In der Sache wird auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 12.12.2017, TOP 1, öffentlich Bezug genommen.
Die Grundstückseigentümer stellen mit beiliegendem Schreiben Antrag, den Bebauungsplan Nr. 45 – Dachsberg so zu ändern, dass auf dem südwestlichen Grundstücksbereich ein Einfamilienhaus errichtet werden kann.
Die Verwaltung hat durch den Architekten Herrn Feirer-Kornprobst einen Planungsvorschlag erstellen lassen (siehe Anlage). Demnach wurde der seinerzeit von den Antragstellern eingereichte Vorschlag übernommen. Für das nordwestlich angrenzende Grundstück „Im Tal 28 und 30“ wurden ebenfalls Planungsvorschläge vorgelegt.
Bei Hausnummer 28 (FlNr. 1037/18) wäre ein Gebäude mit 11 x 9 m möglich, sofern die Abstandsflächenregelung über den Bebauungsplan vorgenommen wird.
Bei Hausnummer 30 (FlNr. 1037/5) ist das Grundstück für ein eigenständiges Gebäude zu klein, da die internen Abstandsflächen nicht eingehalten werden können. Falls das alte und das neue Gebäude über einen eingeschossigen Querbau zusammengebaut werden, würden die internen Abstandsflächen entfallen. Es wäre ein neues Gebäude mit 8,75 x 10 m möglich.
Die neu geplanten Gebäude auf FlNr. 1037/18 und /5 weisen 2 Vollgeschosse auf. Wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen sind flache Dachneigungen erforderlich und eine Wandhöhe von maximal 6,0 m. Ein Dachgeschossausbau ist dann allerdings nicht möglich.
Alternativ dazu wäre bei den vorgenannten Grundstücken auch ein großzügiges Doppelhaus, das giebelständig zur Straße angeordnet wäre, denkbar. Dies würde allerdings den Abbruch des heutigen Bestandes voraussetzen.
Die Verwaltung hat mit den betroffenen Eigentümern Kontakt aufgenommen und die Situation geschildert. Bis zum Zeitpunkt des Ladungsversands lagen noch keine Rückmeldungen vor.
Evtl. kann hierüber in der Sitzung näheres berichtet werden.
Aus Sicht der Verwaltung kann hier eine sinnvolle Nachverdichtung vorgenommen werden. Bei FlNr. 1037/3 entstünde eine GRZ von 0,28, bei FlNr. 1037/18 von 0,29 und bei 1037/5 von 0,30. Die entstehenden Dichten sind als verträglich anzusehen.
Das Änderungsverfahren kann gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung und ohne Ausgleichsflächennachweis durchgeführt werden.
Es wird daher vorgeschlagen, auf Basis der vorliegenden Nachverdichtungsvorschläge und vorbehaltlich einer Planungskostenübernahmevereinbarung den Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung zu fassen. Nach Abschluss der notwendigen Verträge könnte die öffentliche Auslegung unmittelbar erfolgen.