Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 165 Oberlaufing
Beschluss über die Aufhebung der Satzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.03.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bezüglich eines Bauwunsches in Oberlaufing fand eine Besprechung im Landratsamt statt. Da sich das Vorhaben innerhalb einer bestehenden Außenbereichslückenfüllungssatzung (AB) befindet, jedoch außerhalb des dort ausgewiesenen Bauraumes wurde besprochen, wie grundsätzlich mit diesen Satzungen umzugehen ist.
Prinzip einer AB ist es, im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen einen Innenbereich „auszuweisen“. Die AB wird oftmals nach Wahrnehmung des neu ausgewiesenen Baurechtes obsolet, da sich durch Schließung der vorher bestehenden Lücken dann bauplanungsrechtlich ein Innenbereich entwickelt. In Oberlaufing ist dies nach Einschätzung der Stadtplanung und des LRA geschehen. Somit kann einem Bauvorhaben im Umgriff solcher Satzungen nicht mehr entgegengehalten werden, dass es sich um einen faktischen Außenbereich handelt. Genehmigungsfähig sind aber nur solche Vorhaben, die nicht außerhalb solch offensichtlicher Siedlungsstrukturen liegen.
Sofern sich ein Vorhaben also bei zukünftigen
Anfragen innerhalb der vorhandenen Siedlungsstruktur in Oberlaufing befindet, könnte nach § 34 BauGB genehmigt werden. Das Bauamt empfiehlt daher, die Satzung aufzuheben und künftige Bauvorhaben hiernach zu beurteilen. Sollte es zukünftig zu kritisch gesehenen Bauanfragen kommen, so kann ein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden.
Beschluss
Der Technische Ausschuss beauftragt die Verwaltung, das Verfahren für die Aufhebung der Außenbereichslückenfüllungssatzung für Oberlaufing durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 26.07.2019 10:27 Uhr