Firma Swietelsky Baugesellschaft m. b. H.; Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen Festsetzung der bisherigen Kiesabbaufläche im Bereich der Asphaltmischanlage in ein Sondergebiet (SO - § 11 BauNVO) auf FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, An der Schafweide 1, 85560 Ebersberg; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 16
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.01.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sache wird auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt (15. Flächennutzungsplanänderung) verwiesen. Auf nochmaligen Sachvortrag wird insoweit verzichtet.

Die Verwaltung empfiehlt für diese Verfahren einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag aufzustellen. In diesem Vertrag können z. B. die im Ortstermin angesprochenen Recyclingquoten festgelegt werden.
Der Vertreter des Landratsamtes hat anlässlich des Ortstermins erläutert, dass die Erhöhung von Recyclingquoten nur möglich ist, wenn für die Anlage ein eigenes Baurecht geschaffen wird, da der bestehende Betrieb nur als sog. mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus genehmigt war.

Die Antragstellerin strebt eine, vom Kiesabbau unabhängige, dauerhafte Genehmigung der Asphaltmischanlage an.
Sofern diese nicht möglich bzw. gewünscht ist, sollte nach Ansicht der Verwaltung eine befristete Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB (Baurecht auf Zeit) getroffen werden. Dabei ist aber gleichzeitig die Nachfolgennutzung festzulegen. Die Frist kann auch großzügig gestaltet werden.

Nachdem für dieses Verfahren auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist, stünde ein etwa gefasster Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses zur Flächennutzungsplanänderung.

Diskussionsverlauf

StR Otter äußerte die Befürchtung, dass auf diesen Flächen später ein Gewerbegebiet entstehen könnte. Deswegen soll ein städtebaulicher Vertrag mit Renaturierungsverpflichtungen geschlossen werden. Die Windkraftanlagen könnten über § 9 Abs. 2 BauGB als Nachfolgenutzung festgeschrieben werden.

StRin Platzer sah keine Notwendigkeit für eine Nachfolgenutzung, da das Verfahren dadurch möglicherweise verzögert werden könnte.

StR Ried sprach sich sowohl gegen eine Nachfolgenutzung und gegen Windkraftanlagen in diesem Bereich aus.

StR Schechner führte aus, dass dieser Standort für Windkraftanlagen nicht geeignet sei. Die Frage, ob hier Anlagen gewollt sind, wurde im TA bisher noch nicht beschlossen.

Die Verwaltung schlug vor, die Eignung der Flächen im Rahmen des nun anstehenden Flächennutzungsplanänderungsverfahrens mit zu prüfen, da auch die Konzentrationszonenplanung für WKA auf der Ebene des Flächennutzungsplanes läuft.
Der Vorschlag stieß auf allgemeine Zustimmung.

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wegen Festsetzung eines Sondergebietes für den Betrieb einer Asphaltmischanlage mit Nebeneinrichtungen auf den Grundstücken FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, An der Schafweide 1, 85560 Ebersberg.

Der Aufstellungsbeschluss steht unter dem Vorbehalt eines Einleitungsbeschlusses für die 15. Flächennutzungsplanänderung durch den Stadtrat der Stadt Ebersberg

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2021 16:50 Uhr