In der Sache wird auf die Sitzung des TA vom 08.03.2022 verwiesen. Dem seinerzeit zugrundeliegenden Vorbescheid wegen Wohnhauserweiterung wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Nun wurde eine geänderte Planung vorgelegt:
Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes Richtung Norden; Überbauung der bestehenden Garage mit einem Anbau in den Ausmaßen 13,24m x 6 m (=79,44 m²), Wandhöhe 5 m, Satteldach, Dachneigung 30°.
Das Gebäude bleibt in seiner Höhenentwicklung wie der Bestand und nutzt mit der Überbauung der Garage die ohnehin schon bebauten Flächen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Die geplante Erweiterung des Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten stellt kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, somit handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.
Die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf (höchstens!) zwei Wohneinheiten ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 i.V. mit § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Gebäude wurde zulässigerweise errichtet:
Das Bestandsgebäude wurde 2003 als Betriebsleiterwohnhaus eines Gartenbaubetriebes (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) errichtet.
b) die Erweiterung des Wohnhauses ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen:
Die Angemessenheit der Erweiterung hat die im Gesetz genannten zwei Bezugnahmen, und zwar zum vorhandenen Wohngebäude und zu den Wohnbedürfnissen, und sie ist in Beziehung zu setzen zum Schutz des Außenbereichs. Die Angemessenheit zum vorhandenen Wohngebäude bedeutet eine Ausrichtung der Erweiterung am vorhandenen baulichen Bestand (Wohnfläche ca. 146 m², zweigeschossig), wie er zulässigerweise errichtet worden ist.
Der aktuelle Anbau soll eine Wohnfläche von insgesamt 81,81 m² haben. Die im Vergleich zur Grundfläche des Anbaus höhere Wohnfläche entsteht dadurch, dass ein Teil des Bestandsgebäudes für die neue Wohnung im ersten Obergeschoss mitgenutzt wird. Insgesamt würde die Wohnfläche somit 242,48 m² betragen. Nach Angaben des Landratsamtes darf die Gesamtwohnfläche 240 m² betragen. Dies wäre vorliegend nahezu erfüllt, die Angemessenheit wäre somit gegeben.
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird:
Hierzu teilt der Antragsteller mit E-Mail vom 27.03.2023 mit, dass die Wohnung von seiner Tochter bewohnt wird.
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.
Die Errichtung der Carportanlage ist allerdings im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig. Auch hier liegt ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB vor. Das Vorhaben ist im Zusammenhang mit der Wohnhauserweiterung nicht teilprivilegiert.
Es beeinträchtigt öffentliche Belange. Für die Errichtung muss umfangreicher Baum- und Gehölzbestand auf der gegenüberliegenden Seite der Zufahrt entfernt werden. Somit wird der Belang gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Naturschutz und natürliche Eigenart der Landschaft) beeinträchtigt.
Die Carportanlage soll nordöstlich des Wohnhauses, in einem Bereich der bislang unbebaut ist, errichtet werden. Das Vorhaben führt dazu, dass die Bebauung sich weiter in den Außenbereich hinein entwickelt. Dies führt zu einer Erweiterung des bestehenden Splittersiedlung und beeinträchtigt den Belang gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB.
Somit müssen für die Unterbringung der Stellplätze entweder vorhandene Gebäude genutzt oder sie müssen als offene Stellplätze im Bereich der bestehenden Zufahrt angelegt werden.
Das Gebäude Westerndorf 3 ist denkmalgeschützt. Im Zuge des Bauvorhabens ist somit auch eine denkmalrechtliche Prüfung des Vorhabens (Denkmalnähe) erforderlich. Seitens der Stadt werden hier keine Beeinträchtigungen des Baudenkmals gesehen.