Beantragt ist der Ausbau des zweiten Dachgeschosses und der Einbau einer Dachgaube in einem bestehenden Einfamilienhaus. Zudem soll ein Carport samt Abstellraum auf dem Grundstück errichtet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8 – „Nordwest I“, geplante Vorhaben beurteilen sich zudem nach § 34 BauGB.
Der Ausbau des Dachgeschosses verändert das Bestandsgebäude in seiner Kubatur lediglich durch den Einbau der neuen Gaube auf der Westseite. Da in der näheren Umgebungsbebauung bereits ähnliche Dachaufbauten vorhanden sind, fügt sich dieses Vorhaben nach § 34 BauGB ein.
An der nordöstlichen Grundstücksgrenze soll ein Carport (6,00 m x 2,50 m) mit einem angrenzenden Abstellraum (3,00 m x 2,50 m) entstehen.
Da die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes an dieser Stelle keinen Bauraum für Garagen/Carports/etc. vorsehen, ist hier eine Befreiung von dieser Festsetzung erforderlich und auch beantragt.
Des Weiteren erfordert der geplante Carport mit Abstellraum eine Abweichung von den Abstandsflächen. Grundsätzlich sind entsprechende Gebäude mit einer Gesamtlänge von 9,00 m je Grundstücksgrenze zulässig (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO), jedoch darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung auf einem Grundstück insgesamt 15,00 m nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO). An der südöstlichen Grundstücksgrenze befindet sich bereits eine Grenzbebauung (Freisitz) mit einer Länge von 8,15 m (4,30 m + 3,85 m), somit ergibt sich insgesamt eine geplante Grenzbebauung mit einer Länge von 17,15 m.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits mehrere ähnliche Befreiungen von den zeichnerischen Festsetzungen erteilt wurden, kann auch hier die Befreiung für die Errichtung des Carports mit Abstellraum außerhalb eines Bauraumes erteilt werden. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Der angrenzende Nachbar, dessen überdachter Stellplatz an den geplanten Carport angrenzt, hat dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt. Folglich kann auch der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen zugestimmt werden.
Gem. Garagen- und Stellplatzsatzung sind bei einem Einfamilienhaus zwei Stellplätze nachzuweisen. Der Antragsteller weist diese mit einem Stellplatz im Carport und einem offenen Stellplatz nach.