Erläuterung des städt. Tiefbauamtes zum Vorhaben:
Die ersten Überlegungen zur Schaffung einer Lagerstätte für belasteten Aushub, hat es bereits im Jahr 2018 gegeben.
Hintergrund sind die gesetzlichen Vorgaben zur Entsorgung und der damit einhergehenden kostenaufwendigen Untersuchungen von belastetem Material.
Das belastete Material (Bauschutt, Teerhaltige Straßendecken usw.) wird von keiner Lagerstätte angenommen, ohne entsprechende Deklarierung des belasteten Materials.
Egal um welche Menge an belastetem Material es sich handelt, eine Beprobung kostet ca. 500 €. Somit kann eine Beprobung von belastetem Material und die Entsorgung ein Vielfaches von den ursprünglichen angesetzten Aushubkosten betragen.
Bei einem Zwischenlager kann belastetes Material gesammelt und bei Erreichung der Lagerkapazität eine Beprobung durchgeführt werden. So spart man sich erhebliche Beprobungskosten.
Als einzig geeignetes Grundstück für ein entsprechendes Zwischenlager das auch im Besitz der Stadt ist, kam aufgrund der vorhandenen Infrastruktur nur die Kläranlage in Frage.
In 2018 wurde daher ein Bodengutachten in Auftrag gegeben, um zu prüfen, ob der vorgesehene Bereich für eine überdachte Lagerstätte geeignet ist. Das Ergebnis war positiv.
Daraufhin wurde im Oktober 2019 ein Bauantrag für die Überdachung der Lagerstätte eingereicht. Von Seiten des Landratsamtes (LRA) wurde dazu noch ein Betriebskonzept bei der Stadt angefordert und darüber hinaus fanden diverse Abstimmungstermine statt.
Nachdem die Anforderungen für entsprechende Lagerstätten sehr umfangreich sind, wurde Mitte 2020 das Fachbüro IB Blasy & Mader mit der Erstellung eines Erläuterungsberichtes zum Genehmigungsantrag für die Zwischenlagerfläche beauftragt.
Auf Anforderung der Genehmigungsbehörde musste im November 2020 auch noch ein lärmschutztechnisches Gutachten beauftragt werden.
Am 23.11.20 wurde von Seiten des LRA das Bauantragsverfahren eingestellt und stattdessen ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Zwischenlager bei der Genehmigungsbehörde gestellt.
In der 24. KW wurde noch ein vom LRA geforderter Entwässerungsplan nachgereicht, sodass Stand jetzt, alle Unterlagen für das Genehmigungsverfahren vorliegen sollten.
Im Zuge des Verfahrens werden derzeit alle Fachstellen des LRA, sowie das Wasserwirtschaftsamt beteiligt. Wie lange das Genehmigungsverfahren andauern wird ist aus heutiger Sicht nicht bekannt.
Im HH 2021 sind sowohl die Planungskosten als auch die Baukosten für die geplante Überdachung eingestellt und genehmigt.
Zur baulichen Ausführung wird es in 2021 vermutlich nicht mehr kommen, da erst nach der Genehmigung durch das LRA ein Ingenieurbüro für Ausführungsplanung und Ausschreibung der Maßnahme beauftragt werden muss.
Sobald hier neue Erkenntnisse vorliegen wird die Verwaltung wieder berichten.
Stellungnahme des Stadtbauamtes gem. § 36 BauGB:
Geplant ist seitens der Stadt Ebersberg die Errichtung einer Überdachung im Ausmaß von ca. 330m² zur Zwischenlagerung von kohlenstoffhaltigem Straßenaufbruch aus städtischen Baumaßnahmen (Kanal- und Wasserleitungsbaumaßnahmen), bei denen nicht vor vorne herein solche Materialien zu erwarten sind.
Die Zwischenlagerung erfolgt in Haufwerken innerhalb von Lagerboxen. Dort verbleibt das Material bis zur Beprobung und der abfalltechnischen Deklaration. Im Regelfall werden die Haufwerke nach 3 Wochen abgefahren und abfallrechtlich korrekt entsorgt. Recyclingfähiges Material wird, sofern möglich, einer stofflichen Verwertung zugeführt.
Für dieses Vorhaben ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG erforderlich. Innerhalb dieses Verfahrens ist auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
Bauplanungsrechtliche ist das Vorhaben wie folgt zu bewerten:
Das Grundstück der Kläranlage Ebersberg liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Bei dem Lagerplatz mit Überdachung handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Der Lagerplatz liegt innerhalb der im Flächennutzungsplan als „Versorgungsgebiet“ dargestellten Fläche. Die Erschließung ist im Bestand bereits gesichert. Das Vorhaben lässt keine Entstehung oder Befestigung einer Splittersiedlung befürchten, da das Gebäude auf dem abgegrenzten Gebiet der Kläranlage errichtet wird und von dort aus keine Ausstrahlung bezüglich weiterer möglicher Baukörper nach außen hat. Die öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 sind daher nicht beeinträchtigt.
Die Anlage ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.