Der Technische Ausschuss hat am 16.03.2021 den folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
„Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN über die Verpflichtung von Solarnutzung in Bebauungsplänen vom 11.12.2020 und dem Ergänzungsantrag der CSU-Fraktion vom 16.03.2021, wonach den einzelnen Bauherrn freigestellt werden soll, ob sie die PV-/Solaranlage selbst errichten oder die Dachfläche im Wege eines Pachtmodells zur Verfügung stellen, und stimmt diesen beiden Anträgen zu.“
Das Thema wurde in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 09.11. und in der Sitzung des AK Energiewende 2030 vom 22.11.2021 diskutiert und das ursprünglich geplante Vorgehen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung von einem sog. Pachtmodell auf eine Wirtschaftlichkeitsanalyse umgestellt. Auf die zugehörigen Protokollauszüge im Ratsinformationssystem wird verwiesen.
Um dem Beschluss und beiden Anträgen im Fall des Bebauungsplanentwurf Nr. 200 – Friedenseiche VIII gerecht zu werden, wurde daher ein Gutachten zur Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 200 – Friedenseiche VIII erstellt (siehe Ergebnisbericht und Einzelauswertungen im Anhang zur Beschlussvorlage). Für alle Gebäudetypen, für die keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, soll eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht gelten.
Das Bauamt hat die Umsetzung geprüft (vgl. ausführliche Stellungnahme im Anhang):
- Die Festsetzung ist rechtens und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt.
- Eine Solarpflicht ist ein Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG.
- Die Festsetzung geht mangels Präzedenzfälle mit Rechtsrisiken einher.
- Eine Normenkontrollklage gegen die Solarpflicht würde die Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans wahrscheinlich nicht aufheben, da der Rest des Bebauungsplans auch ohne Pflicht noch planungsrechtlich Sinn ergibt.
- Die Festsetzung muss den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. Die ersten drei Punkte werden als gegeben eingestuft.
- Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) in der Festsetzung vorzusehen.
- Bei nicht wirtschaftlicher Zumutbarkeit sollte im Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung festgesetzt werden.
- Eine Nutzungspflicht kann nur mittels Verträge vorgeschrieben und sanktioniert werden, was hier als nicht praktikabel eingestuft und nicht empfohlen wird.
Die Empfehlung des Stadtbauamtes lautet, das Aufbringen von PV-Anlagen auf den Dächern durch eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB nach o. g. Vorschlag zu regeln. Die Festsetzung soll in den aktuell vorliegenden Entwurf aufgenommen und dann ausgelegt werden.
Die Festsetzung kann wie folgt lauten:
- Im gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 50% mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
- Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten für unterschiedliche Gebäudetypen nachgewiesen. Für Gebäudetypen, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig.
Hinweis: Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen).