Einbeziehungssatzung Nr. 223 - Traxl-West; Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Billigungsbeschluss und erneute, verkürzte Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

A. Vorgeschichte

Am 13.04.2021 wurde der Beschluss für die Ergänzungssatzung Nr. 223 „Traxl West“ gefasst.
In der TA-Sitzung vom 05.04.2022 wurde der Entwurf in der Fassung vom 23.03.2022 gebilligt. 
Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom 08.06.2022 bis 08.07.2022 durchgeführt.


B. Behandlung der Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.2        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
1.3        Bayerischer Bauernverband
1.4        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.5        Polizeiinspektion Ebersberg
1.6        kath. Pfarramt St. Sebastian, Ebersberg
1.7        Deutsche Telekom AG
1.8        Stadt Grafing
1.9        Gemeinde Kirchseeon
1.10        Gemeinde Anzing
1.11        Gemeinde Frauenneuharting 
1.12        Gemeinde Forstinning
1.13        Bund Naturschutz Ebersberg 
1.14        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.15        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, 
1.16        Energie Südbayern
1.17        Bayerischer Jagdverband
1.18        Stadt Ebersberg, Familie und Kultur

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 21.06.2022
2.2        Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Schreiben vom 07.07.2022
2.3        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 04.07.2022 
2.4        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 10.06.2022
2.5        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 31.05.2022
2.6        Kreisheimatpflege, Dr. Niemeyer-Wasserer, Schreiben vom 07.07.2022
2.7        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 21.06.2022
2.8        Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz, Schreiben vom 01.07.2022
2.9        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 17.06.2022
2.10        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 07.07.2022



3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.06.2022
3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 08.07.2022
3.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 14.06.2022
3.4        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
3.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 07.07.2022
3.6        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 07.06.2022
3.7        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 08.07.2022


C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.06.2022
       Vortrag:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Planung:
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Satzung die Errichtung von zwei Doppelhäusern am westlichen Rand des Ortsteils Traxl. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,3 ha) befindet sich auf dem Flurstück Nr. 645 TF (Gemarkung Oberndorf) und ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt als Dorfgebiet (östlicher Teilbereich) und als Grünfläche/Obstwiese (westlicher Teilbereich) dargestellt. 
Ergebnis: 
Die Planung lässt landesplanerische Belange unberührt. 
Hinweis: 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde im Rahmen der Auslegung beteiligt. Für die Satzung ergibt sich kein Änderungsbedarf. 
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 08.07.2022
       Vortrag:
Sachverhalt 
  • Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 
  • Ausweisung von Flächen für zwei Wohnhäuser im Plangebiet 
  • Lage am westlichen Ortsrand von Traxl (Fl.Nr. 645 Gem. Oberndorf) 
  • Nordwestlich befindet sich ein Kiesabbaugebiet im Abstand von ca. 175 m zur Baugrenze 
  • Östlich befinden sich Wohnbebauung und landwirtschaftliche Betriebe 
  • Das Plangebiet ist bereits bebaut. Die bestehende Maschinenhalle sowie Fahrsilos sind laut Planzeichnung zu entfernen 
  • Textteil in der Begründung unter Punkt 8. „Immissionen“: 

In Traxl sind keine gewerblichen, emissionsrelevanten Betriebe (ohne Landwirtschaft) vorhanden. Aufgrund der Abstände zu den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben ist davon auszugehen, dass aufgrund der großen Abstände keine Konflikte infolge der landwirtschaftlichen Tierhaltung zu erwarten sind, weder hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Plangebiets durch Gerüche noch hinsichtlich einer Einschränkung bezüglich einer Erweiterung des Tierbestandes. 
Im Umkreis zum Plangebiet ist zudem kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5 d BImSchG nicht zu erwarten. 
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Auf die zu erduldenden unvermeidlichen Emissionen infolge der ordnungsgemäß betriebenen Landwirtschaft wird hingewiesen. 

Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 
Keine 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Kiesabbaugebiet 
Nordwestlich der eingezeichneten Baugrenzen befindet sich ein Kiesabbaugebiet (u.a. auf Fl.Nr. 739) in ca. 175 m Entfernung. Laut Informationen des LfU (Juli 2003) „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“ ist die Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Geräusche und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei einem Abstand von 200 m zu allgemeinen Wohngebieten bzw. von 150 m zu Dorf-/Mischgebieten sichergestellt. 
Da aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, welche Einstufung (MD oder WA) für das Plangebiet anzuwenden ist, sollte im nachgehenden Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich des bestehenden Kiesabbaus erforderlich werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Hinsichtlich der Einstufung bzw. Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass der östliche Teilbereich des Plangebiets im Flächennutzungsplan als MD dargestellt ist. Da das gesamte Plangebiet durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt ist, kann von einer Einstufung als Dorfgebiet – MD – ausgegangen werden. Zur Klarstellung insbesondere auch für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren werden in der Begründung, Ziffer 4, noch folgende Erläuterungen ergänzt:
„Die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entspricht dem Nutzungsaspekt eines Dorfgebietes, dem auch das Plangebiet zugeordnet werden kann.“
  
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. Die Begründung wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags geändert bzw. ergänzt. 



3.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 14.06.2022
       Vortrag:
Artenschutz 
Das abzubrechende Gebäude stellt eine potentielle Brutstätte für gebäudebrütende Vogelarten dar. Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, ist der Abbruch des Gebäudes außerhalb der Brutzeit (Brutzeit = 1. März bis 30. September) vorzunehmen. 
Satzung §4 
Im Textteil der Satzung findet sich ein Formulierungsfehler. Dort heißt es unter §4: 
„Die private Grünfläche ist als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsfläche (…) herzustellen.“ 
Gemäß Planentwurf liegt die Ausgleichsfläche jedoch westlich angrenzend an die private Grünfläche und stellt einen Teil der freien Natur und Landschaft dar. Eine Korrektur der Formulierung in §4 ist erforderlich. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die Anregung hinsichtlich der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird berücksichtigt und folgende Formulierung unter Hinweise aufgenommen:
 „Auf die Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG sowie auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG wird hingewiesen. Bei notwendigen Gehölzentfernungen oder bei Gebäudeabbruch dürfen keine geschützten heimischen Vogelarten zu Schaden kommen, weshalb eine Beseitigung von Gehölzen und Gebäuden nur außerhalb der Vogelbrutzeit im Winterhalbjahr, also im Zeitraum zwischen 01. Oktober und 01. März, erfolgen darf. Auf § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG wird besonders verwiesen.“
Die Ausgleichsfläche ist ebenso wie die bestehende Streuobstwiese als private Grünfläche festgesetzt. Zur Klarstellung wird die Formulierung deshalb folgendermaßen geändert:  
Der westliche Bereich der privaten Grünfläche ist als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsfläche…“

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ergänzungssatzung wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags geändert. 


3.4        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
       Vortrag:

zu dem Bauleitplanverfahren „Ergänzungssatzung Nr. 223 "Traxl West"“ in der Fassung vom 23.03.2022 nehmen wir wie folgt Stellung: 
I. aus baufachlicher Sicht 
Bei der Begründung ist näher darauf einzugehen wie das hintere Gebäude wegemäßig 
erschlossen werden soll. (über den westlichen Feldweg? über andere Grundstücke? 
etc.) 

II. aus baurechtlicher Sicht 
Aus der Begründung geht nicht eindeutig hervor, welches Verfahren für die Aufstellung 
der Satzung angewandt wird. Das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB wäre 
möglich, allerdings müsste dann die Nutzungsart ausschließlich auf „Wohnen“ 
beschränkt werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO müsste ausgeschlossen werden).


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
zu I, aus baufachlicher Sicht:
Das südliche Gebäude wird über die bestehende rückwärtige Hofzufahrt erschlossen. In der Begründung, Ziffer 7, wird zur Klarstellung folgende Formulierung ergänzt:
„Mit der vorliegenden Ergänzungssatzung wird eine Bebauungsmöglichkeit für zwei Wohngebäude geschaffen. Das nördliche Wohngebäude kann verkehrlich über die vorhandene Gemeindestraße erschlossen werden. Das südliche Wohngebäude kann über die bestehende Hofzufahrt an die Gemeindestraße angebunden werden. Im Bedarfsfall ist die Zufahrt zum südlichen Wohngebäude dinglich zu sichern.“ 

zu I, aus baurechtlicher Sicht:
Aus dem Titel der Begründung „Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung“ Nr. 223 „Traxl West“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB“ geht hervor, dass es sich um eine Satzung nach § 34 BauGB handelt. In Ziffer 6 der Begründung ist darauf verwiesen, dass die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 angewandt werden. Insofern ist eine Ergänzung der Begründung nicht erforderlich.
  
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. In der Begründung werden nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags noch Erläuterungen zur Erschließung des Plangebietes ergänzt.


3.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 07.07.2022
       Vortrag:
für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Ein Teil der von uns zu vertretenden landwirtschaftlichen Belange sind im § 6 Textliche Hinweise der Satzung eingearbeitet. 
Wir weisen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um Böden mit hoher Qualität. Die Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker- und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). 
Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. 
Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Betriebe. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. 
Bestehende landwirtschaftliche Betriebe dürfen in der Ausübung und Entwicklung durch dieses Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist festzustellen, dass das Bauprojekt auf bisher schon versiegelten Flächen realisiert werden soll und unmittelbar dadurch keine landwirtschaftlich genutzten Flächen verloren gehen. Die Fläche westlich der bestehenden Obstwiese wird derzeit als Wirtschaftsgrünland genutzt. Diese Fläche wird durch die Hofzufahrt begrenzt und weist eine Fläche von ca. 450 m² auf. Etwa die Hälfte dieser Fläche wird aufgrund des ausgleichspflichtigen Eingriffs als Ausgleichsfläche herangezogen und kann zukünftig extensiv bewirtschaftet werden. Ein Abtrag des Oberbodens erscheint naturschutzfachlicher sowie auch aus wirtschaftlicher Sicht weder zielführend noch sachgerecht. Deshalb wird dieser Anregung nicht gefolgt. 
Die Anregung hinsichtlich der Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe findet Beachtung. Die Begründung. Ziffer 8, wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
„Durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie die landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Grundstücksflächen ist mit landwirtschaftlichen Immissionen zu rechnen. Diese können auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen auftreten. Die Bewirtschaftung dieser Flächen ist ohne Einschränkung zu dulden, sofern diese nach ortsüblichen Verfahren und guter fachlicher, ordnungsgemäßer Praxis durchgeführt wird.“

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. In der Begründung werden noch Erläuterungen zu landwirtschaftlichen Immissionen ergänzt.



3.6        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 07.06.2022
       Vortrag:
Kanalisation 
Der Ortsteil Traxl wurde im Zuge des Abwasserkonzeptes zwischen der Stadt Ebersberg und der wasserwirtschaftlichen Stelle -Abteilung 44 LRA Ebersberg- nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. 
Sowohl die bestehenden Anwesen, als auch künftige Bauvorhaben müssen mit einer biologischen Kleinkläranlage ausgestattet und über das LRA genehmigt werden. 
Anfallendes Regenwasser aus befestigen Flächen wie z. B. Dachflächen, Pflasterflächen usw. muss an Ort und Stelle entsprechend dem WHG und der städtischen Entwässerungssatzung versickert werden. 
Bei Einreichung von Bauanträgen für die künftigen Baugrundstücke, sollte die Entwässerungssituation, hier speziell die Regewasserbehandlung, in einem Entwässerungsplan 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. 
Wasserversorgung 
Die Wasserversorgung für den Ortsteil Traxl ist aufgrund der bestehenden Wasserleitung DN 150 PVC auch für die geplanten Maßnahmen ausreichend dimensioniert. 
Laut dem beiliegenden GIS – Auszug liegt die öffentliche Wasserleitung (WL) in der Fl. Nr. 645 und verläuft aus süd-westlicher Richtung der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) Dieding – Traxl mit der Fl. Nr. 687 zu. Hier sollte überprüft werden ob für die öffentliche WL eine Dienstbarkeit eingetragen ist. Wenn nicht, sollte dies möglichst im weiteren Verfahren mit durchgeführt werden. 
Im weiteren Verlauf Richtung Osten verläuft die WL dann immer im öffentlichen Grund, nämlich am südlichen Rand der GVS. 
Nachdem die Wasserversorgung der Hs. Nr. 4a, Fl. Nr. 643/2, von der GVS über das Grundstück Fl. Nr. 645 versorgt wird, stellt sich auch hier die Frage, ob diese Versorgungsleitung durch Dienstbarkeiten abgesichert ist. 
Von den zwei geplanten Doppelhaushälften (DHH) im Planungsbereich, kann die nördliche DHH problemlos an die öffentliche WL angeschlossen werden. Die südliche DHH hingegen nicht. Für jede DHH ist ein eigener Hausanschluss mit Absperrventil zu planen und herzustellen. 
Wir vorher bereits beschrieben wird die Hs. Nr. 4a über die Fl. Nr. 645 versorgt. Nachdem es sich bei dieser Hausanschlussleitung (HAL) um einen Anschluss 32 PE handelt, dieser aber für die Mitversorgung der neuen südlichen DHH zu gering dimensioniert ist, muss im Zuge der neuen Bebauung eine neue gemeinsame HAL 50 HDPE im Schutzmantel in die bestehende und vermutlich auch künftige Zufahrt verlegt werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind durch die Antragsteller zu tragen. Die Kosten für den Umschluss der Hs. Nr. 4a übernimmt die Stadt Ebersberg. 
Die bauliche Ausführung wird von der jeweiligen Jahresvertragsfirma der Stadt durchgeführt. 
Bei Einreichung eines Bauantrages für die künftigen Baugrundstücke, sollte die Bewässerungsplanung 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. 
Straßenbau 
Die verkehrliche Erschließung für die Nördliche DHH, ist durch die vorhandene Gemeindestraße gesichert. 
Für die südliche DHH, wie auch für die Hs. Nr. 4a, wird voraussichtlich die bestehende Zufahrt (Kiesweg) der verkehrlichen Erschließung dienen. Diese ist jedoch für die neue DHH dinglich zu sichern. Falls für die Hs. Nr. 4a keine Dienstbarkeit vorliegt, sollte dies ebenfalls im weiteren Verfahren mit geregelt werden. 
Die künftigen Ausfahrten sowie der Stellplatznachweis werden im Zuge des Bauantrages geprüft. 
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist mit dem Bauantrag mit einzureichen. 
Allgemein 
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht und mit der zuständigen Abteilung abgestimmt werden.

Behandlungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen sind, soweit sie den Regelungsinhalt der vorliegenden Satzung betreffen, bereits berücksichtigt. Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung wird auf die Stellungnahme und den Behandlungsvorschlag zu Ziffer 3.4, Schreiben des LRA Ebersberg, Bauleitplanung, verwiesen.   
Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erfolgt nicht. 


3.7        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, 
         Schreiben vom 08.07.2022
       Vortrag:
Die Stadt Ebersberg hat mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept und dem darin formulierten Ziel-Scenario „Energiewende 2030“ beschlossen bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilen Energien zu werden. In Hinblick auf die vorliegende Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 223 "Traxl West" bedeutet diese vom gesamten Stadtrat getragene Leitlinie, mindestens den durch die geplanten Neubauten entstehenden zusätzlichen Wärme- und Strombedarf zu einem größtmöglichen Teil aus lokal gewonnenen, erneuerbaren Energien zu decken. 
Ein nachhaltiger Neubau sollte zudem möglichst flächenschonend, ressourcenschonend und mit ökologischen, lokal verfügbaren Baustoffen durch das ortsansässige Fachhandwerk erstellt werden. Der angesprochene Aspekt des Ressourceneinsatzes und der Qualität der eingesetzten Baustoffe ist jedoch nicht Bestandteil des Regelungsbereichs einer Ortsabrundungssatzung. Auf das Infoportal „www.nachhaltigesbauen.de“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sei an dieser Stelle daher verwiesen. 
Empfehlung 1) Festsetzung zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie 
Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB eine Festsetzung von Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in den Textteil der Ortsabrundungssatzung aufzunehmen. Auch der Begründungstext ist entsprechend zu ergänzen. 
Die Regelung sollte im Sinne der Gleichbehandlung inhaltlich der erstmals angewendeten Regelung für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII entsprechen. Auf die dort erfolgte Abwägung der Prüfungsaspekte bzgl. des Bebauungsplans wird verwiesen. Das erforderliche Wirtschaftlichkeitsgutachten wird bei Beschluss der Aufnahme einer Festsetzung von der Verwaltung beauftragt und dem Technischen Ausschuss nach Fertigstellung zur Kenntnis vorgelegt. 
Formulierungsvorschlag für zusätzlichen Paragraphen im Satzungstext 
§6 Klimaschutz: Stromversorgung mit Solarenergie 
Die nutzbaren Dachflächen der Gebäude u. bauliche Anlagen innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestflächen). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten geprüft. Für Gebäude, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig. 
Hinweise: Bauliche Vorkehrungen für eine vereinfachte, nachträgliche Errichtung von PV-Anlagen werden im Fall des Vorliegens des Ausnahmetatbestands empfohlen (z.B. Dachhaken, Lehrrohrverbindungen, ausreichende Dachstatik). Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen). 
Formulierungsvorschlag Begründung 
Die Solarstromerzeugung stellt die wichtigste Erneuerbare Energie im Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg dar. 2021 wurde ein Grundsatzbeschluss des Ebersberger Stadtrats über eine generelle Solarpflicht in Bebauungsplänen gefasst (vgl. Protokoll Technischer Ausschuss vom 16.03.2021, TOP 4). Der Grundsatzbeschluss wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Friedenseiche VIII erstmals angewendet. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Anwendung auf die vorliegende Planung angebracht. Das Bauamt stellte bereits fest, dass eine Festsetzung grundsätzliche rechtens ist und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt wird (vgl. Protokoll TA 07.12.2021, TOP 2 inkl. Anlagen). Dies gilt auch für eine Ortabrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 
Die Verfügbarkeit von Flächen für die Erzeugung von Solarstrom im Stadtgebiet ist begrenzt. Die Art und Größe der geplanten Dachfläche kann einer für die lokale Energiewende zuträgliche Photovoltaik-Leistung Platz bieten. Durch die Nutzung vorhandener und geplanter Dachflächen für die solare Stromerzeugung wird der Bedarf an Freiflächen, die inzwischen im Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Planungsgrundlage zusammengefasst sind, reduziert. Es liegen somit städtebauliche Gründe für eine Festsetzung vor. 
Da die Festsetzung auf den Einsatz Erneuerbarer Energien ausgerichtet ist, entspricht sie zudem den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 6 Buchst. f und § 1a Abs. 5. 
Da eine Solarpflicht einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG darstellt, muss sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss mithin erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. 
Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den Zielen des Integrierten Klimaschutzkonzepts, den darin formulierten und beschlossenen Anforderungen des Energiewende-2030-Scenarios und dem aktuellen Ausbaustand der erneuerbaren Energien sowie geltenden Rahmenbedingungen. So ist eine Festsetzung ist im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen erforderlich, da durch diese alleine die Errichtung von Anlagen für die solare Stromerzeugung nicht gesichert wird. Auch das Angebot einer Solar- und Energie-Beratung und die bestehende Förderung von Solaranlagen über die Einspeisevergütung stellen sich bislang als alleine nicht ausreichend heraus um einen adäquaten Ausbau der Solarenergie rechtzeitig (bis 2030) zu bewirken. 
Daneben ist die praktische Durchführbarkeit der Pflicht und der daraus folgenden Aufgabenstellungen gegeben, da es sich bei Photovoltaikanlagen um eine Standard-Technologie handelt, die seit vielen Jahren erprobt ist. Anlagen zur solaren Stromerzeugung haben in den vergangenen 10 Jahren einen dramatischen Preisverfall erlebt. Gleichzeitig stiegen die Strompreise kontinuierlich an. Darüber hinaus existieren verschiedene etablierte Wirtschaftsmodelle bei denen Anlagen zur solaren Stromerzeugung von Dritten wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können. 
Mit der Festsetzung wird definiert, dass auf den festgesetzten Flächen Anlagen für die solare Stromerzeugung errichtet werden. Auch wenn hiermit nicht die Nutzung dieser Anlagen vorgeschrieben werden kann, erscheint deren anschließende Nutzung sehr wahrscheinlich und die Festsetzung somit geeignet und verhältnismäßig das Ziel, den Anteil des Solarstroms im lokalen Stromnetz zu steigern, zu erreichen. Auch weil eine Solarpflicht die Stromerzeugungskapazität aus Solarenergie direkt erhöht, ist sie zudem geeignet die Klimaschutz-Ziele der Stadt zu erreichen. 
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) vorzusehen. Falls für den geplanten Gebäudetypen keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann, gilt eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht. 
Empfehlung 2) Empfehlung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis zum Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität aufzunehmen. 
Formulierungsvorschlag zu § 6 Hinweise des Satzungstextes: 
Elektromobilität 
Es wird empfohlen Stellplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, mindestens aber mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung von Leitungsinfrastruktur zu versehen. Die elektrische Anbindung sollte möglichst so vorbereitet werden, dass eine auf den Gebäuden befindliche Solaranlage eigene Stellflächen mit Solarstrom versorgen kann. Bei Doppelhäusern sollte jede Wohneinheit ihren eigenen Stellplatz versorgen können. 
Empfehlung 3) Empfehlung zur Anbindung an ggf. geplantes Wärmenetz 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis zur wärmetechnischen Anbindung des Gebäudes an ein vorhandenes Wärmenetz aufzunehmen. 
Formulierungsvorschlag zu § 5 Hinweise des Satzungstextes: 
Wärmeversorgung 
Der Stadt liegen Pläne über ein privates lokales Wärmenetz in Traxl vor, welches mittels erneuerbarer Energien betrieben wird. Die Nutzung der erneuerbaren Wärmeversorgung des beplanten Bereichs durch den Anschluss an das Wärmenetz wird empfohlen. Hierzu wäre mit dem Betreiber des Netzes abzustimmen. Die Stadt steht hierzu gerne für Gespräche bereit oder kann den Kontakt herstellen. Im Fall eines Anschlusses an ein Wärmenetz könnte die Solarfläche auf dem Dach allein zur Stromerzeugung genutzt werden. 
Alternativ wird die Nutzung von Wärmepumpentechnologie, u.U. in Kombination mit oberflächennaher Geothermie sowie die Einhaltung eines gegenüber der Norm erhöhten Effizienzgrads bei der Gebäudehülle empfohlen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Bezugnahme auf das integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg von 2012 sowie auf den Beschluss zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes in der Bauleitplanung vom 16.03.2021 werden die Anregungen des Klimaschutzmanagers berücksichtigt und die Satzung gemäß den vorgelegten Vorschlägen geändert bzw. ergänzt. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird gemäß dem Sachvortrag bzw. des Behandlungsvorschlags hinsichtlich der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes geändert bzw. ergänzt.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 13.09.2022 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die Satzung mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Entwurf der Ortsabrundungssatzung/Ergänzungssatzung Nr. 223 „Traxl West“, 1. Änderung, einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2022. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2022 11:12 Uhr