Bebauungsplan Nr. 192.1 - Bahnhofstraße Nord II; a) Behandlung der eingeganngenen Stellungnahmen zu den Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB b) Satzungsbeschluss TA 14.02.17, TOP 02


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.05.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Vorgeschichte:
Am 12.05.2015  wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 192.1 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 22.12.2016 bis 02.02.2017 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 24.02.2017 bis 24.03.2017 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie von Seiten der Öffentlichkeit bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.6 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.2        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.3        Vermessungsamt Ebersberg
1.4        Kreisheimatpfleger Ebersberg,
1.5        Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.6        Polizeiinspektion Ebersberg
1.7        Kreisjugendring Ebersberg
1.8        Evang.-Luth. Pfarramt, Ebersberg
1.9        katholisches Pfarramt Ebersberg
1.10        Industrie- und Handelskammer, München
1.11        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
1.12        Kreishandwerkerschaft Ebersberg
1.13        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut 
1.14        Deutsche Funkturm GmbH, München
1.15        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.16        Bayernwerk AG, Assetmanagment, München
1.17        E.ON Netz GmbH, Bamberg
1.18        Stadt Grafing
1.19        Landesbund für Vogelschutz
1.20        Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.21        Freiwillige Feuerwehr, Ebersberg
1.22        Stadt Ebersberg, Schulwegsicherheit
1.23        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.24        Behindertenbeauftragte Stadt Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, München, Schreiben vom 27.02.2017 (per E-Mail)
2.2        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 27.02.2017 (per E-Mail)
2.3        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 21.03.2017
2.4        Staatliches Bauamt Rosenheim, Hochbau / Straßenbau, Schreiben vom 24.02.2017
2.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 23.03.2017        (per E-Mail)
2.6        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 23.03.2017, per E‑Mail
2.7        Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur, Schreiben vom 24.03.2017
2.8        Erzbischöfliches Ordinariat München, Pastoralraumanalyse, Schreiben vom 17.03.2017
2.9        Energie Südbayern GmbH, Traunreut, Schreiben vom 24.02.2017
2.10        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 01.03.2017

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 21.03.2017
       - Bauverwaltung
       - Untere Immissionsschutzbehörde
       - Untere Naturschutzbehörde
3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 23.03.2017
3.3        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München,
       Schreiben vom 24.02.2017 (per E-Mail)
3.4        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 23.02.2017 (per E-Mail)
3.5        Tiefbauamt Stadt Ebersberg, Schreiben vom 01.03.2017
3.6        Bürger 1, Schreiben vom 23.03.2017


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 02.02.2017
       (per E-Mail)

       A. aus baufachlicher Sicht
Es werden keine Einwände  oder Anregungen geäußert.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Nach einer ausführlichen Darstellung der Planinhalte hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belange sowie der vorgenommenen Änderungen im Verfahren wird festgestellt, dass die Festsetzungen nicht der seitens der UIB vorgeschlagenen Vorgehensweise zur Problembereinigung der Verkehrslärm-Immissionssituation entspreche. Nach Ansicht der UIB entspreche die Festsetzung C)10.3 den Anforderungen des §9 Abs. 1Nr. 24 BauGB  und damit sei die Vorgehensweise der Stadt Ebersberg nicht zu beanstanden. Es werde jedoch der Stadt Ebersberg empfohlen, den „Hinweis durch Text“ D)14 wie folgt zu ergänzen:
Zur Umsetzung von C)10.3 ist im Hinblick auf den baulichen Schallschutz wie Vorbauten (Prallscheiben, verglaste Loggien, Wintergärten etc.) Schiebeläden oder besondere Fensterkonstruktionen, ein schalltechnischer Gutachter beizuziehen, der im Rahmen des Freistellungs- oder Baugenehmigungsverfahrens die Geeignetheit der jeweiligen Schallschutzmaßnahmen bestätigt.
Es werde noch darum gebeten, in C)10.3 noch einen Querverweis zu D) 14 einzufügen. Ansonsten werde noch angemerkt, dass keine konkrete Abwägung erfolgt sei, sondern die Stadt Ebersberg dem Gutachter gefolgt sei und abgewogen habe. Die Stadt Ebersberg werde gebeten, die vorgenommene Abwägung etwas genauer zu begründen. Die Begründung bzw. der Umweltbericht könnte noch der aktuellen Vorgehensweise bzw. Planung angepasst werden. Weitere Einwände aus immissionsschutzfachlicher Sicht würden nicht mehr geäußert.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Bezüglich des Fehlens der konkreten Abwägung ist anzumerken, dass, wie auch von Seiten der UIB bestätigt, die Vorgehensweise der Stadt Ebersberg nicht zu beanstanden ist. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestand nach Abstimmung mit dem Büro C. Hentschel Consult kein Abwägungsbedarf, da keine Abweichungen vorliegen und die immissionsschutzfachlichen Regelungen des Bebauungsplans den jeweils einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken entsprechen.      
Nach erneuter Abstimmung mit dem Büro C.Hentschel Consult werden die Anregungen hinsichtlich der Ergänzung des Hinweises D) 14 berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die Abwägung der naturschutzrechtlichen und -fachlichen Anforderungen und die Beschlussfassung des TA der Stadt Ebersberg vom 14.02.2017 wurden seitens der Fachbehörde zur Kenntnis genommen.
Die Details zur Grünordnung und der Niederschlagswasserführung zur weiteren Quellspeisung würden gemäß Ziffer D. 8 über einen qualifizierten Freiflächengestaltungsplan im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt. Auch wurde zugesichert bis zum Satzungsbeschluss die noch offene Ausgleichsfrage, insbesondere durch Bemühungen um eine ökologische Aufwertung des Quellbereiches vor Ort, verbindlich und hinreichend genau abzuschließen. Es werde gebeten, die Ausgleichsthematik noch vor Satzungsbeschluss mit der UNB einvernehmlich abzustimmen.
Um natur- und artenschutzrechtliche Konflikte oder gar einen naturschutzrechtlichen Verstoß im Hinblick auf den gesetzlichen Quellschutz gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden, werde dringend empfohlen, den Hinweis Ziffer. D 10 mit der Beauflagung einer ökologischen Bauleitung im Baugenehmigungsverfahren zu ergänzen.

Stellungnahme:
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der dem Plangebiet unmittelbar benachbarte Quellbereich kann wegen mangelnder Flächenverfügbarkeit nicht aufgewertet und als Ausgleichsfläche gesichert werden. Aus diesem Grund wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg vereinbart, den verbleibenden Ausgleichsbedarf in einem Umfang von 776 m² vom Ökokonto der Stadt Ebersberg, Fl. Nr. 2489, Gemarkung Ebersberg, abzubuchen und dem Bebauungsplan Nr. 192.1 „Bahnhofstraße Nord“ zuzuordnen. Es steht ein ausreichender Flächenumfang zur Verfügung. Die maßgeblichen Angaben sollten in der Begründung zum Bebauungsplan sowie einer neuen Ordnungsziffer unter Ziffer D „Hinweise“ auf der Bebauungsplanzeichnung ergänzt werden:
„Der verbleibende Ausgleichsbedarf in einem Umfang von 776 m² wird vom Ökokonto der Stadt Ebersberg, Grundstück Fl. Nr. 2489, Gemarkung Ebersberg, abgebucht und dem Bebauungsplan Nr. 192.1 „Bahnhofstraße Nord“ zugeordnet. Es steht ein ausreichender Flächenumfang zur Verfügung.“
Zusätzlich dazu sollte ein Lageplan mit Darstellung der Ökokontofläche in die Begründung eingefügt werden.
Um natur- und artenschutzrechtliche Konflikte oder gar einen naturschutzrechtlichen Verstoß im Hinblick auf den gesetzlichen Quellschutz gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden, sollte der Hinweis Ziffer D. 10 folgendermaßen neu gefasst werden:
„Auf dem Grundstück Fl. Nr. 22/3 befindet sich eine Hangquelle, die dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG unterliegt. Quellen dürfen demnach weder zerstört noch erheblich beeinträchtigt werden. Um einen Verstoß gegen den gesetzlichen Biotopschutz zu vermeiden, muss durch eine ordnungsgemäße Drainage der in der Planfolge zulässigen baulichen Anlagen gewährleistet werden, dass eine Ableitung der anfallenden Schicht- und Hangwässer auf die innerhalb und außerhalb des Plangebietes liegenden Quellaustritte dauerhaft möglich ist. Es wird empfohlen, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, um die hierfür notwendigen, bautechnischen und sonstigen Maßnahmen (z.B. eine ökologischen Bauleitung) durch Nebenbestimmungen (Auflagen) im Genehmigungsbescheid sicherstellen zu können“.

Behandlungsvorschlag:
Der verbleibende Ausgleichsbedarf in einem Umfang von 776 m² wird vom Ökokonto der Stadt Ebersberg Fl. Nr. 2489, Gemarkung Ebersberg, abgebucht und dem Bebauungsplan Nr. 192.1 zugeordnet. Die Bebauungsplanzeichnung sowie die Begründung werden um die maßgeblichen Angaben ergänzt. Zudem wird in die Begründung ein Lageplan mit Darstellung der Ökokontofläche eingefügt. Zwischen den Planbegünstigten und der Stadt Ebersberg werden entsprechende Vereinbarungen getroffen.
Der Hinweis Ziffer D. 10 wird vorschlagsgemäß neu gefasst.

Der „Hinweis durch Text“ D)14 wird folgendermaßen ergänzt:
Zur Umsetzung von C)10.3 ist im Hinblick auf den baulichen Schallschutz wie Vorbauten (Prallscheiben, verglaste Loggien, Wintergärten etc.) Schiebeläden oder besondere Fensterkonstruktionen, ein schalltechnischer Gutachter beizuziehen, der im Rahmen des Freistellungs- oder Baugenehmigungsverfahrens die Geeignetheit der jeweiligen Schallschutzmaßnahmen bestätigt.
In der Festsetzung C)10.3 wird ein Querverweis zu D) 14 eingefügt.


3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 23.03.2017
Nach Angabe des Baugrundgutachtens sei nach ergiebigen Regenfällen in sämtlichen Tiefenlagen mit Wasseranfall zu rechnen. Zudem werde im Gutachten die Wirkung der durchgehenden Tiefgarage bestätigt, dass ohne Zusatzmaßnahmen nicht auszuschließen sei, dass die Untergeschosse das Schicht- und Hangwasser absperrten.
Es werde auch noch an einen Grundsatz der Abwasserbeseitigung erinnert, wonach unverschmutztes Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer abgeleitet werden soll (über eine entsprechende Kanalisation nach Drosselung, sofern eine Versickerung nicht möglich ist).
Um Beachtung der Empfehlungen und Hinweise werde gebeten.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgetragenen Punkte stellen im Grundsatz eine Wiederholung der im Schreiben vom 01.02.2017 vorgebrachten Anregungen dar, die bereits in der Sitzung vom 14.02.2017 in ausreichendem Maße behandelt und in die Abwägung eingestellt wurde. Weitere Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.3        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München,
       Schreiben vom 24.02.2017 (per E-Mail)
Bau- und Kunstdenkmalpflegerischen Belange
Auf das Schreiben vom 09.01.2017 werde verwiesen. Art. 6 gelte auch für die Nähe bei Denkmälern. Insofern würden Solaranlagen abgelehnt, sofern sie sich im Nähebereich der Denkmäler befänden und über die Blickbeziehung  z.B. zur Schlosskirche, diese in ihrer Eigenart erheblich beeinträchtigten.
Bodendenkmalpflegerische Belange
Es werde ebenfalls auf die Stellungnahme vom 09.01.2017 sowie die Stellungnahme des Kreisheimatpflegers vom 12.01.2017 verwiesen. Es werde zumindest darum gebeten, den Hinweis D.7 so zu überarbeiten, dass die Notwendigkeit zur Einholung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans unmissverständlich hervorgehe.
Abschließend erfolgt noch der Hinweis, dass die Untere Denkmalschutzbehörde dieses Schreiben erhalte, man für Rückfragen zur Verfügung stehe und Fragen zu konkreten Belangen der Bau- und Kunstdenkmalpflege direkt an den Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege zu richten seien.
Stellungnahme:
Die Anregungen hinsichtlich der bau- und kunstdenkmalpflegerischen Belange sind im Grundsatz Wiederholungen der bereits mit Schreiben vom 09.01.2017 vorgebrachten Anregungen. Unter Hinweis auf die bereits erfolgte Behandlung der Anregungen und Bedenken ist festzustellen, dass sowohl in den Hinweisen des Bebauungsplans als auch in der Begründung in ausreichendem Maße dargestellt ist, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist, wenn die Vermutung besteht, dass Bodendenkmäler vorhanden sein können. Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.4        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 23.02.2017 (per E-Mail)
Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme vom 22.12.2016 unverändert gelte.
Stellungnahme:
Die Hinweise der Stellungnahme vom 22.12.2016 bezogen sich auf die Versorgung und Kabelverlegung, die nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans betreffen sowie die Errichtung einer Trafostation, die nicht erforderlich ist. Insofern sind Änderungen des Bebauungsplans nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 01.03.2017
Es wird auf die Stellungnahme vom 21.12.2016 verwiesen.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme vom 21.12.2016 betraf im Wesentlichen Belange der Kanalisation, der Wasserversorgung sowie des Straßenbaus.
Die Ausführungen zur Kanalisation und zur Wasserversorgung betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, die Anregungen hinsichtlich des Straßenbaus (Gehwegverbreiterung auf durchgängig 2,0m) sind bereits im Bebauungsplan berücksichtigt. Weitere Änderungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.6        Bürger 1, Ebersberg, Schreiben vom 22.03.2017
Da der Bebauungsplanentwurf in Bezug auf die angemerkten Punkte nicht verändert worden sei, werde nochmals auf folgendes hingewiesen:
straßenseitig zweigeschossige  bzw. talseitig dreigeschossige Baukörper mit steilerem Dach und ausgebautem Dachgeschoss hätten zwar eine ähnlich große Firsthöhe wie die geplanten drei- bzw. viergeschossigen Baukörper mit sehr flacher Dachneigung, wären aber der altstädtischen Struktur angemessener und würden durch die in den Ansichten wahrnehmbaren Dachflächen angenehmer und maßstäblicher wirken.
Nach Meinung der Stadt würden die Firste der geplanten drei- viergeschossigen Bebauung den Blick nicht mehr verstellen als etwa gleich hohe Firstlinien einer zwei- bis dreigeschossigen Bebauung mit steileren Dachflächen.
Es werde darauf hingewiesen, dass dies nur für den weiter entfernten Blick von der Kreuzung  beim Amtsgericht zutreffe, nicht aber für den näheren Blick von der Westseite der Bahnhofstraße. Für diesen Blick, den der Fußgänger habe, sei nämlich die niedrigere Traufhöhe  einer straßenseitig zweigeschossigen Fassade entscheidend, die bei gleicher Firsthöhe deutlich mehr vom Kirchturm und evtl. auch vom Kirchendach sichtbar lasse. Dies werde von der Stadt anscheinend verkannt.
Die Änderung der Traufhöhe und Dachneigung habe eine moderate Geschossflächenreduzierung zur Folge, einschließlich der Anpassung womöglich bereits erfolgter Bauplanungen, welche der Investor vermutlich nicht gut gutheiße. Den Investoreninteressen nachzukommen liege aber weniger im öffentlichen Interesse, als eine für das Stadtbild bestmöglich angemessene Baustruktur zu realisieren.
Zu den erbetenen Gestaltungsfestsetzungen werde angemerkt, dass der Gesetzgeber auf möglichst schlanke Bebauungspläne hinwirke. Gleichzeitig wäre es aber durchaus möglich, wichtige gestalterische Kriterien festzusetzen, z.B. die Art der Fassadengestaltung (Lochfassaden, i.d.R. stehende Fensterproportionen) oder den Umfang bei Gauben bei steileren Dächern.
Da Ebersberg als Perle des Münchner Ostens sich bisher keine Gestaltungssatzung gegeben habe, erscheine dies hier im sensiblen städtischen Umfeld besonders nötig. Welche Gestaltung sich ohne öffentlich-rechtliche Vorgaben ergeben könne, sei südlich des alten Bahnhofs Gebäudes zu sehen. Von der Neubebauung an der Bahnhofstraße sei eine wesentlich höhere Gestaltqualität zu erwarten und zu fordern.
Die Steuerung der Gestaltqualität durch die gewählten kommunalen Vertreter habe entscheidende Bedeutung in einer Zeit, in der kaum mehr bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorgaben im Baugenehmigungsverfahren gemacht werden könnten.
In den letzten Jahren habe sich im Stadtbild manches nicht nur zum Guten entwickelt. Unter Hinweis auf den durch den Investor gesetzten gestalterischen Schwerpunkt am nördlichen Ortseingang werde auf die Möglichkeit verwiesen, einen positiv-prägenden Akzent in der Bahnhofstraße zu setzen.
Abschließend wird noch angemerkt, dass es nicht nötig sei, die Stellungnahme in indirekter Rede abzufassen, da dies den Aussagen die Prägnanz nehme.

Stellungnahme:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Schreiben inhaltlich die Argumente des Schreibens vom 02.02.2017 aufgreift und wiederholt. Neue Aspekte werden nicht vorgetragen.  
Im Wesentlichen spiegelt das Schreiben eine Grundsatzarchitekturdiskussion wider, nämlich modernes Bauen in historischer Umgebung bzw. Moderne contra Retroarchitektur.  
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung für die eher moderne Bauweise bereits lange zurückliegt. Dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf liegt eine längere Planungshistorie zugrunde und die Grundsatzentscheidung zur Bebauung wurde bereits 2010/2011 getroffen. So wurde im integrierten Stadtentwicklungskonzept vom 2011 bereits das Bebauungskonzept der vorliegenden Bauleitplanung, das auf einem Vorbescheid aus dem Jahre 2010 basiert, berücksichtigt. Insofern ist klarzustellen, dass die städtebauliche Weichenstellung für eine Bebauung dieses Areals nach ausführlicher Diskussion in den städtischen Gremien schon damals festegelgt wurde. Diese Diskussion mündete schließlich in den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 192, der  den nördlichen Teilbereich des Plangebiets der vorliegenden Planung abdeckt und der durch die vorliegende Planung ersetzt wird. Demzufolge besteht durch den Bebauungsplan 192 für den nördlichen Bereich bereits ein Baurecht. Die Regelungen dieses Bebauungsplan zum Maß der Nutzung wurden weitestgehend, mit geringfügiger Reduzierung der Wandhöhe, im vorliegendem Bebauungsplan übernommen.
Bezüglich der Trauf- und Firsthöhen ist festzustellen, dass sich bei zweigeschossiger Bebauung mit steilen Dächern einerseits oder dreigeschossiger Bebauung mit flachen Dächern andererseits unstrittig, je nach Entfernung, unterschiedliche Ansichtsweisen, ergeben können. Diese Unterschiede dürften allerdings bei ungefähr gleicher Firsthöhe eher marginal ausfallen.

Bezüglich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan ist nochmals anzumerken, dass von Seiten der Gesetzgebung auf möglichst schlanke Bebauungspläne hingewirkt wird. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass gestalterische, also letztendlich bauordnungsrechtliche Regelungen im Bebauungsplan aufgenommen werden können, die Rechtssprechung tritt aber hier eindeutig Tendenzen einer zu hohen Regelungsdichte entgegen (siehe auch Kuschnerus, „Der sachgerechte Bebauungsplan“ 4. Auflage, 2010, Randnr. 958 + 959).
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass bereits  im Vorfeld gestalterische Abstimmungen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens auf freiwilliger Basis erfolgten und schon Verbesserungen, wie z.B. Anpassung der Höhenlage und Gestaltung eines durchgehenden Gehwegs, erzielt wurden. Von Seiten der Bauherrn und des planenden Architekten ist zugesagt, dass sie auch weiterhin die Gestaltung mit der Bauverwaltung und der Stadt abstimmen werden. Insofern kann auch in einvernehmlicher Weise außerhalb des Bebauungsplanverfahrens noch Einfluss auf die Gestaltung genommen werden.
Für den Bebauungsplan besteht nicht zuletzt deshalb kein Änderungsbedarf.    

Bezüglich der Darstellung der Stellungnahme ist klarzustellen, dass die Wiedergabe in der Beschlussvorlage eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts darstellt. Die Schreiben liegen natürlich jedem Ausschussmitglied im Originaltext vor. Insofern gehen keine inhaltlichen Details verloren.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Beschluss 1

Zusammengefasster Beschlussvorschlag zu den Punkten 3.1 bis 3.6:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom  09.05.2017 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Satzungsbeschluss:

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.05.2017 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 192.1 „Bahnhofstraße Nord II“  in der Fassung vom 09.05.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 09:55 Uhr