Widmung eines Verbindungsweges; Widmung des Verbindungsweges zwischen der Rosenheimer Straße und der Adalberogasse zum Eigentümerweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 04.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.04.2017 ö beschließend 11

Sachverhalt

Im Zuge der Bebauung des jetzigen Grundstückes FlNr. 45, Gmkg. Ebersberg, an der Rosenheimer Straße hat der Bauträger (Fa. N+Z Wohn- und Gewerbebau GmbH, Ottobrunn) auch Grundstücksflächen von der Stadt Ebersberg erworben. Mit Kaufvertrag vom 18.09.2013, URNr. H1597/2013, verpflichtet sich die Fa. N+Z GmbH, den vorhandenen Fuß- und Radweg auf den Grundstücken FlNr. 722/26 und 722/32, Gmkg. Ebersberg, wieder herzustellen.

In diesem Vertrag stimmte die Fa. N+Z GmbH der unwiderruflichen Widmung des Fuß- und Radweges als Eigentümerweg zu. Es ist also eine Widmungsbeschränkung auf „nur Fuß- und Radfahrverkehr“ vereinbart.

Der 98 m lange Weg ist inzwischen hergestellt und benutzbar. Die Widmungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind erfüllt.

Straßenbaulastträger sind nach Art. 55 BayStrWG die Eigentümer des Wegegrundstückes.

Zuständig für die Widmung ist nach Art. 6 Abs. 2 BayStrWG die Stadt als Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayStrWG).

Diskussionsverlauf

StR Goldner regte an, den Weg als Fußgängerweg mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ zu beschildern, da die Breite und Wegeführung für einen Radweg nicht geeignet ist.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt, den 98 m langen Verbindungsweg auf FlNr. 45, Gmkg. Ebersberg, beginnend am Gehweg entlang der Rosenheimer Straße (FlNr. 45/1, Gmkg. Ebersberg) und endend bei der Einmündung in die Adalberogasse (FlNr. 709, Gmkg. Ebersberg) als Eigentümerweg gem. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger- und Radfahrverkehr“ zu widmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 09:54 Uhr