 durchgeführt.
1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Kreisheimatpflegerin
1.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.5 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.6 Amt für Landwirtschaft und Forsten Ebersberg
1.7 Bayerischer Bauernverband München
1.8 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.9 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.10. Polizeiinspektion Ebersberg
1.11 Kreisjugendring Ebersberg
1.12 Evang. Luth. Pfarramt Ebersberg
1.13 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.14 Ordinariat München
1.15 Deutsche Telekom
1.16 Vodafone GmbH
1.17 Stadt Grafing b. München
1.18 Gemeinde Frauenneuharting
1.19 Bund Naturschutz Ebersberg
1.20 Landesbund für Vogelschutz
1.21 Stadt Ebersberg, SG Abfall/Umwelt
1.22 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.23 DB Services Immobilien
1.24 DB Regio-Bereich Südbayern
1.25 DB RegioNetz
2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Energienetze Bayern, Schreiben vom 14.06.2021
2.2 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 10.06.2021
2.3 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.05.2021
2.4 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 20.05.2021
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Landes- und Regionalplanung, Schr. v. 20.05.2021
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 20.06.2021
3.3 Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 27.05.2021
3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 26.05.2021
3.5 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 18.06.2021
Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 Regierung von Oberbayern, Landes- und Regionalplanung, Schr. v. 20.05.2021
Die Regierung von Oberbayern kommt nach erneuter Bewertung der Planung zum Ergebnis, dass die Erweiterung des Schulgebäudes in Oberndorf auf dem bestehenden Schulgrundstück weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 20.06.2021
Aus baufachlicher Sicht ergibt sich keine weitere Äußerung.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind der UIB keine Planungen und Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände oder Bedenken.
Aus bodenschutzfachlicher Sicht wird festgestellt, dass das Grundstück FlNr. 59/5 derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen ist.
Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.3 Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 27.05.2021
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung berührt. An den geplanten Änderungsumgriff grenzt die Strecke 5710 von Grafing nach Wasserburg an.
Folgende Sachverhalte sind mit dem Infrastrukturbetreiber abzustimmen:
Die Strecke soll in Zukunft elektrifiziert werden. Daher ist bzgl. der Änderung des Bebauungsplanes eine Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin dringend geboten, um evtl. notwendige Sicherungsmaßnahmen für die Abwehr von Gefahren aus der Oberleitung bereits im Bebauungsplan zu betrachten.
Ferner wird angeregt, dass neben den vorgesehenen Zaunanlagen der Krippe und der Kindergarten weitere Sicherung diskutiert werden, damit (Grundschul-)Kinder nicht in den Gefahrenbereich
des Gleises gelangen können (z.B. zum Holen eines verschossenen Fußballs auf dem Bolzplatz oder dergleichen).
Die Gestaltung der Zufahrt zu den vorgesehenen Stellplätzen bzw. die Sicherstellung einer Verhinderung des Abkommens von Fahrzeugen in den Gefahrenbereich ist mit der Infrastrukturbetreiberin abzuklären (evtl. Aufhalteeinrichtungen bzw. entsprechende Hilfen wie Leitpfosten zur Abgrenzung des Fahrbahnbereiches).
Nach Klärung bzw. Abarbeitung der aufgeführten Sachverhalte kann der Änderung des Bebauungsplanes zugestimmt werden.
Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung des Vorhabens weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbetriebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet wird.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB RegioNetz Infrastruktur GmbH als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Behandlungsvorschlag:
Die Betreiber der Infrastruktur der Bahnanlagen wurden mit gleichem Schreiben um Stellungnahme gebeten. Von Seiten der DB RegioNetz usw. wurden zu diesem Verfahrensschritt keine Stellungnahmen abgegeben. Die Belange der Eisenbahninfrastrukturunternehmen wurden im ersten Verfahrensschritt (frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) bereits beschlussmäßig behandelt und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Es ist daher davon auszugehen, dass weitere Belange des Eisenbahnbetriebs nicht mehr berührt sind.
Beschlussempfehlung:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 26.05.2021
Das Tiefbauamt nimmt hinsichtlich der Wasserversorgung und der Kanalisation Bezug auf die Stellungnahmen vom 04.02.2021.
Ergänzend wird angeführt und festgestellt, dass für die zusätzlich notwendigen Stellplätze im süd- und nördlichen Bereich der FlNr. 59/5 zwei weitere Parkplätze für das Personal und Besucher angelegt wurden und diese über die Schulstraße oder die Weidinger Straße anfahrbar sind.
Behandlungsvorschlag:
Die Belange wurden, soweit sie den Regelungsbereich des Bebauungsplanes betreffen, bereits in den Bebauungsplanentwurf übernommen und beschlussmäßig am 20.04.2021 behandelt. Im Übrigen betreffen die Punkte Fragen der Bauausführung bzw. der Ausführungsplanung und sind auf dieser Ebene zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Der TA nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.5 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 18.06.2021
Das Schreiben wurde nachgereicht und lag beim Ladungsversand noch nicht vor.
Der Änderung kann nur zugestimmt werden, wenn mit dem BBP keine Änderungen am
Bahnübergang (BÜ) erfolgen. Das heißt, dass auch keine Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnung, ohne Änderungen am BÜ möglich sind. Siehe hierzu der
Planfeststellungsbeschluss vom 20.02.2017 sowie den ergänzenden
Planänderungsbeschluss vom 30.07.2015 und den Kreuzungsplan mit der Beschilderung im Anhang. Demnach ist ein Rechtsabbiegen von Bussen etc.außer PKW verboten. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Süd-Ost-Bayernbahn, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, bauen.sob@deutschebahn.com.
Zudem ist bezüglich der eigentlichen Bebauung möglichst ein Abstand der Bebauung von 10 m zur Gleisachse einzuhalten.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund
abgeleitet werden. Der Versickerung in Gleisnähe wird nicht zugestimmt, eine
Durchfeuchtung des Bahnkörpers ist nicht zulässig.
Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Es ist sicherzustellen, dass bestehende RW-Anlagen entsprechend dem erhöhten
zukünftigen Anfall dimensioniert sind.
Auf dem Grundstück befindet sich ein öffentlicher Kanal (siehe Plan im Anhang). Bei
Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Michael Lederer, Deutsche Bahn AG,
Barthstr. 12, DBImm, 80339 München,Tel. +49 89 1308 3689,
Martin.M.Lederer@deutschebahn.com.
Die Entwässerung des Bahnkörpers über den Bahnseitengraben darf unter keinen
Umständen beeinträchtigt werden. Bei geplanten Lärmschutzwällen ist am Dammfuß
des Lärmschutzwalls bahnseitig ein separater Entwässerungsgraben vorzusehen, der das
anfallende Oberflächenwasser des Lärmschutzwalls aufnimmt und ableitet.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb
sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren
Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).Durch die Inhalte,
Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung darf der gewöhnliche Betrieb
der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung
und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger
Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir
bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift
lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München
Infrastrukturelle Belange
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung
und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen und
Oberleitungsanlagen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
entsprechen.
Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu
beachten. Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.
Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers
zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase,
Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder
etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem
Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung
des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit ausgeschlossen ist.
Im Bereich der Sportanlagen muss die Einfriedigung die entsprechende Höhe
aufweisen. Es muss in jedem Falle vermieden werden, dass Kinder / Nutzer der Sportanlagen durch ihr Verhalten sich selbst und den Eisenbahnbetrieb beeinträchtigen bzw. gefährden können (z.B. durch Ballspielen, Steine werfen auf vorbeifahrende Züge etc.).
Die Einfriedung in diesem Bereich muss daher mit einem engmaschigen Gitter versehen
werden. Rechtsgrundlage ist die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und
dessen Rechtsnachfolgern gemäß den Grundsätzen des § 823 BGB. Die Einfriedung
ist von dem Bauherrn bzw. dessen Rechtsnachfolgern auf deren Kosten laufend
instand zu setzen und ggf. zu erneuern.
Bei der Errichtung von Spiel- und Sportplätzen nahe aktiver Bahnstrecken ist die DIN 18035-1:2003-02 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderte Höhe von
Ballfängen.
Immobilienrelevante Belange Es befinden sich keine Flächen der DB AG im
Geltungsbereich des Bebauungsplans. Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine
Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen
Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns–auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger
vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an
Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebs
-anlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor
Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen
ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von
Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür
entsprechende Kreuzungs- bzw.Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und
nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Insbesondere empfehlen wir im Hinblick auf die geplante Kindertagesstätte entsprechende
Maßnahmen zu ergreifen, dass Kinder nicht in den Gleisbereich gelangen können.
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn
dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften,
technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch
geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.
Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt
werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum
Baugesuch, bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Bezirksleiter Fahrbahn, Herr Nico
Höfling, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel. 0160/97446022, einzureichen.
Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen
Schwenkradius vorzulegen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert
werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so
vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch
durch Verwehungen) gelangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im
Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde nicht durchgeführt.
Sollten Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze (z.B. Errichtung /
Erneuerung eines Zaunes, Vegetationsarbeiten) durchgeführt werden, so ist hierfür eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich.
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz
verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem
Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der
Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Beim Planen von Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwände, Lärmschutzwallen u.ä.)
muss deren Abstand zur Gleisanlage hin so dimensioniert werden, dass bei den
Erstellungs-,Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die Bahnfläche nicht
in Anspruch genommen wird.
Behandlungsvorschlag:
Es ist keine Änderung der verkehrsrechtlichen Situation geplant. Die Bushaltestelle befindet sich auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite.
Geforderter Abstand von 10 m ist in Planung bereits berücksichtigt.
Als redaktionelle Änderung wird in die Hinweise folgender Satz aufgenommen:
„Neubauten müssen möglichst einen Abstand von 10 m zur Gleisachse einzuhalten“
Neue RW-Anlagen werden entsprechend dimensioniert.
Es werden keine Lärmschutzwälle geplant. Angabe in B-Plan enthalten, dass passive Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird der gewöhnliche Betrieb der
bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung, sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen nicht verzögert, behindert oder beeinträchtigt.
Das Eisenbahn Bundesamt wurde beteiligt (siehe oben unter Ziff. 3.3.).
Geforderter Abstand ist in Planung bereits berücksichtigt. Als redaktionelle Änderung wird in die Hinweise folgender Satz aufgenommen:
„Neubauten müssen möglichst einen Abstand von 10 m zur Gleisachse einzuhalten“
Text bereits in B-Plan enthalten.
Als redaktionelle Änderung werden in die Hinweise folgende Sätze aufgenommen:
„Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten.“ Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.“
Für die Sportanlage ist ein Ballfangzaun mit notwendiger Höhe geplant und bereits in B-Plan enthalten.
Die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO werden eingehalten. Eine Erwähnung in B-Plan ist nicht erforderlich.
In die Hinweise werden folgende Sätze aufgenommen:
„Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu
beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren
aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle
DB Immobilien) vorzulegen.“
Entsprechende Maßnahmen damit Kinder nicht auf das Gleis gelangen wurden im
Bebauungsplan bereits festgesetzt (z.B. Zaun inRichtung Bahnlinie).
Der Hinweis zum Kraneinsatz betrifft die Baustellenorganisation und ist für den Bebauungsplan nicht relevant. Die Stellungnahme wird dem städt. Hochbauamt mit der Bitte um Beachtung übersandt.
Der Hinweis zu Versorgungsleitungen bereits in B-Plan enthalten.
Es sind keine Lärmschutzwälle geplant. Angabe in B-Plan enthalten, dass passive Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Im Übrigen sind aufgrund der Stellungnahme keine Ergänzungen oder Planänderungen erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss beschließt in den Bebauungsplanentwurf folgende Hinweise aufzunehmen:
„Neubauten müssen möglichst einen Abstand von 10 m zur Gleisachse einzuhalten“
„Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten.“ Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.“
„Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu
beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren
aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle
DB Immobilien) vorzulegen.“
Weitere Planänderungen sind nicht erforderlich.