Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Gebührensatzung über die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses, 06.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Verwaltungsausschuss Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses 06.02.2018 ö vorberatend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

I. Änderung der Abfallgebührensatzung (turnusmäßige Neukalkulation)
Herr Gibis trägt vor, dass die letzte Kalkulation der Abfallgebühren zum 01.01.2014 stattgefunden hatte. Da der Kalkulationszeitraum nicht länger als 4 Jahre betragen darf ist die Neukalkulation dringlich. Die Verwaltung empfiehlt, die Satzungsänderung mit den neuen Gebühren ab 01.04.2018 und somit mit Beginn des 2. Quartals 2018 in Kraft treten zu lassen. Damit wäre die Fälligkeit zum 15.02.2018 für das 1. Quartal in bisheriger Höhe zu berechnen und ab dem 2. Quartal / Fälligkeit 15.05.2018 gelten dann die neuen Gebühren. Eine rückwirkende Änderung der Gebühren ist nicht zulässig. Die nächste Kalkulation muss dann zum 01.01.2022 erfolgen.
Nach der Kalkulation ergibt sich eine Erhöhung der Müllabfuhrgebühren um ca. 20 %. Im Einzelnen:
1. Die Nachkalkulation (2014-2017) ergibt eine Unterdeckung von 90.829,31 €, die im neuen Kalkulationszeitraum (2018-2021) mit einem Anteil von ca. 3% zur Gebührenerhöhung beiträgt.
Gegenüber der seinerzeitigen Kalkulation fallen insbesondere folgende Positionen ins Gewicht:
· Einnahmen Wertstoffhof: Steigerung von 26.000 € auf 64.000 € (positive Entwicklung)
· Einnahmen DSD: Statt 80.000 € zuletzt nur 46.000 €
· Hausmüllabfuhr: Statt 210.000 € zuletzt 254.000 €
· Pacht Wertstoffhof: angesetzt waren 146.000 €, tats. nun 152.000 € => rel. unerheblich
· Kosten Wertstoffhofabfuhr: sind 2017 gestiegen, insb. Holz enorm (v. 15 auf 85 €/t; +20‘ €/Jahr)
2. Die Vorauskalkulation (2018-2021) berücksichtigt alle derzeit bekannten Kostenvariablen. Bei den Personalkosten wurde die Stellenmehrung am Wertstoffhof ab 01.03.2018 sowie eine vermutete jährliche Erhöhung um 3% berücksichtigt.
a) Anpassung der Wertstoffhofgebühren:
Dabei wird wie bisher grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Vorhaltekosten (Pacht, Personal...) des Wertstoffhofs über die normalen Müllgebühren gedeckt werden. Lediglich nur die durch die einzelne Fraktion ausgelösten Kosten sollen durch die jeweilige Gebühr wieder erwirtschaftet werden.
§4 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung soll ab 01.04.2018 folgende Fassung erhalten:
(4) Im Bringsystem werden folgende Gebühren erhoben (kursiv informell die bisherige Gebühr):
a) Sperrmüll sowie Styropor 7,50 € (5,00 €) je angefangenem ¼ m³
b) behandeltes Holz 7,50 € (4,00 €) je angefangenem ¼ m³
c) Bauschutt 1,00 € (0,25 €) je 10 l Eimer
d) Gartenabfälle
- bis 1 m³ pro Woche und Grundstück kostenlos
- über 1 m³ pro Woche und Grundstück 10,00 € (10,00 €) je m³
e) Altreifen von motorisierten Fahrzeugen:
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen o. Felge 2,00 € (1,00 €) je Stück
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen m. Felge 4,00 € (2,50 €) je Stück
- sonstige KFZ-Reifen ohne Felge 4,00 € (3,50 €) je Stück
- sonstige KFZ-Reifen mit Felge 8,00 € (7,00 €) je Stück
f) Farb-Eimer mit nicht ausgehärter Restfarbe 2,00 € (2,00 €) je Stück Erläuterungen:
· Holz; enormer Anstieg der Kosten (sh. 1.)
· Gartenabfälle: wie bisher 10,00 € je m³; eine Anlieferung von bis zu 1 m³/Woche bleibt weiterhin kostenlos und wird über die allgemeinen Müllgebühren gedeckt. Grund dafür ist die „kostenlose“ aber wesentlich kostenintensivere Gartenabfallsammlung bzw. eine kostenlose Anlieferung beim Kompostbauern verbunden mit dem Aspekt, dass im Gegensatz zu anderen Umlandgemeinden kein Kompostbauer im Gemeindegebiet seinen Betriebssitz hat. In den letzten Jahren wurde jährlich nur 31 Mal eine Menge über 1 m³ am Wertstoffhof angeliefert.
· Wurzelstöcke (bisher nur vereinzelt, Gebühr 0,50 €/St.) sollen künftig kostenlos angenommen werden und fallen somit aus der Gebührensatzung raus.
Im Gesamtpaket werden künftig jährlich ca. 105.000 € statt 64.000 € an Wertstoffhofgebühren erwartet.
Dem stehen aber auch entsprechend höhere Ausgaben gegenüber.
b) Neukalkulation der Gebühren für die Restmüllabfuhr/Kompostabfuhrsäcke:
· Restmüllsack steigt von 6,00 auf 7,00 € /Stück (= + 16%; § 4 Abs. 2 AbfGS)
· Kompostabfuhrsack steigt von 2,00 € auf 3,00 € (= +33%; § 4 Abs. 2 (AbfGS)
· Gartenabfallsack wie bisher 0,50 €/Stück(Durchlaufposten, nicht in Satzung)
Zusammen werden ca. 1.000 € / Jahr hier mehr erwirtschaftet.
Die Ermäßigung für die Entsorgung von Windeln (§ 3 AbfGS) bleibt mit 2,50 € je Sack bzw. alternativ 5 € je Monat auf die Tonnengebühr gleich.
c) Kalkulation der Müllabfuhrgebühren (Tonnenabfuhr)
Alle Ausgaben incl. Ausgleich der Unterdeckung der Nachkalkulation sind abzüglich der Einnahmen durch den Wertstoffhof, des Bürgerbüros (Sackverkauf), Bußgelder (jährl. 3.000 €), DSD und Tonnenmiete durch die normale Müllabfuhrgebühr zu decken.
Die Gebühr für die Tonnenmiete bleibt in bisheriger Höhe bestehen (ca. 28.500 €/Jahr).
Kalkulatorisch ergeben sich somit folgende neue Müllgebühren / Neufassung des § 4 Abs. 1 AbfGS:
L            Art                                  neu Monat  neu Jahr   bisher Jahr   mehr je Jahr     %
40 Restmüll mit Kompostabfuhr      9,05 €      108,60 €      90,60 €          18,00 €    19,87%
80 Restmüll mit Kompostabfuhr     18,10 €     217,20 €      181,20 €         36,00 €   19,87%
120 Restmüll mit Kompostabfuhr   27,15 €      325,80 €      271,80 €        54,00 €    19,87%
240 Restmüll mit Kompostabfuhr    54,30 €     651,60 €      543,60 €       108,00 €   19,87%
40 Restmüll mit Eigenkompostierung   7,95 €    95,40 €        79,20 €        16,20 €    20,45%
80 Restmüll mit Eigenkompostierung 15,90 €  190,80 €      158,40 €        32,40 €    20,45%
120 Restmüll mit Eigenkompostierung 23,85 € 286,20 €     237,60 €        48,60 €    20,45%
240 Restmüll mit Eigenkompostierung 47,70 € 572,40 €     475,20 €        97,20 €    20,45%
Die Eigenkompostierung ist wie bisher um ca. 12,5% (hier tats. 12,15%) günstiger als bei Kompostabfuhr.
Die Gebührensätze wurden auf 0,05 €/Mt. gerundet; daraus ergibt sich derzeit ein kalkulatorisches Defizit über die vier Jahre von 9.528 €, das aber aufgrund der Unwägbarkeiten im Kalkulationszeitraum zu vernachlässigen ist.
Betrachtet man seit der Euroeinführung 2002 die Entwicklung unserer Gebühren mit dem Index der Lebenshaltungskosten, so lagen wir bisher weit darunter und nähern uns nun wieder etwa gleichauf an (siehe beiliegende Grafik).
Im Vergleich mit anderen Gemeinden liegen wir bezogen auf eine 120 L Restmülltonne mit Kompostabfuhr mit den neuen Gebühren hinter Vaterstetten (führend mit 489,20 €, aber Markensystem!) und Zorneding (327,00 €; hat erst 2017 neu kalkuliert). Die Verwaltung geht davon aus, dass auch die anderen Gemeinden nicht zuletzt aufgrund der steigenden Deponiegebühren ihre Müllabfuhrgebühren bei ihrer nächsten Kalkulation ebenfalls erhöhen werden.
3. Weitere Änderung der AbfGS
Seit 2014 ruhen grundstücksbezogene Gebühren auf dem Grundstück als offene Last (Art. 8 Abs. 8 KAG). Besteht ein ansonsten uneinbringlicher Rückstand, können diese Gebühren somit auch durch Zwangsvollstreckung des Grundstücks eingeholt werden. In den Kommentaren wird dringend empfohlen, dies auch in den Satzungen darzulegen. Es sollte deshalb folgender § 6 Abs. 4 angefügt werden:
(4) Die Gebührenschuld bei der Abfallentsorgung im Holsystem durch Restmüll- und Komposttonnen
(§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1) ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche
Last (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. § 5 Abs. 7 KAG).

Beschluss zur Abfallgebührensatzung:

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende
Änderung der Abfallgebührensatzung vom 19.11.2013:
§ 1 – Änderung:
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ebersberg
(Abfallgebührensatzung – AbfGS) vom 19.11.2013 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem beträgt
a) sofern nicht alle Bioabfälle selbst kompostiert werden
(d.h. in der Regel mit Nutzung einer Komposttonne)
je 40 Liter Restmülltonne 108,60 € / Jahr
je 80 Liter Restmülltonne 217,20 € / Jahr
je 120 Liter Restmülltonne 325,80 € / Jahr
je 240 Liter Restmülltonne 651,60 € / Jahr
b) sofern alle Bioabfälle selbst kompostiert werden
(Eigenkompostierung; keine Komposttonnennutzung)
je 40 Liter Restmülltonne 95,40 € / Jahr
je 80 Liter Restmülltonne 190,80 € / Jahr
je 120 Liter Restmülltonne 286,20 € / Jahr
je 240 Liter Restmülltonne 572,40 € / Jahr
c) Für von der Stadt auf Mietbasis zur Verfügung gestellte Restmüll – bzw. Komposttonnen erhöht
sich die Gebühr nach a) bzw. b) um folgende Mietbeträge
je 40, 80 oder 120 Liter Tonne 5,40 € / Jahr
je 240 Liter Tonne 6,00 € / Jahr
2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Im Bringsystem werden folgende Gebühren erhoben (kursiv informell die bisherige Gebühr):
a) Sperrmüll sowie Styropor 7,50 € je angefangenem ¼ m³
b) behandeltes Holz 7,50 € je angefangenem ¼ m³
c) Bauschutt 1,00 € je angefangenem 10 l Eimer
d) Gartenabfälle
- bis 1 m³ pro Woche und Grundstück kostenlos
- über 1 m³ pro Woche und Grundstück 10,00 € je angefangenem m³
e) Altreifen von motorisierten Fahrzeugen:
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen o. Felge 2,00 € je Stück
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen m. Felge 4,00 € je Stück
- sonstige KFZ-Reifen ohne Felge 4,00 € je Stück
- sonstige KFZ-Reifen mit Felge 8,00 € je Stück
f) Farb-Eimer mit nicht ausgehärter Restfarbe 2,00 € je Stück
3. Bei § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Gebührenschuld bei der Abfallentsorgung im Holsystem durch Restmüll- und Komposttonnen
(§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1) ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche
Last (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. § 5 Abs. 7 KAG).
§ 2 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

10 Ja : 0 Nein


II. Redaktionelle Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
In der fortlaufenden Nummerierung der Paragraphen hat sich ein Fehler eingeschlichen: § 19 und 20 fehlen bisher. § 21 soll deshalb § 19, §22 soll § 20 werden.

Diskussionsverlauf

Herr Gibis beantwortet Fragen von den Ausschussmitgliedern zur Kalkulation und den aufgezeigten Kostensteigerungen bei einzelnen Positionen. Es wird angeregt, die Nutzung des Wertstoffhofes von Nichtebersbergern erneut zu überprüfen und ggfs. einzudämmen und bei den umliegenden Kommunen, insbesondere in Steinhöring und Grafing, nach einer finanziellen Beteiligung am Wertstoffhof nachzufragen, da sehr viele Bürger dieser Kommunen den Ebersberger Wertstoffhof nutzen würden. Zur Nutzerfeststellung und zu der Frage, wie die Kosten bei einzelnen Wertstofffraktionen ermittelt werden, wird um einen Bericht von Frau Gehrer in einer der nächsten Sitzungen des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses gebeten. Ebenso sollte der Frage nachgegangen werden, ob eine weitere Trennung von Gartenabfällen in Rasenschnitt und holzhaltige Wertstoffe möglich sei.

Beschluss

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2013:
1. Änderung
Die fortlaufende Nummerierung der Paragraphen wird wie folgt berichtigt:
a) § 21 wird § 19 (bisher nicht vorhanden)
b) § 22 wird § 20 (bisher nicht vorhanden)
2. Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.08.2019 14:40 Uhr