Die Beschlussvorlage wird nachgereicht
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Lagerhalle östlich des vorhandenen Gebäudebestandes. Die Fläche wird heute bereits baulich als Lagerfläche genutzt. Es ist auch bereits ein Gebäude vorhanden.
Folgendes ist geplant:
Lagerhalle 16m x 12m 192 m²
Zusätzlich Vordach (74 m²) somit insgesamt 266 m²
Überbaute Fläche
Wandhöhe 6,77 m
Firsthöhe 8,66 m
Satteldach mit DN 23°
Der Grundstücksteil der FlNr. 362/13 auf dem das Gebäude errichtet werden soll befindet sind bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Vorhaben sind somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Nach Angaben im Begleitschreiben soll die Halle zur Lagerung von Gegenständen dienen, die im Gewerbebetrieb der Firma Schauberger (Metzgerei und Party-/Cateringservice) benötigt werden. Weiterhin soll dort eine Werkstatt eingerichtet werden.
Aufgrund der Beschreibung ist festzustellen, dass es sich hier nicht um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Somit ist die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 (sonstiges Vorhaben) BauGB zu beurteilen. Solche Vorhaben können zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benützung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben beeinträchtigt allerdings öffentliche Belange.
Zum einen widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Dieser sieht an dieser Stelle eine landwirtschaftliche Nutzung vor bzw. hat keine ausdrückliche Zuweisung für eine bauliche Nutzung getroffen.
Das Vorhaben beeinträchtigt Belange des Naturschutzes. Das geplante Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Weiherkette“.
Schutzzweck dieser Verordnung ist,
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Erhaltung der typischen
Lebensraumelemente des Bachtals und seiner Nebentäler im voralpinen
Moränenhügelland, insbesondere durch die Bewahrung der verschiedenen
Wiesentypen, Hangquellaustritte, Verlandungszonen mit Röhricht- und
Seggenbeständen, Wiesengräben und Hangwälder, zu sichern;
2. die typischen, eiszeitlich bedingten Reliefformen zu schützen;
3. die Eigenart und Schönheit des Naherholungsraums mit seinem hohen, aus der
vorhandenen speziellen Flora und Fauna und den reizvollen Landschaftsformen
sich ergebenden Naturerlebniswert zu bewahren.
Nach der Schutzgebietsverordnung bedürfen bauliche Maßnahmen der Befreiung der UNB. Diese liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Weiterhin würde die Zulassung des Vorhabens die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung bedeuten.
Das Vorhaben beeinträchtigt somit öffentliche Belange und ist somit auf der Ebene des § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig.
Die Verwaltung schlägt folgende Vorgehensweise vor:
Der gesamte bebaute Bereich des Antragstellers ist in Abstimmung mit dem LRA Ebersberg planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten. Es bestünde daher die Möglichkeit, die Fläche, die nun für die Lagerhalle benötigt wird, durch eine Einbeziehungssatzung in den angrenzenden Innenbereich einzubeziehen.
Der Erlass einer Einbeziehungssatzung bedarf aber ebenfalls einer Befreiung der UNB. Sollte der TA diesem Lösungsvorschlag zustimmen, würde die Verwaltung die notwendigen Gespräche führen.