Die Antragsteller planen ihre Doppelhaushälfte energetisch zu sanieren sowie mittels eines Anbaus zu erweitern.
Folgendes ist geplant:
Eingeschossiger Anbau auf die Ostseite der DH-Hälfte (6,86 m x 11,59 m) ca. 102,69 m²
Nutzung als Wohnküche / Essbereich
Wandhöhe 2,61 m
Dachform Flachdach mit Dachterrasse
Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 220 sowie im Geltungsbereich der hierzu erlassenen Veränderungssperre.
Das Vorhaben müsste aus diesem Grund abgelehnt werden.
Die Antragsteller legen einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre mit vor (§ 14 Abs. 2 BauGB). Das gegenständliche Vorhaben kollidiert nicht mit dem Sicherungszweck. Vorliegend soll an eine bestehende Doppelhaushälfte eine Wohnraumerweiterung angebaut werden. Es entsteht dadurch keine eigene Wohneinheit. Eine Nachverdichtung wird damit auf dem Grundstück nicht in Gang gebracht. Im östlichen Bereich des Grundstücks verbleiben auch weiterhin großzügige Freiräume. Nachdem bei Verwirklichung des Vorhabens nicht von einer Beeinträchtigung der festgelegten Planungsziele für den Bebauungsplan 220 auszugehen ist, kann in diesem Einzelfall eine Ausnahme von der Veränderungssperre gewährt werden.
Die Ausnahme hat die Rechtswirkung, den Weg für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens freizugeben (§§ 29 ff BauGB).
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulinienplanes Nr. 8 der Baugrenzen und Baulinien vorgibt. Das Vorhaben überschreitet die nördliche und südliche Baugrenze. Hierfür liegt ein Antrag auf Befreiung vor.
Diese Befreiung kann erteilt werden, da auf dem nördlich angrenzenden Grundstück ein ganzes Gebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet wurde.
Im Übrigen richtet sich die Bebauung nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben dient Wohnzwecken. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist erfüllt. Größenvergleichbare Gebäude sind in der näheren Umgebung vorhanden. Ebenso fügt sich das Vorhaben in die anzutreffende offene Bauweise ein. Die Erschließung ist gesichert.
Weiterer Stellplatzbedarf wird durch das Vorhaben nicht ausgelöst.