Datum: 04.02.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:54 Uhr bis 21:08 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 2025/02/04.pdf
Download TA/2025/02/04ö.pdf
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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 04.02.2025 | ö | beschließend | 1 |
Sachverhalt
2. Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Pkw-Garage auf dem Grundstück FlNr. 1139, Gmkg. Oberndorf, Rinding 1
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 04.02.2025 | ö | beschließend | 2 |
Sachverhalt
Diskussionsverlauf
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
3. Bebauungsplan Nr. 224 - südlich Im Augrund; a) Vorstellung und Zustimmung zum städtebaulichen Entwurf-Festlegung des Planumgriffs; b) Änderung der Verfahrensart - Durchführung eines Regelverfahren; c) Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 04.02.2025 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
Für den Bereich südlich der Straße Im Augrund besteht mit TA-Beschluss vom 11.10.2022, TOP 8, öffentlich, ein Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
In dieser Sitzung wurde auch der städtebauliche Entwurf in der Fassung vom 11.10.2022 vorgestellt und diesem einstimmig zugestimmt. Auf die Beschlussvorlage wird insoweit verwiesen.
Zwischenzeitlich wurden die Gespräche und Verhandlungen zwischen Vorhabenträger, der GWG Ebersberg und der Stadtverwaltung weiter intensiviert.
Der städtebauliche Entwurf wurde auch mit der UNB wegen dem Eingriff in den heute bestehenden Ortsrand und des dort vorhandenen Baumbestandes abgestimmt. Hierfür wurde ein entsprechendes Fachgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die nun vorliegende Planung unter den Belangen des Natur- und Artenschutzes so umsetzbar ist.
Die größten Veränderungen am städtebaulichen Entwurf wurden im Bereich des genossenschaftlichen Wohnungsbaus vorgenommen. In diesem Planungsabschnitt soll im südöstlichen Grundstücksbereich ein weiterer Bauraum für ein zusätzliches Wohngebäude (Haus 3) geschaffen werden. Der heute bestehende, allerdings vernachlässige Bolzplatz auf dem Grundstück der Wohnungsgenossenschaft soll zwischen dem neuen Gebäude und dem städtischen Feldweg, der zum Bahnübergang führt, neu errichtet werden.
Geplant ist, das Haus 3 mit dem Haus 2 über einen Steg im ersten Obergeschoss baulich zu verbinden um sich einen weiteren Aufzug zu sparen. So können kostengünstig geförderte Wohnungen geschaffen werden.
Insgesamt werden durch das Projekt 28 geförderte Wohnungen geschaffen.
Das Stellplatzrecht betreffende Änderungen treten am 01.10.2025 in Kraft. Die landesgesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen (Art. 47 BayBO neu) wird insofern zum 01.10.2025 entfallen. Stattdessen erfolgt eine Kommunalisierung der Stellplatzpflicht (Art. 81 Abs.1 Nr. 4 BayBO neu) mit Änderungen der Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidung, ob die Pflicht des Stellplatznachweises besteht, obliegt damit zukünftig der Stadt und ist nicht mehr im staatlichen Recht geregelt. Allerdings wurde diese Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber eingeschränkt. Mit Wirkung vom 01.10.2025 tritt das geänderte Stellplatzrecht in Kraft. Die höchstzulässige Anzahl von notwendigen Stellplätzen legt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung (Garagen- und Stellplatzverordnung) fest (Art. 47 Abs. 2 BayBO neu). Darin wird für Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, eine Höchstzahl von 0,5 Stellplätzen/Wohneinheit festgesetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes einzuhalten. Dieser Zeitpunkt wird höchstwahrscheinlich nach am 01.10.2025 sein.
Für den freifinanzierten Teil des Wohnungsbaus kann es bei der bisherigen Regelung von 1,5 Stpl./WE bleiben. Der Großteil dieser Stellplätze wird in der zentralen Tiefgarage errichtet.
Unabhängig davon können auch solche Dächer für Anordnung von PV-Modulen genutzt werden.
An dieser Stelle hat die Rückhaltung des Niederschlagswassers eine sehr hohe Bedeutung und wurde bereits im Rahmen der Mehrfachbeauftragung in der Aufgabenstellung ausführlich angesprochen. Hinzu kommt, dass aufgrund der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für das Grabensystem und den daran anschließenden Roten Weiher, nicht mehr als der natürlich anfallende Abfluss eingeleitet werden darf. Unter Abwägung dieser Belange ist aus Sicht der Verwaltung die Änderung der Dachform zu befürworten.
Die Kosten für diese Maßnahme müssen im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger geregelt werden.
Die Änderungen im Planumgriff sind als orange Einzeichnungen kenntlich gemacht.
Dies hat zur Folge, dass für das Projekt ein Regelverfahren durchzuführen ist. Nachdem es sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, muss eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) sowie ein Umweltbericht als Bestandteil der Begründung erstellt werden. Daneben kommt die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) zur Anwendung. Für das Baugebiet müssen entsprechende Ausgleichsflächen nachgewiesen werden.
Das Verfahren soll als Angebotsbebauungsplan ausgestaltet werden, da zwei unabhängig voneinander agierende Vorhabenträger beteiligt sind (HI Wohnbau und GWG Ebersberg). Es ist nicht sichergestellt, dass beide Vorhabenträger die Baumaßnahmen gleichzeitig bzw. in einer engen zeitlichen Abfolge realisieren können. Die GWG Ebersberg ist auf die staatlichen Fördermittel der Wohnungsbauförderung angewiesen. Nach Aussagen der GWG stehen voraussichtlich erst ab 2027 staatlicherseits wieder Fördermittel zur Verfügung.
Die geforderten Bindungen und Verpflichtungen können genauso in einem flankierenden städtebaulichen Vertrag (siehe ähnlich bei der Kolping-/Ringstraße) festgeschrieben werden.
Diskussionsverlauf
StR Friedrichs fand das Parken im Gebiet ebenfalls ungünstig.
Der Vertreter der Wohnungsgenossenschaft erläuterte, dass ein Abbruch und eine weitere Verdichtung nicht vorgesehen sei.
StR Schechner stellte fest, dass bezahlbarer Wohnraum dringend benötigt wird. Er sah die Straße von den Stellplätzen nicht als kritisch; dort könnten Kinder z. B. Radfahren üben. Er lobte die Planung sowie die Verdichtungslösung. Die Spielfläche sei gut festgelegt.
Beschluss
Der Planungsumgriff wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 03.2 V1 B Lageplan.pdf
Download 250117 B-Plan Im Augrund_Lageplan.pdf
Download 250117 B-Plan Im Augrund_Umgriff NEU M 1_1000.pdf
Download Dachform_Gegenüberstellung Satteldach Flachdach.pdf
Download Kopie von 250115 Vorschlag Umgriff_mit Entwurf.pdf
4. Bebauungsplan Nr. 228 Kolping-/Ringstraße; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 04.02.2025 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Für den vorgenannten Bebauungsplan wurde zwischen dem 03.12.2024 und dem 15.01.2025 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
B. Behandlung der Stellungnahmen:
Im o. g. Auslegungszeitraum sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
1.1 Landkreis Ebersberg
1.2 Staatliches Bauamt Rosenheim
1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.4 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.5 Polizeiinspektion Ebersberg
1.6 Kreisjugendring Ebersberg
1.7 Evang. Pfarramt Ebersberg
1.8 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.9 Erzbischöfliches Ordinariat München
1.10 MVV München
1.11 Deutsche Telekom
1.12 Stadt Grafing b. München
1.13 Gemeinde Forstinning
1.14 Gemeinde Anzing
1.15 Gemeinde Frauenneuharting
1.16 Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.17 Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.18 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.19 Stadt Ebersberg, Verkehr, Schulwegbeauftragter
1.20 Bayerische Eisenbahngesellschaft
1.21 Bayernwerk Natur GmbH
2. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 13.01.2025
2.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 15.01.2025
2.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 13.01.2025
2.4 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 24.01.2025
2.5 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schr. v. 15.01.2025
2.6 Kreishandwerkerschaft Ebersberg, Schreiben vom 04.12.2024
2.7 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schr. vom 02.12.2024
2. 8 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 04.12.2024
2.9 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 03.12.2024
2.10 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 16.12.2024
3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.12.2024
3.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 26.04.2024
3.3 Landratsamt Ebersberg, abwehrender Brandschutz, Schreiben vom 15.01.2025
3.4 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Abfallrecht, Immissionsschutz, Schr. v. 14.05.2024
3.5 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schr. v. 02.01.2025
3.6 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 15.01.2025
3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.12.2024
3.8 Bayernwerk Netz, Schreiben vom 03.12.2024
3.9 Vodafone GmbH, Schreiben vom 14.01.2024
3.10 DB Immobilien AG, Schreiben vom 29.11.2024
3.11 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 06.12.2024
3.12 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 21.01.2025
3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.12.2024
Hinweise und Einwendungen:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und es wird auf die Abwägung und Anpassungen der Satzung aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Das WWA Rosenheim hat mit E-Mail vom 26.04.24 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben. Unsere Stellungnahme wurde in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 17.09.24 gewürdigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Die örtliche Feuerwehr der Stadt Ebersberg verfügt über ein Hubrettungsfahrzeug. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Soweit die notwendigen Aufstellflächen hier nicht hergestellt werden, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oder ein Sicherheitstreppenraum herzustellen.
Nach Angaben des Objektplaners können die Anforderungen aus der Stellungnahme des vorbeugenden Brandschutzes erfüllt werden. Der Bebauungsplan steht den Anforderungen nicht entgegen. Die Belange sind im Rahmen der Objektplanung zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange sind im Rahmen der Objektplanung zu berücksichtigen; Die Stellungnahme ist dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis zu geben.
Hinweise und Einwendungen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ebersberg, 02.01.2025
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Hinweise und Einwendungen
Für den Bereich der Kindertagestätte verbleibt es bei einer Bodenfreiheit von 8 cm. Ansonsten sind die Zäune mit 10 cm Bodenfreiheit herzustellen.
Ansonsten wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Die Belange wurden im städtebaulichen Vertrag mit aufgenommen. Die Stellungnahme der Tiefbauverwaltung wird dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Inhalt ist dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis zu geben. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Hinweise und Einwendungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme im vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Hinweise und Einwendungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; sie gleicht im Wortlaut der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren. Entsprechend wird auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Hinweise und Einwendungen
Diese lautete:
Hinweise und Einwendungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Satzungsbeschluss übermittelt.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden die vorgenannten Abwägungsvorschläge beschlossen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Satzungsbeschluss übermittelt.
Dieses lautete:
Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich eine dinglich gesicherte Erdgasleitung samt Schutzstreifen von 6 m Breite. Die Außengrenzen des Schutzstreifen werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. In diesem Bereich kann keiner Bebauung zugestimmt werden. Auskünfte zur Lage der von uns betrieben Versorgungsleitungen können online über folgendes Planungsauskunftsprotal eingeholt werden: https://portal.energienetze-bayern.de/public/login.html
Es wird auf die Abwägung in der Beschlussvorlage vom 17.09.2024 (TA, TOP 6 öffentlich) verwiesen. Neue Punkte wurden nicht vorgetragen. Der Inhalt der Stellungnahme wird dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Der Inhalt der Stellungnahme wird dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 241030_BP_EBE_Ringstraße_Entwurf.pdf
Download 241030_EBE_BP228_Ringstraße_Satzung_Entwurf.pdf
Download 241107_EBE_BP_Ringstraße_Begründung.pdf
5. Rahmenplan Altstadt Nord; Vorstellung des Sachstandes; Vorschlag zum weiteren Vorgehen - Durchführung einer Eigentümerversammlung
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 04.02.2025 | ö | beschließend | 5 |
Sachverhalt
„Der Technische Ausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Städtebauförderung die Rahmenbedingungen für eine städtebauliche Planung (geeignete Planungsinstrumente, Fördermöglichkeiten etc.) abzustimmen. Mit dem Büro Salm & Stegen ist im Anschluss ein entsprechender Rahmenplan zu entwickeln, der als wesentliche Grundlage für einen Bebauungsplan bzw. auch Teilbebauungspläne dienen kann.“
Der Bewilligungsbescheid für die Förderung der Maßnahme liegt mittlerweile vor. Insgesamt beträgt das Auftragsvolumen 39.900,- € brutto. Gefördert werden von der StBFö 23.800,- € (ca. 60%). Der Eigenanteil beläuft sich auf 16.100,- €. Mit der Anmeldung zur Städtebauförderung verpflichtet sich die Stadt auch die Eigenmittel im Haushalt 2025 bereitzustellen (vgl. StR-Beschluss vom 17.12.2024, TOP 4, öffentlich).
Im Anschluss an die Eigentümerversammmlung werden die Erkenntnisse in die Planung eingearbeitet und des werden verschiedene Varianten entwickelt, die voraussichtlich im Juli-TA behandelt werden sollen.
Das Neuordnungskonzept könnte dann zum Jahresende vom TA beschlossen werden.
Diskussionsverlauf
StR Riedl erkundigte sich, ob die Teilnahme von Stadtratsmitgliedern möglich bzw. gewünscht ist.
Herr Dr. Stegen erläuterte, dass das gesamte Gebiet überplant werden müsse.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Rahmenplan ein nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenes städtebauliches Konzept sei, das bei einer etwaigen Aufstellung eines Bebauungsplanes als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen ist. Mit dem Rahmenplan legt die Stadt einvernehmlich mit den Eigentümern fest, was nach ihrer Ansicht städtebaulich ins Quartier passt und den Rahmen des § 34 BauGB bildet. Im Falle von Bauanträgen kann die Verwaltung die Antragsteller mit dem Rahmenplan besser beraten; es können dann schneller Baugenehmigungen erreicht werden. Sollte ein Vorhaben den beschlossenen Rahmen überschreiten, kann dieser Grundlage für Maßnahmen der Bauleitplanung sowie der Planungssicherung (Veränderungssperre) sein.
Beschluss
Der Technische Ausschuss stimmt der im Vortrag vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
6. Verschiedenes
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 04.02.2025 | ö | informativ | 6 |
Sachverhalt
ab 03.02.2025 Rodungsarbeiten auf dem Gelände der Kreisklinik zur Vorbereitung des Neubaues der ZNA.
Die Stadt wird hier ein entsprechendes Fachgutachten zur Feststellung des Schadenumfangs beauftragen.
7. Wünsche und Anfragen
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 04.02.2025 | ö | informativ | 7 |
Sachverhalt
Die Verwaltung teilt mit, dass am 12.02.2025 hierzu ein nächster Abstimmungstermin stattfindet.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0