Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück FlNr. 931/1, Gmkg. Ebersberg im Benno-Scharl-Weg 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.07.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt sind der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und einer Garage.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 111.1 – Benno-Scharl-Weg.

Für das Bauvorhaben sind jedoch einige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich und beantragt:

-        Gem. A 2.3 gilt für dieses Gebäude als zulässige Wandhöhe Wh 4,60 m, gemessen von OK des natürlichen Geländes an der Nordwestecke des Hauses. Die geplante Wandhöhe von 5,80 m überschreitet diese Festsetzung um 1,20 cm. Der Bauherr begründet diese Erhöhung mit dem Erfordernis, bei normaler Fensterhöhe eine entsprechende Verschattung einbauen zu können, die für den Wärmeschutz bei moderner Bauweise unverzichtbar sei. Zudem soll die Dachneigung auf 21° verringert werden (zulässig ist ein Satteldach mit 26° Dachneigung), um die Gesamthöhe des Gebäudes der bestehenden Bebauung anzupassen. (Die bestehenden Häuser im Benno-Scharl-Weg haben eine Wandhöhe von 4,30 m und 5,54 m.)  
-        Des Weiteren ist eine Befreiung von der zeichnerischen Festsetzung für Garagen, sowie die Drehung der Giebelrichtung der Garage beantragt. Die Vergrößerung der Garage, sowie der Anbau eines Carports gewährleisten die Einhaltung der geforderten Stellplätze. Es werden somit vier von erforderlichen drei Stellplätzen auf dem Grundstück nachgewiesen (3 Garagenstellplätze/1 Carport).
-        Festsetzung C 1.4 lässt max. 0,30 m Auf- und Abtragungen des Geländes zu, das nur in einem weichen Verlauf verformt werden darf. Der Bauherr begründet die Befreiungen, dass durch die starke Hangneigung (Höhenunterschied von West nach Ost 3,55 m) eine angemessene Nutzung des Grundstücks nur bedingt möglich ist. Durch die Abtreppung an der westlichen Grundstücksgrenze kann das Gelände im Bereich des Neubaus eben ausgeführt werden und die Zufahrt wird mit einer Neigung von 5 % besser befahrbar. Im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze werden keine Geländeanpassungen vorgenommen.

Aus Sicht der Verwaltung können die Befreiungen erteilt werden, da sie städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Diskussion über die Höhe und den seitlichen Treppenabgang stimmt der Technische Ausschuss dem Bauvorhaben einstimmig zu.

Beschluss

Der Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben einstimmig das  Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 10:59 Uhr