Windenergie im Landkreis Ebersberg; Steuerungskonzept Windenergie des Regionalen Planungsverbandes München; Stellungnahme der Stadt Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.05.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20.03.2024 übermittelte der Regionale Planungsverband München (RPV) den Entwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie verbunden mit der Aufforderung bis zum 31.05.2024 Stellung zu nehmen. 

Die Unterlagen sind unter der Internetadresse www.region-muenchen.com/windenergie öffentlich einsehbar. 


Aufgrund des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes (WindBG) ist vorgesehen, 1,1% der Landesfläche bis zum 31.12.2027 als Vorranggebiet für die Windenergienutzung / -anlagen festzulegen. In einem weiteren Schritt wird der Freistaat Bayern gem. § 3 WindBG verpflichtet, bis zum 31.12.2032 einen Flächenanteil von 1,8 % der Landesfläche für die Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. 

Der Freistaat Bayern hat diese Anforderungen im Landesentwicklungsprogramm (LEP) vom… unter dem Ziel 6.2.2 umgesetzt und vorgegeben, in jedem Regionalplan im Rahmen von Regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen. Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes München (RPV) hat daher am 19.09.2023 die Teilfortschreibung des Regionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung beschlossen.

Im Regionalplan wird die Errichtung von WKA mit folgenden Regelungen gesteuert: 

Vorranggebiet Windenergie:        ergibt eine Privilegierung von Windkraftanlagen gem. § 35 Abs. 1 
BauGB; Vorranggebiete bewirken einen Ausschlusswirkung für andere raumbedeutsame Vorhaben/Nutzungen, soweit sie mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Es gelten darüber hinaus vereinfachte Regelungen für die Genehmigung (§ 6 WindBG, z. B. im Bereich Artenschutz)


Vorbehaltsgebiet Windenergie:        hier muss im Rahmen der Abwägung konkurrierender raumbedeutsamer Nutzungen der Windenergie ein besonderes Gewicht beigemessen werden. 

Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen 

Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit:

Zur Erreichung der Flächenbeitragswerte ist der RPV gemäß § 249 Abs. 5 BauGB an entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist um den Flächenbeitragswert iSd § 3 Abs. 1 WindBG zu erreichen. Kommunale Planungen (FNP-Darstellungen) sind allerdings vom RPV in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 245 Abs. 6 iVm § 7 Abs. 2 ROG, § 1 Abs. 7 BauGB). 

Nach den Ausführungen des RPV ist geplant, dass gemeindliche Konzepte (bestehende Sondergebiete und Konzentrationsflächen Windenergie) grundsätzlich wirksam bleiben. Allerdings entfällt die Ausschlusswirkung der Windenergienutzung außerhalb von Konzentrationflächen gem. § 249 Abs. 1 BauGB sobald die Regionalplanfortschreibung in Kraft tritt bzw. das Erreichen des Flächenbeitragswerts gem. § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 WindBG festgestellt wurde. 
Die Stadt kann unabhängig davon weitere Flächen für Windenergie ausweisen. Es soll kein genereller Ausschluss außerhalb von Vorranggebieten entstehen. 

Aus Sicht des Stadtbauamtes sind zu den Entwürfen des Steuerungskonzeptes Windkraft folgende Anmerkungen veranlasst: 

  1. Städtische Konzentrationsflächenplanung:

In der nachfolgenden Karte ist die geplanten Vorranggebiete des RPV dargestellt (rot schraffiert). Ebenso sind die rechtswirksamen Konzentrationszonen der Stadt Ebersberg für die Windenergiegebiete ersichtlich (flächig orange). 


Für den Bereich der Stadt Ebersberg werden die Konzentrationszonen vom RPV-Entwurf nahezu vollständig übernommen. Insoweit besteht Einverständnis mit dem Planungsentwurf.

Die Stadt weist daraufhin, dass durch die eigene Konzentrationszonenplanung der erforderliche Flächenbeitragswert für die den Bereich der Stadt Ebersberg gem. § 5 WindBG (1,1% / 1,8%) mit insgesamt 8,6 % der Fläche deutlich übererfüllt wurde.  

Im Bereich Pollmoos findet seitens des RPV keine Ausweisung eines Vorranggebietes statt. Hier erfolgt die Ausweisung durch die städtische Flächennutzungsplanung. Wie vorstehend ausgeführt ergibt sich hier kein Widerspruch zur Regionalplanung.
Die Stadt fordert in diesem Zusammenhang, dass im regionalen Steuerungskonzept keine Ausschlussflächen festgesetzt werden, damit auch künftig Anlagen, insbesondere mit bürgerschaftlichem Engagement, realisiert werden können. Dies dient der Akzeptanzsteigerung solcher Projekte und leistet einen wichtigen Beitrag für die Energiewende vor Ort. 



  1. Wasserschutzgebiete:

In der nachfolgenden Karte ist das Vorranggebiet im Bereich des Ebersberger Forstes dargestellt. Mit flächig blauer Farbe sind die Wasserschutzgebiete angelegt; die westliche blaue Fläche betrifft das Schutzgebiet der Stadt Ebersberg. 


Die Stadt fordert, das Vorranggebiet Windkraft soweit zurückzunehmen, damit das Wasserschutzgebiet der Stadt Ebersberg nicht mehr betroffen ist. 
Die Wasserschutzgebiete dienen der langfristigen Sicherung der Trinkwasserversorgung der Einwohner Ebersbergs und leisten daher einen herausragenden Beitrag zum Gesundheitsschutz und zum Schutz von Leib und Leben der Bewohner der Stadt Ebersberg. Die Stadt vertritt daher die Auffassung, dass der Schutz dieser höchstrangigen Rechtsgüter höher zu gewichten ist als die Interessen, im Ebersberger Forst ein möglichst großes Vorranggebiet für Windkraftanlagen zu schaffen, um möglicherweise andere Bereiche des Regionsgebietes von Windkraftanlagen freizuhalten. 
Die Herausnahme des städtischen Wasserschutzgebietes ist auch vor dem Hintergrund der unter Ziff. 1 genannten Übererfüllung des städt. Flächenbeitragswertes gerechtfertigt. Eine so große Festlegung des Vorranggebietes ist nach Ansicht der Stadt Ebersberg zur Erreichung der Planungsziele in diesem sensiblen Bereich nicht erforderlich. 

In der Zone I (Fassungsbereich; Betretungsverbot) und der Zone II (engere Schutzzone; Bodeneingriffsverbot) sind Windkraftanlagen unzulässig (absolute Ausschlussgebiete; vgl. Merkblatt 1.2/8, LfU Bayern). In der Zone III (weitere Schutzzone) müssen Waldstandorte wegen der Rodungsproblematik sorgfältig im Einzelfall geprüft werden. 
Nach Ansicht der Stadt ist die Inanspruchnahme dieser Flächen zum einen wegen der Übererfüllung des Flächenbeitragswertes der Stadt und andererseits aus räumlicher Sicht nicht erforderlich. Es würde auch den Grundsätzen der gerechten Abwägung wiedersprechen, da nach dem Planungskonzept eine einseitige Konzentration der Vorranggebiete auf den Ebersberger Forst (sog. Großstrukturen) stattfindet und andere Bereiche des Landkreises/der Region nicht mit Vorranggebieten belegt werden.  

Die Stadt ist daher der Ansicht, dass die Planung möglicherweise die Gefahr der Rechtswidrigkeit in sich trägt, da die einseitige Ausweisung eine unzulässige Negativplanung darstellen könnte. Sollte die Planung in einen Klageverfahren nicht standhalten und dadurch die Fristen zur Ausweisung der Flächenbeitragswerte nicht eingehalten werden können, tritt die Rechtsfolge nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ein.   

Die Stadt weist auf den Bürgerentscheid auf Landkreisebene vom 16.05.2021 hin wo über die Planung und Errichtung von 5 WKA im LSG Ebersberger Forst entschieden wurde. Die Mehrheit der abstimmenden Bürger haben auf Landkreisebene den Bürgerentscheid angenommen. Für den Bereich der Stadt Ebersberg wurde der Entscheid mit 47,33 % zu 52,67% abgelehnt. Insofern ist auch aus dieser Sicht eine Beschränkung des Vorranggebietes im Wald auf das unumgänglich notwendige Maß anzustreben, sowie eine Beschränkung der WKA auf höchstens 5 Anlagen, wie im seinerzeitigen Entscheid vorgesehen, vorzusehen.




Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
 keine

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Entwurf des Steuerungskonzeptes Windkraft des RPV München vom 11.03.2024.

  1. Der Ausweisung der Vorranggebiete auf dem Gebiet der Stadt Ebersberg wird zugestimmt. 

  1. Das Vorranggebiet 06 (Ebersberger Forst) ist soweit zurückzunehmen, dass das Wasserschutzgebiet der Stadt Ebersberg nicht mehr betroffen ist.
    Es dürfen höchstens 5 Windkraftanlagen errichtet werden.  

  1. Die Stadt fordert keine Ausschlussgebiete festzusetzen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die vorstehenden Ziffern als Stellungnahme im Verfahren gegenüber dem RPV abzugeben. 






 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.06.2024 16:17 Uhr