Bauantrag wegen Errichtung eines Doppelhauses mit oberirdischen Stellplätzen, 85560 Ebersberg, Am Scheiblerfeld 6, FlNr. 868/8, Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Doppelhauses. Der vorhandene Bestand soll abgebrochen werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße                                                                625 m²
Doppelhaus neu (12,0 m x 15,12 m)                                        181,44 m²
E+D
Wandhöhe                                                                        3,82 m
Satteldach mit DN 45°
Firsthöhe                                                                        9,76 m 

4 notwendige Stellplätze

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8, der Baulinien und Baugrenzen festsetzt. 
Das Vorhaben hält sich an die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen. 

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die umliegende Umgebungsbebauung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA (§ 4 BauNVO). Wohngebäude sind dort allgemein zulässig. Das Vorhaben fügt sich somit nach der Art der Nutzung ein. 
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es entscheidend auf die nach außen wahrnehmbaren Faktoren des Gebäudes, also Grundfläche und Höhenentwicklung an. Größen- und höhenvergleichbare Gebäude (vgl. Am Scheiblerfeld 5, FlNr. 868/11) sind in der näheren Umgebung vorhanden. Somit fügt sich das Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. In dem Gebiet ist offene Bauweise anzutreffen. Das Vorhaben wird ebenfalls in offener Bauweise geplant. 

Die Erschließung ist gesichert. Klargestellt wird, dass jede Doppelhaushälfte nach den Bestimmungen der Abwassersatzung und der Wasserabgabesatzung einen eigenen Anschluss benötigen, der auf Kosten des Antragstellers herzustellen ist. 

Die Abstandsflächen sind nach der städtischen Satzung nachgewiesen. 

Das Vorhaben benötigt insgesamt 4 Stellplätze nach der Stellplatzsatzung, die in zwei Carport und jeweils einem offenen Stellplatz nachgewiesen werden. 
Hierfür wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt, da Garagen (Carports) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden sollen. Die straßennahe Unterbringung der Stellplätze ist im Gegensatz zur Bebauungsplanfestsetzung zu begrüßen, da hierdurch unnötig versiegelte Zufahrtsflächen eingespart werden können. Insofern kann dieser Befreiung zugestimmt werden.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Errichtung eines Doppelhauses mit oberirdischen Stellplätzen in Ebersberg, Am Scheiblerfeld 6, FlNr. 868/8, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 17:30 Uhr