Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle nördlich seiner Hofstelle in Ruhensdorf 1.
Folgendes ist geplant:
Neubau einer landw. Maschinen- und Bergehalle 33,39 m x 18,70m (+4,50m Vordach)
Überbaute Grundstücksfläche 775 m²
Wandhöhe 5,55 m
Firsthöhe 9,59 m
Satteldach mit 20° Dachneigung
Stellplatznachweis 6 Stellplätze
Das Baugrundstück liegt am nördlichen Ortsrand von Ruhensdorf und planungsrechtlich im Außenbereich. Die Beurteilung von Vorhaben richtet sich somit nach § 35 BauGB.
Bei der geplanten Halle handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sie dient dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist am nördlichen Ortsrand von Ruhensdorf eine ca. 20 m breite Ortsrandeingrünung mit Obstbäumen dargestellt. Der Flächennutzungsplan enthält hier eine sachliche und räumlich konkrete standortbezogene Aussage und zwar die Darstellung einer Ortsrandeingrünung. Diese FNP-Aussage ist in diesem Fall auch bei privilegierten Vorhaben zu beachten (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, RdNr. 80 zu § 35 BauGB).
Die im Flächennutzungsplan festgelegte Ortsrandeingrünung liegt hier im Bereich der geplanten Halle. Insofern besteht hier ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Ortsrandeingrünung entsprechend nach Norden hinauszuschieben und im Rahmen der Baugenehmigung als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
Die vorhandene Bepflanzung, wie sie im Freiflächengestaltungsplan angeboten wird, erfüllt die Vorgaben des Flächennutzungsplanes an dieser Stelle nicht. In Abstimmungsgespräch mit der Unteren Naturschutzbehörde beim LRA Ebersberg vom 31.03.2021 soll im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die im Flächennutzungsplan geforderte Ortsrandeingrünung im Bereich der Neubebauung realisiert werden.