Antrag auf Aufstockung einer Garage zur Errichtung von Büro- und Lagerräumen (nicht gewerblich) auf der Flurnummer 341/8 und 340/10, Gemarkung Kleinberghofen, Erlenweg 6 / 6a


Daten angezeigt aus Sitzung:  4/2023. Sitzung des Gemeinderates, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
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Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag auf Aufstockung einer Garage zur Errichtung von Büro- und Lagerräumen (nicht gewerblich), Fl. Nr. 341/8 und 340/10, Gem. Kleinberghofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück die Aufstockung einer Garage. Es sollen damit Büro- und Lagerräume für nicht gewerbliche Zwecke geschaffen werden. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Nr. 47 Kleinberghofen-Nordost mit der 4. Änderung“.

Das geplante Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung dem o.g. qualifizierten Bebauungsplan beurteilt. 

Der zu errichtende Anbau ist mit den Außenmaßen 6,99 x 5,99 m und einer mittleren Wandhöhe von 5,24 m geplant. Das ergibt eine Grundfläche von 41,87 m². Die Gebäudeerweiterung soll auf der bestehenden Garage ausgeführt werden. Sie liegt komplett außerhalb der für das Baugrundstück festgesetzten Baugrenze. Zudem ist die Aufstockung mit einem Pultdach mit 7° Dachneigung geplant.

Die erforderlichen Abstandsflächen werden entsprechend der örtlichen Satzung und Art. 6 BayBO auf dem Baugrundstück und dem angrenzenden Weg mit der Fl. Nr. 341/9 dargestellt.

Die Erschließung ist gesichert.

Es werden vom Bauwerber folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

1. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
A: Baugrenze
Der bestehende überdachte Stellplatz sowie oberhalb des Stellplatzes und der bestehenden Garage sollen Aufenthaltsräume entstehen. Diese befinden sich außerhalb der Baugrenzen.

Begründung des Bauwerbers
Durch die verstärkte Nutzung von Heimarbeit, wird der Raum im bestehenden Haus knapp. Um weitere Flächenversiegelung zu vermeiden sollen Aufenthaltsräume oberhalb der bestehenden Garage (und dem überdachten Stellplatz) entstehen.
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

2. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
3.2 Dachform:  Pultdächer können ausnahmsweise zugelassen werden.
Das neue Dach auf dem Anbau soll als Pultdach ausgeführt werden.

Begründung des Bauwerbers
Bei der ursprünglichen Planung des Wohnhauses aus dem Jahre 2011 wurde bereits eine Ausnahme erteilt, dass das Dach des Hauptgebäudes als Pultdach ausgeführt werden darf. Für eine einheitliche Gestaltung wird für das neue Dach ebenfalls um diese Ausnahme gebeten.
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

3. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
3.2 Dachneigung Haupt- und Nebengebäude 18 – 24° 
Das neue Dach auf dem Anbau soll mit einer Dachneigung von 7° errichtet werden.

Begründung des Bauwerbers
Bei der ursprünglichen Planung des Wohnhauses aus dem Jahre 2011 wurde eine Befreiung erteilt, dass das Dach des Hauptgebäudes und der Garage mit 10° ausgeführt werden darf. Für das neue Dach der aufgestockten Garage soll die Dachneigung mit 7° ausgeführt werden, um die Wandhöhe an der Nordseite so gering wie möglich zu halten.
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

4. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
2. Maß der baulichen Nutzung: Grundfläche je Doppelhaushälfte max. 90 m², Garage max. 45 m². Je Grundstück sind Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu insgesamt höchstens 80 m² zulässig.
Die Grundfläche des Doppelhauses beträgt durch das Hinzufügen der Garage 197,07 m².

Begründung des Bauwerbers
Durch die Planung wird keine weitere Fläche versiegelt aber es verschiebt sich die Flächenzugehörigkeit. Die 41,9 m² der Garagenfläche werden zur Hauptfläche zugeschlagen. 
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Baugrenze:
Im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Nr. 47 Kleinberghofen-Nordost mit der 4. Änderung“ sind durch Baugrenzen nach der Planzeichenverordnung Bauräume für die einzelnen Baugrundstücke festgesetzt.
Entsprechend der 4. Änderung – Festsetzung 4.5 Garagen – dürfen diese Baugrenzen durch Garagen überschritten werden. 
Wie vom Bauwerber dargelegt wird die 41,9 m² Garagenfläche nun aber der Hauptfläche zugeschlagen. Somit liegt die geplante Aufstockung mit den Aufenthaltsräumen außerhalb des Bauraumes. 
Diese Überschreitung verstößt gegen die Grundzüge der Planung.
Damit kann dieser Befreiung nicht zugestimmt werden. 
Aus Sicht der Gemeinde Erdweg kann durch diesen Verstoß gegen den Planungsgrundzug auch den Befreiungen zu 2. Dachform, 3. Dachneigung und 4. Maß der baulichen Nutzung nicht zugestimmt werden. 

Dem Bauvorhaben in seiner vorliegenden Form kann nicht zugestimmt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag mit den Befreiungen nach § 31 BauGB nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 08.01.2024 17:15 Uhr