Antrag auf Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 854/6, Gmkg. Ebersberg, Floßmannstraße 4
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Ferienausschusses, 22.08.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt ist die Errichtung einer Doppelgarage auf der Nordseite des Grundstückes.
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Die Doppelgarage mit den Außenmaßen 9 m x 6 m und einer Wandhöhe von 3 m soll an der nördlichen und östlichen Grundstücksseite grenznah errichtet werden und ist als Grenzgarage i.S. des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO beantragt. Da die geplante Garage jedoch die insgesamt zulässige Grenzbebauung überschreitet (9 m pro Grundstücksseite bei einer Grundstückslänge von über 42 m - hier: 44,50 m), hat der Bauherr hierzu eine Abweichung beantragt. Die Gesamtlänge der künftigen östlichen Grenzbebauung bemisst sich auf insgesamt 11,27 m, da sich auf dem Grundstück bereits eine Garage mit einer Länge von 5,27 m auf der Grundstücksgrenze befindet.
Stellungnahme der Verwaltung:
- Grundsätzlich wird das Bauvorhaben positiv bewertet, da versucht wird, die parkenden Fahrzeuge von den öffentlichen Verkehrsflächen im Interesse des fließenden Verkehrs fernzuhalten, besonders hier im Schulbereich, wo parkende Autos eine erhebliche Behinderung darstellen.
- An der Nordwestgrenze des Grundstückes wäre diese Garage als Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Länge von 9 m ohne Abweichung zulässig. In diesem Bereich des Grundstückes befindet sich jedoch eine Blautanne mit einem Stammumfang von 1,60 m, die dort erhalten bleiben soll.
- Die Garage wird mit einem Abstand von 0,75 m zur nördlichen und 0,50 m zur östlichen Grundstücksgrenze errichtet. Der Tatbestand der grenznahen Bebauung gilt als erfüllt. Gemäß Kommentar Simon/Busse zu Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist ein Abrücken von der Grundstücksgrenze soweit zulässig, dass der erforderliche Dachvorsprung, die Dachrinne oder das Regenfallrohr auf dem eigenen Grundstück liegen.
- Bis auf einen Nachbarn haben alle dem Bauvorhaben zugestimmt.
Ein Nachbar hat schriftlich Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben. Er befürchtet eine Verschattung seines Grundstückes über mehrere Monate im Jahr. Er fordert einen Grenzabstand von mindestens 3 Metern. Grundsätzlich hat er darauf keinen Rechtsanspruch, da grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eine Grenzbebauung von 9 m zulässig ist.
Diskussionsverlauf
Hinweis: Stadtrat Otter ist gemäß Artikel 49 GO nicht persönlich beteiligt.
Beschluss
Nach Abwägung der nachbarlichen Interessen und der öffentlichen Belange erteilt der Ferienausschuss der Abweichung und damit dem Bauvorhaben seine Zustimmung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.08.2019 08:49 Uhr