Nutzungsänderung im Erdgeschoss eines Stallgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 2723, Gmkg. Oberndorf, Altmannsberg 1
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 16.01.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt ist die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes zum Unterstellen, Restaurieren und Pflegen von Oldtimer-Fahrzeugen.
Bereits im August 2016 wurde ein Gewerbe in diesem Teil des Gebäudes angemeldet, wobei es sich um Handel, Pflege und Service von Fahrzeugen und Oldtimern handelt. Nach Prüfung der aktuellen Nutzung durch die Bauaufsichtsbehörde wurde die hierfür erforderliche Nutzungsänderung nun vorgelegt.
Die Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB. Bei der beantragten Nutzung handelt es sich um kein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Eine Zulässigkeit ergäbe sich aus § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der die Nutzungsänderung (in diesem Fall eine „Entprivilegierung“) unter einer Reihe weiterer Voraussetzungen die in den Buchstaben a) bis g) aufgezählt sind, begünstigt. Demnach muss das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dienen (Buchstabe a) und die äußerliche Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben (Buchstabe b). Die Frist nach Buchstabe c) ist nach Art. 82 Abs. 6 BayBO nicht anzuwenden. Das Gebäude muss vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden sein (Buchstabe d) und im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle stehen (Buchstabe e). Die Prüfung nach Buchstabe f) entfällt, da es sich nicht um eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken handelt. Der Bauherr hat die Verpflichtung zu übernehmen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen (Buchstabe g), es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich.
Die Umnutzung erfordert keine Umbaumaßnahmen, das ehemalige Stallgebäude kann wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden. Im Inneren des Gebäudes wurden die Stallungen entfernt und eine Bodenplatte erneuert. Das Gebäude, das lt. Auskunft des Antragstellers im Jahr 1958 errichtet wurde, grenzt direkt an das ehemalige Betriebsleiterwohnhaus an und ist
in seiner äußeren Gestalt kaum verändert (es wurde lediglich ein zweites Tor eingebaut). Eine Neubebauung als Ersatz für den ehemaligen Stall ist nicht zu erwarten, da der Antragsteller die Viehhaltung aufgegeben hat.
Nach Ansicht der Verwaltung sind die vorgenannten Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis g) BauGB erfüllt und der Nutzungsänderung kann zugestimmt werden.
Beschluss
Der Technische Ausschuss stimmt der beantragten Nutzungsänderung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.07.2019 15:56 Uhr