13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Gebiet nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö vorberatend 13
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.01.2021 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg fasst am 21.07.2020 den Einleitungsbeschluss für die 13. Flächennutzungsplanänderung – nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.10.2020 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 29.10.2020 bis 30.11.2020.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Kreisheimatpfleger, Fr. Niemeyer-Wasserer
1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.4 Bayerischer Bauernverband, München
1.5 Amt für ländliche Entwicklung, München
1.6 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.7 Polizeiinspektion Ebersberg
1.8 Energienetze Bayern, Traunreut
1.9 Stadt Grafing
1.10 Markt Kirchseeon
1.11 Gemeinde Forstinning
1.12 Bund Naturschutz
1.13 Landesjagdverband Bayern
1.14 Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.15 Stadt Ebersberg, Schulwegsicherheit
1.16 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.17 Stadt Ebersberg, Behindertenbeauftragte

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regierung von Oberbayern, Landesplanung und Raumordnung, Schr. vom 30.10.2020
2.2 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 02.11.2020
2.3 Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 05.11.2020
2.4 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.10.2020
2.5 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 19.11.2020
2.6 Stadt Ebersberg, Klimaschutz, Schreiben vom 16.11.2020
2.7 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 03.11.2020
2.8 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 30.10.2020

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 02.12.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 02.12.2020
3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 02.12.2020
3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.11.2020
3.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 27.11.2020
3.6 Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 23.11.2020
3.7 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 02.11.2020
3.8 Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 26.11.2020
3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 01.12.2020


Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.


 Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 02.12.2020
Vortrag:
Mit der Flächennutzungsplanänderung möchte die Stadt Ebersberg lt. Begründung den schon seit längeren bestehenden Bauwünschen von ortsansässigen Bürgern und Bürgerinnen nachkommen und durch die Darstellung von Wohnbauflächen nördlich der Straße „Am Priel“, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden schaffen.
Die bisherige Darstellung „Mischgebiet“ soll daher in ein „Allgemeines Wohngebiet“ geändert werden. Im westlichen Teil des Plangebiets ist zusätzlich eine Neuausweisung einer Wohnbaufläche im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Ebersberger Weiherkette“ vom 22.12.1997 geplant.
Aus rechtlicher Sicht wird vorgetragen, dass ein Widerspruch zu sonstigen Rechtsvorschriften im Sinn von § 6 Abs. 2 BauGB, der grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt, wenn Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung, also insbesondere mit einem in der Verordnung enthaltenen Bauverbot, nicht zu vereinbaren sind. Eine solche Unvereinbarkeit kommt insbesondere bei Darstellungen von Bauflächen bzw. Baugebieten in Betracht. Im Übrigen fehlt einem derartigen Bauleitplan, dem dauerhaft rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ein Widerspruch zwischen Bauleitplan und Landschaftsschutzverordnung besteht dann nicht, wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG vom Bauverbot für die geplante Bebauung rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung des naturschutzrechtlichen Bauverbots auch sonst nichts entgegensteht. Die Gemeinde hat die Voraussetzungen für die Befreiungslage schlüssig darzulegen.
Behandlungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Hinweis auf den Behandlungsvorschlag zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, Ziff.3.2, werden in der Begründung noch ausführliche Erläuterungen zur Befreiungslage ergänzt.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht. In der Begründung werden noch Erläuterungen zur Befreiungslage nach § 67 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG ergänzt.

3.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 02.12.2020
Vortrag:
Im derzeit rechtsverbindlichen FNP ist der Hauptteil des Geltungsbereiches als Mischgebiet ausgewiesen und soll künftig zu einem allgemeinen Wohngebiet umgewidmet werden. Er liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Ebersberger Weiherkette“.
Im westlichen Planbereich befindet sich jedoch eine geplante Neuausweisung von Bauland, die innerhalb des LSG liegt und die Flächenwidmung „Landwirtschaft“ trägt. Diese landwirtschaftliche Fläche soll nun ebenfalls zu einem allgemeinen Wohngebiet umgewidmet werden und einem ortsansässigen Bürger zu Baurecht verhelfen. Diese Teilflächenausweisung und geplante Aufgabe des Landschaftsschutzes wird sowohl naturschutzfachlich, als auch -rechtlich als sehr kritisch betrachtet.
Nach der geltenden Schutzgebietsverordnung (LSG VO) zum „Schutz der Weiherkette in der Stadt Ebersberg“ vom 22.12.1997 widerspricht die geplante FNP Änderung dem grundsätzlichen Schutzzweck der LSG VO, nämlich die Vielfalt und Eigenart der Landschaft zu erhalten (§ 2 b der LSG VO).
Gem. § 3 der LSG VO ist es verboten im Schutzgebiet Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, dem Schutzzweck zuwiderzulaufen.
Durch die geplante Überbauung im Zentralbereich des Schutzgebietes wird eine vorhandene, besonders schützenswerte landschaftliche Situation mit einer neuen Bebauung überprägt. Die derzeit vorhandene ruhige Ortsrandsituation mit einem kleinen landwirtschaftlichen Anwesen in einem großen Obstgarten und die hier besonders charakteristische Endmoränenlandschaft ist prioritär schutzwürdig. Sie stellt im Nahbereich der Stadt Ebersberg für die Allgemeinheit einen wertvollen Landschaftsraum für die Erholung dar (§ 2 c Schutzzweck der LSG VO). Der dem Verfahren beiliegende Umweltbericht geht auf diese Problematik nur unzureichend ein.
Damit liegt eine Normenkonkurrenz zwischen Schaffung von Baurecht einerseits und dem Erhalt geschützter Landschaft andererseits vor. Dieser gesetzliche Normwiderspruch (FNP/LSG) kann u.E. nur über eine Befreiung von den Verboten nach § 3 der LSG VO (gem. § 67 BNatSchG und Art. 56 BayNatSchG) gelöst werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass eine Befreiung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LSG VO überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls erfordern. Diese Gründe sind u.E. hier nicht gegeben, da die geplante Bebauung einem privaten Bauwunsch dient.
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LSG VO kann eine Befreiung auch erteilt werden, wenn die Befolgung des Verbotes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bay. Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des Landschaftsschutzgebietes „Ebersberger Weiherkette“ (§ 2 b und c) vereinbar ist.
Die Vereinbarkeit einer möglichen Bebauung mit dem Schutzzweck der LSG VO wurde im Vorfeld der FNP Änderung mit der Stadt und der unteren Naturschutzbehörde intensiv besprochen und in mehreren Aktenvermerken zusammengefasst. In der bezüglichen 13. Änderung des FNP fand dieses Ergebnis keine Berücksichtigung.
Aufgrund der Widersprüche zur LSG VO, die nicht mit den im Vorfeld aufgezeigten Möglichkeiten bereinigt wurden, kann eine Befreiung nach der LSG VO derzeit nicht in Aussicht gestellt werden.
Die aktuell vorliegende 13. Änderung des FNP der Stadt Ebersberg löst einen gesetzlichen Normwiderspruch aus und kann in dieser Form, weder naturschutzfachlich, noch – rechtlich mitgetragen werden.
Behandlungsvorschlag/Beschlussempfehlung:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass im Vorfeld, wie in der Stellungnahme aufgeführt, einige Besprechungs- und Abstimmungstermine durchgeführt wurden. In den Vorbesprechungen konnte seitens des Landratsamtes keine abschließende Beurteilung des Bauvorhabens, weder aus baurechtlicher noch aus naturschutzfachlicher /-rechtlicher Sicht abgegeben werden. Ein Ergebnis dieser Gespräche war, dass eine Vorstudie durchgeführt werden sollte, um eine Grundlage zur Bewertung der Situation zu erhalten. Dies wurde auch in einem Schreiben des Herrn Landrat an der Bauherrn vom 02.12.2019 so empfohlen. Nach Vorlage der Studie vom 29.01.2020 wurde allerdings von Seiten des Landratsamtes Ebersberg keine eindeutige Aussage getroffen, sondern es wurde auf die künftige Stellungnahme im Zuge eines Bauleitplanverfahrens verwiesen. Insofern ist festzustellen, dass im Vorfeld von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde keine konkreten Möglichkeiten aufgezeigt wurden, auf die in der Begründung hätte Bezug genommen werden können. Es wurde nur immer wieder angeführt, dass Bedenken bezüglich der Massivität der Bebauung bestünden. Es lagen nur die Aussagen der Studie vom 29.10.2020 vor, auf die in der Begründung und im Umweltbericht auch verwiesen wurde.
Im Zuge der Besprechungen wurde eine Umgliederung des Landschaftsschutzgebietes besprochen. Die westliche Spitze des LSG soll aus dem Umgriff des MI herausgenommen werden und nach Norden (möglichst flächenneutral) verlegt werden, da dieser Bereich für eine Bebauung nicht sinnvoll nutzbar ist.
Nach der aktuellen Planung für das Bauvorhaben liegt aufgrund der notwendigen Umgliederung des LSG nur eine punktuelle bzw. lineare Betroffenheit des Schutzgebietes  vor, die noch dazu durch eine Herausnahme von ursprünglich bebaubaren Flächen (Spitz an der Westseite) herausgenommen wird. Diese Situation führt nicht dazu, dass die Verordnung funktionslos werden würde. Mit der Planung wird, wie nachstehend erläutert wird, nach Auffassung der Stadt, eine Verbesserung des Landschaftsschutzgebietes an dieser Stelle erreicht.  
Ob ein Bebauungsplan einer Landschaftsschutzverordnung widerspricht, hängt laut Rechtsprechung (vgl. BayVGH Urt. vom 14.01.2003 – 1 N 01.2072) davon ab, welche tatsächlichen Veränderungen auf seiner Grundlage im Schutzgebiet zu erwarten sind. Eine Landschaftsschutzverordnung will einen bestimmten tatsächlichen Zustand bewahren oder wiederherstellen (vgl. im Einzelnen Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG). Mit diesem Schutzzweck, der in der Verordnung im Allgemeinen durch ein Veränderungsverbot gesichert wird, können die durch den Bebauungsplan ermöglichten Veränderungen des Gebiets kollidieren. Liegt ein solcher Widerspruch vor und kann dieser auch nicht durch naturschutzrechtliche Befreiungen für die nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben ausgeräumt werden, ist der Bebauungsplan ungültig.
Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist gem. § 2 der Verordnung:
 „1.  die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Erhaltung der typischen Lebensraumelemente des Bachtals und seiner Nebentäler im voralpinen Moränenhügelland, insbesondere durch die Bewahrung der verschiedenen Wiesentypen, Hangquellaustritte, Verlandungszonen mit Röhricht- und Seggenbeständen, Wiesengräben und Hangwälder, zu sichern;
 2.  die typischen, eiszeitlich bedingten Reliefformen zu schützen;
3.  die Eigenart und Schönheit des Naherholungsraums mit seinem hohen, aus der vorhandenen speziellen Flora und Fauna und den reizvollen Landschaftsformen sich ergebenden Naturerlebniswert zu bewahren“
In dem Bereich, der von der Planung betroffen ist, sind diese zu schützenden Landschaftsbestandteile nicht vorhanden. Vielmehr ist dort intensiv landwirtschaftlich genutztes Grünland anzutreffen, wie aus der Planungsstudie vom 29.01.2020 hervorgeht. Die wertvollen Lebensbereiche werden durch die Planung nicht berührt. Insofern lässt sich nach Auffassung der Stadt ein Normwiderspruch an dieser Stelle nicht erkennen. Die Stadt ist der Auffassung, dass durch die angestrebte Bauleitplanung das vorgenannte Schutzziel gestärkt und den mit der Verordnung angestrebten Zustand unterstützend begleitet bzw. sogar erst ermöglicht. Durch die Planung sollen, neben der Ermöglichung einer Bebauung die ökologisch hochwertigen Gehölze (Obstbäume) nach Norden und Westen hin erweitert werden.
Hinsichtlich der Aussage, dass eine besonders schützenswerte landschaftliche Situation mit einer neuen Bebauung überprägt werden sollte, ist anzumerken, dass die Flächen derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Der relativ kleinräumige Eingriff für die Wohnbebauung erfolgt ausschließlich auf der bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche. Im Rahmen der Vorbesprechungen erfolgte auch eine Flächengegenüberstellung (siehe Anlage). Demnach würde eine Überbauung der landschaftsschutzgebietsgrenze von ca. 97 m² durch Gebäude erfolgen. Nach dem Vermerk auf dem Berechnungsplan würde Hr. Finster eine Überbauung von 125 m² mittragen können.  
Die östlich anschließenden Obstgärten stellen ökologisch hochwertige Flächen dar, die in der Planfolge weitestgehend erhalten werden sollen. Als Ausgleich für den geplanten Eingriff soll eine Obstwiese als hochwertiges landschaftliches Gestaltungselement nördlich und westlich der Eingriffsfläche erstellt werden. Diese Obstwiese würde zusammen mit der bestehenden Obstwiese eine großflächige, zusammenhängende Ortsrandeingrünung mit einer hohen ökologischen Bedeutung ergeben, zugleich eine erhebliche Aufwertung gegenüber dem derzeitigen Bestand als Wirtschaftsgrün darstellen und auch den Schutzzielen des LSG entsprechen.
Aus Sicht der Stadt Ebersberg ist auch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG begründet. Aufgrund des sehr hohen Nachfragedrucks nach Bauflächen, insbesondere für die Schaffung von Wohnraum, liegt ein überwiegend öffentliches Interesse vor, hier Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu schaffen. Insofern dient die dringende Deckung des Wohnraumbedarfs auch dem Allgemeinwohl. Die geplante Obstwiese als Ortsrandeingrünung verbleibt innerhalb des LSG und entspricht in der Anlage der neuen Biotopstruktur den Zielen. Das vorhandene Wirtschaftsgrün ist im Sinne der Eingriffsregelung insgesamt ausgleichbar, da keine besonders schützenswerten Biotopstrukturen betroffen sind.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht. In der Begründung werden noch Erläuterungen zur Befreiungslage nach § 67 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG ergänzt.

3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 02.11.2020
Vortrag:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Gewerbelärm Gaststätte
Unmittelbar südlich des Planungsgebiets befindet sich eine Gaststätte mit Hotel. Im Jahr 2015 wurden der Unteren Immissionsschutzbehörde Beschwerden über Lärmbelästigungen durch den Lärm der Küchenabluft dieser Gaststätte vorgetragen; betroffen war damals ein in ca. 25 m Entfernung vom Abluftkamin gelegener Immissionsort am Matthäsanger (lt. dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan liegt dieser Immissionsort im Allgemeinen Wohngebiet).
Durch die Darstellung des Allgemeinen Wohngebiets wird der Schutzanspruch erhöht: Nach der für Gaststätten gültigen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) betragen die Immissionsrichtwerte tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (im Mischgebiet tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)). Das jetzt geplante Allgemeine Wohngebiet rückt deutlich näher an die Lärmquelle heran als die bisher im Allgemeinen Wohngebiet bestehenden Immissionsorte. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist es daher nicht ausgeschlossen, dass – je nach Lage der bebaubaren Flächen im neuen Allgemeinen Wohngebiet – Überschreitungen des Immissionsrichtwertes möglich sind.
Der Stadt Ebersberg wird empfohlen, den Sachverhalt zu prüfen und das Ergebnis in die Begründung aufzunehmen. Ggf. ist auf eine Begutachtung im Rahmen des nachgeschalteten Bebauungsplanverfahrens hinzuweisen.
Sport- und Freizeitlärm Klosterseebad
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 181 „Mühlweg“ wurde eine Schalltechnische Untersuchung erstellt (Fa. C.Hentschel Consult vom 19.02.2014, Projekt-Nr. 374-2014 / V04), in deren Rahmen die Lärmemissionen des Klosterseebades untersucht wurden. Am damals maßgeblichen Immissionsort Mühlweg 1b, Fl.-Nr. 329/18, wurde ein Beurteilungspegel durch das Freibad von 50 dB(A) für die am stärksten betroffene Beurteilungszeit an Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ermittelt.
Der Immissionsort Mühlweg 1b hat einen Abstand von ca. 180 m zum östlichen Ende der Liegewiese (Überdachung am Ufer); das Plangebiet weist dahingegen lediglich einen Abstand von ca. 60 m bis zu diesem Punkt des Klosterseebades auf. Es ist daher zu vermuten, dass die Lärmimmissionen im Plangebiet deutlich höher liegen.
Für die Bauleitplanung gelten zwar die Anforderungen der 18. BImSchV nicht unmittelbar, deren Wertung sind jedoch Rechnung zu tragen. Werden die Immissionsrichtwerte eingehalten, kann es Ergebnis gerechter Abwägung sein, dass dem Ruhebedürfnis der Anwohner ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG Urteil vom 26.05.2004, 4 BN 24.04). Evtl. kann auch die Freizeitlärmrichtlinie angewendet werden, wenn das Klosterseebad nicht dem Vereinssport Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient (vgl. BayVGH Urteil vom 03.12.2014, 1 N 12.1228).
Der Stadt Ebersberg wird daher empfohlen, die Lärmemissionen Klosterseebades in die Begründung aufzunehmen. Ggf. ist auf eine Begutachtung im Rahmen des nachgeschalteten Bebauungsplanverfahrens hinzuweisen.
Behandlungsvorschlag/Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen betreffen nicht den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans, werden aber insofern berücksichtigt als in der Begründung auf die Situation hinsichtlich des Immissionsschutzes sowie die Erforderlichkeit von schalltechnischen Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hingewiesen wird. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.11.2020
Vortrag:
Nach einer Zusammenfassung der Planung teilt das WWA mit, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht der FNP-Änderung zugestimmt wird.
 Es wird daneben auf folgendes hingewiesen:
Aussagen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens können ohne Baugrundgutachten nicht getroffen werden. Aufgrund der Lage im Moränengebiet ist mit Hang- und Schichtenwasser in dem Gebiet zu rechnen.
Nach den einschlägigen Regelwerken und nach § 55 Abs. 2 WHG ist eine ortsnahe, flächenhafte Versickerung anzustreben. Sollte dies nicht möglich sein, sei eine zentrale Versickerungseinrichtung im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 und 16b) und d) BauGB festzusetzen. Bei der Bebauungsplanaufstellung sollen Anlagen zur Rückhaltung und Speicherung von Niederschlagswasser vorgesehen werden (z. B. Zisternen, sowie Dach- und Wandbegrünung). Zusätzlich sollen versickerungsfähige Beläge für Terrassen, Zufahrten und Stellplätze vorgesehen werden.
Im Bebauungsplan ist ausreichend Vorsorge gegen Starkregen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB zu treffen. Aufgrund der Hanglage, das Gelände fällt von Nordwest nach Südost ab) ist bei der Entwässerungsplanung für das Baugebiet auch das von außen, z. B. von Wiesen und Äckern zulaufende Wasser, ggf. auch mit Schlamm und Erosionen, zu berücksichtigen, einschließlich dem Lastfall Starkregen. Der Regenwasserabfluss aus dem Außeneinzugsgebiet (§ 37 WHG) ist dabei möglichst getrennt vom Abwasser/Regenwasserkanalnetz des Baugebietes abzuleiten, ohne dass Ober- oder Unterlieger beeinträchtigt werden.
Behandlungsvorschlag/Beschlussempfehlung:
Die angesprochenen Punkte werden zur Kenntnis genommen. Die Forderungen sind auf der Ebene des Bebauungsplanes abzuarbeiten. Die Planer werden beauftragt, geeignete planerische Lösungen zu entwickeln und diese durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.

3.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 27.11.2020
Vortrag:
Im Norden des Plangebietes ist eine Ortsrandeingrünung geplant. Hierbei werden zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen die gesetzlichen Mindestabstände gefordert, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Falls der angedachte Bewuchs eine Höhe von mehr als 2 Metern erreicht, ist ein Abstand von mindestens 4 Metern einzuhalten.
Forstfachlich wird ergänzt, dass das Planungsgebiet im Süden durch die Straße „Am Priel“ begrenzt wird. Zur Bewirtschaftung der oberhalb des Langweihers liegenden Waldflächen ist die Zufahrtsmöglichkeit über diese Straße für Forstmaschinen und Holzfuhrwerke unbedingt notwendig, da diese Waldflächen im Steilhang liegen und am Fuß unmittelbar an die Weiherkette anschließen. Eine Bewirtschaftung ist daher nur von Norden her möglich. Wir bitten deshalb darum, den Erhalt der Zufahrtsmöglichkeit planerisch sicherzustellen.
Behandlungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen betreffen nicht den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans. Für die vorliegende Planung besteht kein Änderungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

3.6 Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 23.11.2020
Es wird vorgetragen, dass durch die Planung die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt werden. Es wird um eine Beteiligung im Zuge der Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen für die geplanten Neuausweisungen von Baugebieten gebeten.
Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass sich die Kommune rechtzeitig vor Beginn von konkreten Baumaßnahmen mit der Telekom Verbindung setzt
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen betreffen nicht den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans. Eine weitere Beteiligung erfolgt im Bebauungsplanverfahren. Für die vorliegende Planung besteht kein Änderungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

3.7 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 02.11.2020
Vortrag:
Die Bayernwerk Netz GmbH weist auf eine flächennutzungsplanrelevante Trafostation hin und bittet um Aufnahme in die Planunterlagen.
Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren gebeten.
Behandlungsvorschlag/Beschlussempfehlung:
Die Trafostation wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.


3.8 Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 26.11.2020
Vortrag:
Der Wohnbebauung im LSG wird nicht zugestimmt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Da keine Begründung für die Ablehnung angegeben wird, wird auf den Behandlungsvorschlag zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen, die in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Wohnbebauung ablehnt.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.


3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 01.12.2020:

Kanalisation
Eine öffentliche Kanalisation ist in der Straße am Priel vorhanden. Es handelt sich hier um einen Mischwasserkanal DN 300 STZ – DN 400 B. Die an die Straße anliegenden Grundstücke sind somit kanaltechnisch erschlossen.
Entsprechend der gültigen Entwässerungssatzung (EWS) ist für jedes Bauwerk ein eigener Kanalanschluss zu erstellen. Das anfallende Regenwasser (RW) aus befestigten Flächen muss auf dem Grundstück versickert werden. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, muss entsprechend der EWS, das anfallende RW in einer Rückhalteanlage bzw. in einer Zisterne zurückgehalten und kann nur gedrosselt in den MW -Kanal eingeleitet werden. Die Einleitungsmenge wird dem Bauwerber im Zuge der Planungsprüfung mitgeteilt.
Für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz ist eine Entwässerungs- planung entsprechend den Vorgaben in der EWS, in 3-facher Ausfertigung, der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der Entwässerungsplanung (EWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten EWP und in enger Abstimmung mit der Abwasserabteilung erfolgen.

Wasserversorgung
In der Straße am Priel ist eine Wasserleitung (WL) DN 80 GG und in der Heldenallee eine WL DN 175 GG – DN 200 GGG verlegt. Somit sind die anliegenden Grundstücke aus Sicht der Wasserversorgung erschlossen. Entsprechend der Wassersatzung (WAS) ist für jedes Bauwerk ein eigener Wasseranschluss herzustellen.
Für den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz ist eine Bewässerungsplanung entsprechend den Vorgaben in der WAS, in 3- facher Ausfertigung, der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der Bewässerungsplanung (BWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.
 
Straßenbau
Sowohl die Straße Am Priel als auch die Zufahrt zur Heldenallee sind sehr schmal ausgebaute Straßen, die im Grunde nur einspurig befahrbar sind. Die fahrtechnische Erschließung ist damit gewährleistet. Jedoch ist anzumerken, dass die beiden Straßen an Ihre Belastungsgrenze stoßen. Hier sind zum einen die künftigen Baumaßnahmen, und zum anderen die daraus entstehenden Mehrbelastungen für die beiden bestehenden Straßen erwähnt. Es wäre daher sinnvoll im Zuge der weiteren Planungen, entweder eine Verbreiterung der Straßen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes vorzusehen oder zumindest entsprechende Ausweichmöglichkeiten zu schaffen.

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist es daher notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah miteinander abzustimmen.

Behandlungsvorschlag:
Die angesprochenen Punkte betreffen im Wesentlichen Fragen der verbindlichen Bauleitplanung und werden dort berücksichtigt. Eine Fläche für eine Straßenverbreiterung ist im Bebauungsplanvorentwurf sowie in der vorangegangenen Planungsstudie vorgesehen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.  

Beschluss

Die Mitglieder des Technischen Ausschuss der Stadt Ebersberg nehmen Kenntnis von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB und empfehlen dem Stadtrat den erläuterten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 13. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee“ mit Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.12.2020 zu billigen.
Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat die Verwaltung zu beauftragen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2021 16:50 Uhr