Bauantrag zur Erteilung von 2 Wohneinheiten in das bestehende Haus auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller plant das vor kurzem errichtete Souterrain mit Atelier in eine eigene Wohneinheit umzunutzen (vgl. TA-Sitzung vom 07.07.2020, TOP 5, öffentlich).

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Es soll eine neue Wohneinheit entstehen. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt. 

Die weiteren Einfügungsmerkmale sind ebenfalls erfüllt, da keine äußere bauliche Veränderung vorgenommen wird. 

Die weitere Wohneinheit löst zusätzlichen Stellplatzbedarf aus. Nach der Stellplatzsatzung der Stadt müssen zwei weitere Stellplätze nachgewiesen werden. Die Stellplätze für die neue Wohneinheit werden unmittelbar östlich des Gebäudes, zwischen Straße und Gebäude, errichtet (Stellplätze 1). Die Stellplätze der bestehenden Wohneinheit (Stellplätze 2) sollen auf den gegenüberliegenden Grundstück FlNr. 563/39, Gemarkung Ebersberg nachgewiesen werden. 
Dieser Bereich ist bauplanungsrechtlich nach übereinstimmender Sichtweise mit dem Landratsamt Ebersberg dem Außenbereich zuzurechnen. Stellplätze sind dort bauplanungsrechtlich nicht privilegiert und als sonstiges Vorhaben an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig. Zum Nachweis der Stellplätze für das Bestandsgebäude muss daher eine andere Lösung gefunden werden. 

Aus Sicht der Verwaltung steht dem Bauvorhaben, vorbehaltlich einer anderen Stellplatzregelung daher nichts entgegen. Das Einvernehmen kann jedoch aus rechtlichen Gründen (eine Einvernehmenserteilung unter Vorbehalt ist rechtlich immer als Ablehnung einzuordnen), wegen dem bauplanungsrechtlich nicht zulässigen Stellplatznachweis, nicht erteilt werden. 
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, wenn der Antragsteller einen alternativen, genehmigungsfähigen Stellplatznachweis vorlegt, diesen ohne erneute Befassung des TA, dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen. Hier bestünde für den Antragsteller eine gewisse Zeitersparnis. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Nutzungsänderung eines bestehenden Ateliers mit Souterrain in eine weitere Wohneinheit in Ebersberg, Laufinger Allee 16a, FlNr. 563/32, Gemarkung Ebersberg. Der Technische Ausschuss verweigert zum Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Die Begründung ergibt sich aus dem Sachverhalt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, einen alternativen, genehmigungsfähigen Stellplatznachweis dem LRA Ebersberg mit dem gemeindlichen Einvernehmen vorzulegen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2021 10:31 Uhr