Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen auf der Flurnummer 774/14, Gem. Kleinberghofen, Weidenstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  4/2024. Sitzung des Gemeinderates, 23.04.2024

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Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen, Fl. Nr. 774/14, Gem. Kleinberghofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Nr. 11 Am Bahngelände Kleinberghofen“ mit der 2. Änderung.
Somit wird das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung dem o.g. Bebauungsplan beurteilt. 

Der Bauwerber hat für das vorliegende Bauvorhaben am 08.12.2020 einen Antrag auf Vorbescheid inkl. Befreiungsanträgen bei der Gemeinde Erdweg gestellt – Baubuch-Nr. 04/2021. Diesem haben die Gemeindegremien in Ihren Sitzungen im Januar 2021 zugestimmt. Das Landratsamt Dachau hat den Antrag am 20.05.2021 unter dem Aktenzeichen 41/BV210245 genehmigt.

Das zu errichtende Gebäude soll mit den Außenmaßen 13,89 x 9,96 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 138,34 m². Als Wandhöhe sind 3,60 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 48°.


Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

Festsetzung 2. – Art der baulichen Nutzung:
Buchstabe a) WA Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO

Bei dem geplanten Baukörper handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses zur Wohnnutzung.

Festsetzung 3. – Maß der baulichen Nutzung:
Buchstabe a) GR 140 höchstzulässige Größe der Grundfläche pro Bauraum in Quadratmetern

Für den Bauraum des Baugrundstückes ist eine GR von 140 m² festgesetzt. Das Doppelhaus ist mit einer Grundfläche von 138,34 m² geplant.

Buchstabe d) I+D max. zwei Vollgeschosse zulässig, wobei das obere Vollgeschoß im Dachraum liegen muss

Der Baukörper soll als ein weiteres Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Das obere liegt dabei im Dachgeschoß.

Festsetzung 4. – Überbaubare Grundstücksfläche (Bauraum)
Durch Planzeichen entsprechend der Planzeichenverordnung setzt der Bebauungsplan auf dem Baugrundstück einen Bauraum mit den Maßen 14,00 x 10,00 m fest.

Die Außenmaße des Gebäudes betragen 13,89 x 9,96 m. 

Festsetzung 5. – Bauweise der Hauptgebäude
Buchstabe c) E, D nur Einzelhaus und Doppelhaus zulässig

Es soll ein Doppelhaus errichtet werden. 

Festsetzung 7. – Bauliche Gestaltung
Buchstabe a) Dächer von Hauptgebäuden sind als Satteldächer mit einer Dachneigung von 45 +/- 3° bei I+D auszubilden. Dabei ist eine Firstrichtung vorgeschrieben.

Das Satteldach soll eine Neigung von 48° erhalten. Die im Bebauungsplan festgesetzte Firstrichtung wird eingehalten. 

Festsetzung 8. – Garagen und Nebenanlagen
Buchstabe a) Pro Wohneinheit sind zwei Stellplätze zu errichten, davon mindestens einer als Garagenstellplatz.

Für beide Doppelhaushälften plant der Bauwerber die Errichtung einer Einzelgarage mit den Außenmaßen 6,50 x 3,00 m. Der jeweils zweite Stellplatz wird als offener Stellplatz nachgewiesen. 

Alle o.g. Festsetzungen des Bebauungsplanes werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Die Abstandsflächen sind entsprechend der örtlichen Satzung dargestellt.
Die Erschließung ist gesichert.

Es werden vom Bauwerber folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 8. – Buchstabe e)
Garagen sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen oder Baugrenzen zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, der Abstand zwischen Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche muss jedoch mit Ausnahme der Doppelgarage auf der Fl. Nr. 775 mindestens 5 m betragen.
Errichtung einer zusätzlichen Garage und eines Stellplatzes außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen.

Begründung des Bauwerbers
Bei der geplanten Grundstücksteilung / Errichtung eines Doppelhauses ist für das zweite Haus eine separate Garage / Stellplatz nachzuweisen. Genehmigung bereits erteilt mit dem Vorbescheid vom 20.05.2021. 

Stellungnahme der Verwaltung
Laut Bebauungsplan ist die Errichtung von Garagen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenzen zulässig. Entsprechend der Festsetzung 8. Buchstabe a) hat der Bauwerber für jede Wohneinheit mindestens einen Garagenstellplatz herzustellen. Um diese Festsetzung einzuhalten, soll die Errichtung der Garage für Haus 1 des Doppelhauses außerhalb des dafür festgesetzten Bauraumes erfolgen. 
Nach abschließender Beurteilung kann dieser Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt werden. Bei einer Garagengrundfläche von 19,50 m² ist die Abweichung als geringfügig anzusehen und damit städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt. Zudem sind geringfügige Abweichungen von dieser Festsetzung zulässig.
Zudem ist einer solchen Befreiung im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid bereits zugestimmt worden.

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 8. – Buchstabe e)
Garagen sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen oder Baugrenzen zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, der Abstand zwischen Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche muss jedoch mit Ausnahme der Doppelgarage auf der Fl. Nr. 775 mindestens 5 m betragen.
Überschreitung des Bauraumes der Garagen, beide Grenzgaragen werden mit einer Länge von 6,50 m beantragt.

Begründung des Bauwerbers
Der im Bebauungsplan vorgesehene Bauraum für Garagen beträgt für eine Garagenlänge 6,00 m. Mit der für beide Garagen beantragten Länge von 6,50 m können zu allen Seiten die erforderlichen max. zulässigen Grenzbebauungen eingehalten werden. Öffentliche Belange sind dabei nicht betroffen. 

Stellungnahme der Verwaltung
Die Errichtung von Garagen ist entsprechend des Bebauungsplanes nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenzen zulässig. 
Eine Überschreitung des festgesetzten Bauraumes um 0,50 m kann aus Sicht der Verwaltung als geringfügig angesehen werden. Solche Abweichungen sind gemäß Festsetzung 8. Buchstabe e) zulässig. 
Da die Garage für das Haus 1 vollständig außerhalb des Bauraumes errichtet werden soll, ist die Länge von 6,50 m nur untergeordnet zu beurteilen. 
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung kann einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt werden. Eine geringfügige Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt. 

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 7. – Buchstabe c)
Maximale Gaubenbreite je Gaube 1,00 m.
Es werden 8 Einzelgauben zu je 1,50 m Breite beantragt.

Begründung des Bauwerbers
Eine Gauben-Gesamtbreite von 1,00 m lässt nach heutigen Ansprüchen EnEV etc. kein adäquates Fenstermaß zu. Genehmigung bereits erteilt im Vorbescheid vom 20.05.2021.

Stellungnahme der Verwaltung
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Gauben mit max. 1,00 m Breite zulässig. Durch die erforderliche Dämmung nach den Vorschriften der EnEV für Gebäude würde sich die Breite für das Fenstermaß deutlich verringern. Wie vom Bauwerber dargelegt ist somit ein adäquates Fenstermaß nicht mehr möglich. Die geplante Breite der Dachgauben von 1,50 m entspricht einer gängigen Größe. Bezugsfälle liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits vor, z. B. Weidenstraße 10a. 
Aus Sicht der Gemeinde Erdweg kann somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt werden. Die Abweichung ist als geringfügig anzusehen und damit städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Zudem ist einer solchen Befreiung im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid bereits zugestimmt worden.

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 6. – Buchstabe a) Höhe der Hauptgebäude, Geländeaufschüttungen
Es werden minimal erforderliche Geländeanpassungen beantragt.

Begründung des Bauwerbers
Das natürliche Gelände des Baugrundstückes befindet sich deutlich unter dem des direkt angrenzenden Straßenniveaus. Für die Festlegung zur Einhaltung der gemäß Bebauungsplan festgelegten Gebäudehöhen wurde das südseitige Straßenniveau ausgemittelt und als Bezugshöhe definiert (siehe Planzeichnung). Für erforderliche Zuwegungen und Zufahrten wird eine entsprechende Geländeanpassung beantragt. Es wird beantragt, dass das südseitig ausgemittelte Straßenniveau als Bezugspunkt Definition Höhenlage Gebäude zugelassen wird, da die Südseite die repräsentative strassenseitige Gebäudeseite darstellt. 

Stellungnahme der Verwaltung
Wie vom Bauwerber dargelegt ist im südöstlichen Teil des Baugrundstückes eine Geländeanpassung um 0,52 m geplant. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen für solche Auffüllungen bereits Bezugsfälle, auf den Fl. Nr. 774/12 und 774/35 der Gem. Kleinberghofen, vor.  
Aus Sicht der Gemeinde Erdweg kann dieser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt werden. Die Abweichung ist als geringfügig anzusehen und damit städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag mit allen Befreiungen zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.04.2024 13:04 Uhr