In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 13.10.2020 (TOP 2), vom 10.11.2020 (TOP 3) und vom 07.12.2021 (TOP 3) verwiesen.
Seinerzeit wurde der Werbepylon an der Zufahrt Münchener Straße / Josef-Brendle-Straße wegen der Gefahr, dass Fahrradfahrer übersehen werden könnten, abgelehnt.
Mittlerweile wurde ein neuer Antrag vorgelegt. Nun soll an der Zufahrt ein Werbepylon mit einer Gesamthöhe von 7,5 m errichtet werden. Die Unterkante der Ansichtsfläche liegt bei 2,9 m über Gelände. Die Ansichtsfläche hat einer Größe von ca. 9 m² (3,88m x 2,34m). Somit ist eine Durchsicht möglich; eine Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer besteht daher nicht mehr. Die Beleuchtung der Werbeanlage ist an die Marktöffnungszeiten (bis 20.00 Uhr) gekoppelt.
An der Zufahrt zum Parkplatz soll die Werbeanlage ebenfalls gegen ein neues Modell ausgetauscht werden. Die neue Anlage stellt ein Hinweisschild mit drei blauen Pfeilen dar.
Schließlich soll am Gebäude eine weitere Werbeanlage (Wandwerbung mit wechselnden Werbeplanen in unregelmäßigen Abständen) angebracht werden.
In der TA-Sitzung vom 10.11.2020 wurde der Wandwerbung bereits das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Gestaltung der beiden Werbeanlagen an den Zufahrten weicht von den bisherigen Anträgen ab und bedarf deswegen einer neuen Beurteilung.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 129.
Dieser Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet für den Einzelhandelsladen „Aldi Süd“ fest, welcher allerdings keine Festsetzungen zu Werbeanlagen enthält. Zudem liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Stadt Ebersberg, sodass sich das Bauvorhaben lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilt.
Allerdings soll der Werbepylon im Zufahrtsbereich an der Münchener Straße in einer festgesetzten Grünfläche errichtet werden. Hierzu ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Ein entsprechender Antrag liegt vor. Diese kann nach Ansicht der Verwaltung erteilt werden, da bereits heute dort eine Werbeanlage steht.
Das Bauvorhaben ist kein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO, weshalb das Bauantragsverfahren bzw. eine Genehmigung zwingend erforderlich ist.
Aus Sicht der Verwaltung ist festzustellen, dass die Forderungen des Technischen Ausschusses hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Frage der Beleuchtung mit dem neuen Vorschlag erfüllt wurden. Daher könnte zu den Werbeanlagen die Zustimmung erteilt werden.