Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt"; Verlängerung der Geltungsdauer


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 07.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Stadt Ebersberg hat mit Satzung vom 13.07.1987 und mit Änderungssatzungen vom 25.04.1996 und 08.07.1999 den Bereich der Altstadt als Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB förmlich festgelegt. In einem Sanierungsgebiet können im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme bestimmte Bereiche aufgewertet und umgestaltet werden, um städtebauliche Missstände zu beheben (so die gesetzliche Definition).  

Die Satzung stammt ursprünglich vom 13.07.1987, also aus der Zeit, in der das Sanierungs- und Entwicklungsrecht aus dem Städtebauförderungsgesetz mit dem BauGB vom 08.12.1986 in das Baugesetzbuch integriert wurde. Das Städtebauförderungsgesetz wurde zugleich aufgehoben. Die Sanierungssatzung wurde vorwiegend zur Begründung der Förderkulisse für die Städtebaufördermittel erlassen. Die Städtebauförderung leistet einen erheblichen Beitrag zur städtebaulichen Erneuerung im Altstadtbereich von Ebersberg.  
 
Am 01. Januar 2007 trat das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ in Kraft. Maßgebend für das städtebauliche Sanierungsrecht war hier der § 142, wonach die Stadt für die städtebauliche Sanierung durch Beschluss eine Frist für die Dauer der Sanierung bestimmen musste. Ein solcher Beschluss liegt nach Erkenntnissen der Verwaltung allerdings nicht vor. 
In den Übergangsregelungen in § 235 Abs. 4 BauGB ist in diesem Zusammenhang bestimmt, dass solche Satzungen bis zum 31.12.2021 aufzuheben sind. 

Nachdem die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen jedoch bei weitem noch nicht abschlossen sind und teilweise auch noch im Verfahren stecken (z. B. Marienplatzplanung), soll die Ebersberger Altstadt weiterhin Sanierungsgebiet bleiben. 
Nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann eine Verlängerung des Sanierungssatzung durch einfachen Beschluss erfolgen. Dies wird seitens der Verwaltung dem TA in seiner heutigen Sitzung  (09.11.2021) und dem Stadtrat (14.12.2021) zur Beschlussfassung vorgeschlagen und zwar eine Verlängerung um fünf Jahre. 
Mit der Verlängerung der Sanierungssatzung soll gleichzeitig der Auftrag  an die Verwaltung ergehen, eine neue Sanierungssatzung aufzustellen. Hierzu ist zum einen die Fortschreibung des ISEK notwendig und neue sog. „vorbereitende Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB. Das beinhaltet:
       Schaffung von Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung,
       der sozialen und strukturellen Zusammenhänge,
       der städtebauliche Ziele, 
       der Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen und
       der möglichen Auswirkungen der Sanierung auf die unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereichen

Dabei können die bisher gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten Grundlagen aus den verschiedenen Arbeitskreisen etc.  genutzt und fortgeschrieben werden. Wichtig ist insbesondere das hinterfragen, ob der Umgriff des Sanierungsgebietes noch richtig ist, oder verändert werden muss bzw. andere Gebiete aufgenommen werden sollen. Weiterhin sollte dabei auch die Zielrichtung der Sanierung neu ausgerichtet werden. 

Durch eine neu erlassene Sanierungssatzung können sich auch die Rechtswirkungen der Satzung, wie z. B. die Sanierungsgenehmigung, Vorkaufsrechte, städtebauliche Gebote etc. entfalten und werden rechtssicher anwendbar. 
Dadurch ist es auch möglich, die Sanierungsziele ohne Vorkauf durch sog. „Abwendungserklärungen“ (vgl. § 27Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu erreichen.  

Diskussionsverlauf

StR Gressierer wies auf die steuerlichen Vorteile (Sonderabschreibungen und Sonderausgaben) für Bauherren im Sanierungsgebiet hin, wenn sie Ihre Gebäude sanieren wollen. 
Er erkundigte sich, wie lange die neue Sanierungssatzung gelten soll. 
Die Verwaltung erläuterte, dass der heutige Beschluss dazu dienen soll sich ein Zeitfenster für die Neuaufstellung der Sanierungssatzung zu schaffen. Dieser sei mit 5 Jahren angemessen gewählt und dürfte nach aller Erfahrung dafür ausreichen. In der neuen Sanierungssatzung ist eine Frist für den Abschluss der Sanierung zu bestimmen. Ein genauer Zeitpunkt kann allerdings noch nicht genannt werden. In der Praxis würden Zeiträume von 15 – 20 Jahren angegeben. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt die Geltungsdauer der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ für weitere fünf Jahre gem. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu verlängern.

Die Verwaltung wird beauftragt, in dieser Zeit die notwendigen Schritte für ein Verfahren nach § 140 BauGB mit einer entsprechenden vorbereitenden Untersuchung (VU Altstadt) für neue Sanierungssatzung einzuleiten und durchzuführen. Der Umgriff der VU Altstadt entspricht dem bisherigen Umgriff der Sanierungssatzung „Altstadt“. 

Für die fachliche Begleitung der Durchführung der VU Altstadt ist ein externes Planungsbüro zu beauftragen. Die benötigten Finanzmittel sind im Haushalt 2022 und den Folgejahren bereitzustellen und entsprechende Fördermittel zu beantragen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.01.2022 11:31 Uhr