Bebauungsplan Nr. 209 - Gebiet östlich der Aßlkofener Straße und nördlich der Wettersteinstraße; Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Erweiterung des Umgriffs nach Süden zur FlNr. 1646/1, Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.01.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Sache wird auf den Aufstellungsbeschluss vom 12.02.2019 (TOP 2) verwiesen. 

Auf erneute Sachverhaltsdarstellung wird verzichtet. 

Das Verfahren wurde wegen anderer priorisierter Aufgaben allerdings nicht weitergeführt. Vor einiger Zeit trat der Eigentümer der FlNr. 1646/1 Gemarkung Ebersberg an die Stadt heran und fragte nach einer Ausweisung für einen Bauplatz. 

Nach Auffassung der Verwaltung kann der Bebauungsplan entsprechend dem beiliegenden Umgriff erweitert werden. 



Ursprüngliches Ziel der Planung war die Festsetzung eines Trenngrüns zwischen dem südlichen Ortsrand von Ebersberg und der Ortschaft Aßlkofen um weiterhin eine in der Natur erkennbare Zäsur zwischen dem bebauten Bereich der Aßlkofener Straße und der Ortschaft Aßlkofen zu haben. Weiterhin soll die Trennung der beiden Siedlungsbereiche durch das „Trenngrün“ sichergestellt werden. Das Entwicklungsziel des Trenngrüns könnte z. B. als Fläche für die Landwirtschaft – Streuobstwiese festgesetzt werden. Mit den Festsetzungen werden darüber hinaus landschaftspflegerische und klimatologische Ziele (Kaltluftschneise) verfolgt. 
Die Festlegung entspricht auch dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB; im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die als Trenngrün vorgesehene Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Die Flächen, auf denen die beiden Bauplätze ausgewiesen werden sollen, liegen derzeit im Außenbereich (§ 35 BauGB), der eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässt. Die Ausweisung der Bauplätze wäre im Zuge des § 13b BauGB möglich; das Verfahren könnte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht und ohne Ausgleichsflächen durchgeführt werden.    

Ein Planungsbüro wurde noch nicht beauftragt. Mit den Planbegünstigten ist vorher die Frage der Kostenbeteiligung zu klären. 

Diskussionsverlauf

StR Riedl bat, im Zuge des Verfahrens die Grenzen sowie die Lage der Feldwege zu überprüfen. 
StR Otter stellte fest, dass der Bauplatz im Süden größer vorgesehen sei als im Norden. Es stellt sich hier die Frage nach einer attraktiven Ortsrandgestaltung von Aßlkofen. 
StRin Behounek fragte nach dem Umgang mit dem Baumbestand auf dem Grundstück FlNr. 1646/1. 
Die Verwaltung erläuterte, dass die Frage der Wege bzw. der Erschließung im Verfahren geklärt werden muss. Gleiches gilt für den Baumbestand, der möglichst geschützt werden soll und ggf. ausgeglichen werden muss. Auch im beschleunigten Verfahren sind die gesetzlich vorgegebenen Naturschutzbelange aus dem BNatSchG zu berücksichtigen und zu prüfen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom geänderten Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 209 – Gebiet östlich der Aßlkofener Straße und nördlich sowie südlich der Wettersteinstraße im Bereich der Ortschaft Aßlkofen und stimmt diesem Umgriff sowie den darin geplanten Festsetzungen zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Klärung der Kostenbeteiligung, ein Planungsbüro mit der Ausarbeitung des Planentwurfs zu beauftragen. Der Bebauungsplanentwurf ist dem Technischen Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2022 10:05 Uhr