Verschiedenes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.10.2021 ö informativ 20

Sachverhalt

Bebauungsplan 88.4 – Innenstadt:
Mit Schreiben vom 13.10.2021 werden die betroffenen Grundstückseigentümer des Bebauungsplanänderungsgebietes Nr. 88.4 – Gebiet südlich des Marienplatzes, östlich der Heinrich-Vogl-Straße, nördlich der Valentingasse und westlich des Kreisparkassengebäudes, über die beabsichtigte Bebauungsplanaufstellung informiert, über die angestrebten Planungsziele in Kenntnis gesetzt sowie um Bekanntgabe etwaiger Planungswünsche gebeten. Im weiteren Verlauf sollen die betroffenen Grundstückseigentümer nach Abschluss der Grundlagenermittlung zu einem Gespräch eingeladen werden. 

Bebauungsplan 200 – Friedenseiche VIII
nachdem das Thema Ökologie und Nachhaltigkeit für den Bebauungsplan Friedenseiche VIII in den verschiedenen Gremien (zuletzt AG Nahwärme) eine größere Bedeutung erlangt hat, sollten wir kurz im TA am 12.10.2021 unter „Verschiedenes – öffentlich“ berichten, wie es weitergeht. 
 
Um dem Beschluss des TA vom 16.03.2021 „Prüfung Solarpflicht für Bebauungspläne“ gerecht zu werden, soll in den Bebauungsplanentwurf nun noch folgende Festsetzung aufgenommen werden:
 
Die Solarpflicht wird so realisiert, dass diese nur dann verpflichtend ist, wenn sich ein Dritter (z.B. Energiegenossenschaft, PV-Projektierer) findet, der die Anlage realisieren würde (bei 1.- Euro Dachpacht). Das Bauvorhaben ist als verfügbare Dachfläche auf einer Dachflächenbörse für Photovoltaik (z.B. https://www.energieatlas.bayern.de/thema_sonne/solarflaechenboerse.html) für einen festzulegenden Zeitraum anzubieten. Zusätzlich erfolgt ein Rundschreiben an Drittanbieter (Entwickler) durch die Stadt. Wenn kein Drittanbieter (z.B. Genossenschaft) Interesse an dem Dach hat, ist von keiner wirtschaftlichen Maßnahme auszugehen und die Pflicht muss nicht erfüllt werden. Ist Interesse vorhanden, kann der Bauherr entscheiden, ob er selbst tätig wird oder das Dach verpachtet.
 
Nachdem das ganze planungsrechtlich  noch nicht geklärt ist (keine Rechtsprechung) und einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn und damit ein Eingriff in Art. 14 GG darstellt, hat die Verwaltung eine diesbezügliche Anfrage an das Bauministerium (Herrn Dr. Parzefall) gestellt und um Bekanntgabe der dortigen Sichtweise gebeten. 
 
Nachdem die Regelung rechtliches Neuland darstellt, kann nicht prognostiziert werden, ob die Festsetzung im Falle einer Normenkontrollklage bzw. einer Verpflichtungsklage gegen eine nicht erteilte Befreiung halten wird. Es ist im Falle einer Stattgabe der Klage allerdings nicht davon auszugehen, dass dann der gesamte Bebauungsplan unwirksam wird, da der Rest des Bebauungsplans (auch ohne Solarpflicht) noch planungsrechtlich Sinn ergibt. 
 
Bei einer Bebauungsplanfestsetzung tritt im Bauvollzug jedoch folgende Fragestellung auf:
Sollte ein Bauantrag ohne PV-Anlage eingereicht werden, würde dieser Antragsteller eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes benötigen. Ein Freistellungsverfahren ist dann nicht mehr möglich. Der Vorgang wird ins herkömmliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Ob ausreichende Gründe für eine Befreiung vorgetragen werden, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden und würde (ähnlich wie im Richardisweg) zahlreiche Präzedenzfälle nach sich ziehen (wird einmal eine Befreiung deswegen erteilt, müssen alle andere, gleichgelagerten Fälle, auch befreit werden; derjenige der sich an die Festsetzungen bis zur ersten Befreiung gehalten hat, hat sozusagen das Nachsehen!) 
 
Eine Regelung der Solarpflicht in den Kaufverträgen wird seitens des Stadtbauamtes nicht empfohlen, da sich hier die Sanktionsmöglichkeiten (Vertragsstrafen) als schwierig gestalten. Mit einer Vertragsstrafe kann man den Pflichtigen nicht zwingen, die Anlage zu errichten. Es wird nur das vertragswidrige Verhalten sanktioniert. Die Handlungspflicht selbst müsste in jedem Einzelfall durch zivilrechtliche Klage durchgesetzt werden, was einen enormen Aufwand darstellt. 
 
Die Empfehlung des Stadtbauamtes geht in die Richtung, das Aufbringen von PV-Anlagen auf den Dächern durch eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB zu regeln. Die Festsetzung soll in den aktuell vorliegenden Entwurf noch aufgenommen und dann ausgelegt werden. Spätere Änderungen machen wiederum eine erneute Auslegung erforderlich. Zumindest ist dann jedem interessierten Bewerber/Bewerberin klar, was auf sie zukommt. 
 
Die jeweiligen Änderungsbeschlüsse zum Bebauungsplan 200 würden dann in der TA Sitzung vom 09.11.2021 zur Beratung und Abstimmung vorgelegt.


PV-Freiflächenstandortkonzept:
Die Verwaltung wies auf die derzeit laufende öffentliche Auslegung des Standortkonzeptes hin. 
 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2021 10:01 Uhr