Vorbemerkungen
Anlass und Ziel der Planung
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Bereitstellung einer geeigneten Fläche für den Neubau einer Fahrzeug- und Warenlagerhalle in Westen des Ortsteils Kleinberghofen der Gemeinde Erdweg. Hierfür soll die konkrete beabsichtigte Nutzung auf der Flurnummer 550/5 ermöglicht werden. Der erforderliche naturschutzfachliche Ausgleich wird im Plangebiet nachgewiesen.
Um die Berücksichtigung insbesondere immissionsschutzrechtlicher Anforderungen und um die Entwicklung einer städtebaulichen Struktur und Ordnung gewährleisten zu können, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Da die beabsichtigte Nutzung bereits konkret bekannt ist, wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt.
Beteiligungsverfahren
Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. Das Beteiligungsverfahren hat zum Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der öffentlichen Belange zu ermöglichen. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung eingeholt (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 09.05.2022 bis 13.06.2022 statt. Die Abwägung hierzu und die Billigung des Entwurfs erfolgten in der Sitzung vom 24.01.2023.
Anschließend erfolgte die formelle Beteiligung zum Planentwurf und der Begründung (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB).
Die nachfolgend aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 12.06.2023 bis 12.07.2023 am Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Planung wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB im selben Zeitraum öffentlich ausgelegt. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
07 Bayerischer Bauernverband
08 Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
09 Deutsche Post Immobilienservice GmbH
11 Bayernwerke AG
12 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Referat BQ
14 Kreisheimatpflegerin Dr. Birgitta Unger-Richter
16 DB Services Immobilien GmbH Niederlassung München
17 Wehrverwaltung, Baumanagement Kompetenzzentrum
18 Gemeinde Schwabhausen
19 Gemeinde Odelzhausen
23 IHK München
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen haben abgegeben:
01 Regierung von Oberbayern, Landesplanung vom 09.06.2023
02 Regionaler Planungsverband vom 11.07.2023
05 Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach vom 26.06.2023
10 Deutsche Telekom AG, T-Com vom 27.06.2023
13 TenneT TSO GmbH vom 01.06.2023
15 Staatliches Bauamt Freising vom 07.06.2023
20 Gemeinde Sulzemoos vom 20.06.2023
21 Markt Altomünster vom 14.06.2023
22 Markt Markt Indersdorf vom 22.06.2023
Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen haben vorgebracht:
1. TÖB
03 Landratsamt Dachau vom 15. / 19. / 21.06.2023
04 Wasserwirtschaftsamt München vom 12.07.2023
06 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.07.2023
1. Träger öffentlicher Belange
03 Landratsamt Dachau Az.: 40/610-4/2, BL 22 00 12
03-1 Bauordnung vom 15.06.2023
Stellungnahme
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Festsetzung:
Straßenverkehrsfläche: fraglich ist die Erschließung des Grundstücks. Handelt es sich um einen Privatweg? Gibt es eine öffentliche Widmung, Dienstbarkeit,...?
Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei der festgesetzten Straßenverkehrsfläche handelt es sich um einen Privatweg. Es besteht keine öffentliche Widmung, Nutzungsrechte sind jedoch über eine Dienstbarkeit eingetragen und die Erschließung somit gesichert. Die Planzeichnung bzw. Legende sowie die Begründung werden klarstellend überarbeitet.
03-2 Rechtliche Belange vom 21.06.2023
Hinweise
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Zu Begründung, Punkt 4.1:
Zum 01.06.2023 ist die Teilfortschreibung des LEP Bayern (LEP 2023) in Kraft getreten. Wir bitten darum hier die Rechtsgrundlage (LEP 2023) korrekt anzugeben und ggf. die Änderung des LEPs entsprechend bei der Planung zu berücksichtigen.
Wir verweisen nochmals auf Punkt 1 der Stellungnahme des Fachbereichs „Rechtliche Belange" vom 09.08.2022 und bitten darum die ggf. auftretende Problematik ob der Erschließung (vgl. auch Stellungnahme des Fachbereichs „Bauordnung" vom 15.06.2023 noch im Verfahren zu klären.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Der Anregung wird gefolgt und die Begründung hinsichtlich der Teilfortschreibung des LEP Bayern vom 01.06.2023 ergänzt. Die Stellungnahme des Fachbereichs „Rechtliche Belange" vom 09.08.2022 bzw. „Bauordnung" vom 15.06.2023 wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt und entsprechend gewürdigt.
03-3 Technischer Umweltschutz vom 21.06.2023
Hinweise
Gewerbelärm
Die vom Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen wurden im Rahmen der Verfahrensbeteiligung nach § 4 Abs. 1 in einer schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 7825.1/2022-JB vom 29.03.2022 untersucht.
Für die erneute Beteiligung lag zur Beurteilung immissionsschutzfachlicher Belange eine Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung in Form einer E-Mail des Ingenieurbüros Kottermair GmbH 18.01 2023 vor. Am maßgeblichen Immissionsort IO 4 auf Flur-Nr. 528/1 können demnach die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm um 6 dB(A) unterschritten werden, wenn die gesamte Zufahrt zum Plangebiet (Flur-Nrn. 550 und 528/2) asphaltiert ausgeführt wird. Die rechnerische Asphaltierung der Zufahrt zum Plangebiet erstreckt sich nach Angaben des Sachverständigen auch auf das Grundstück Flur-Nr. 528/2, das sich jedoch nicht im Planumgriff befindet.
Die in § 6 Nr. (4) getroffene Festsetzung, die Straßenverkehrsfläche im Plangebiet mit Asphalt auszuführen ist daher nicht ausreichend für den Nachweis, dass durch die gewerbliche Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte ohne Prüfung der Vorbelastung am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Wir bitten daher um eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung.
Durch die Gemeinde besteht die Möglichkeit alternativ zu prüfen, ob im Durchführungsvertrag eine Asphaltierung der gesamten Zufahrt zum Plangebiet für die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 528/2 und 550 festgehalten werden kann.
Um z. B. Nutzungszeiten und weitere immissionsschutzfachlichen Belange festlegen zu können ist zudem eine Festsetzung aufzunehmen, dass für die Errichtung des geplanten Gewerbes kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann.
Geruchsimmissionen
Durch den nördlich auf Flur-Nr.567 gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung ist mit Geruchsimmissionen im Plangebiet zu rechnen. Für gesunde Arbeitsverhältnisse haben wir in der Verfahrensbeteiligung nach § 4 Abs. 1 eine Belüftung schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 wie z.B. Büros über die Südfassade empfohlen. In Nr. (5) der Festsetzungen werden jetzt öffenbare Fenster an der nördlichen Gebäudefassade vollständig ausgeschlossen.
Sollte hier nur eine gewerbliche Halle gebaut werden, liegen ggf. an der Nordseite keine schutzbedürftigen Büroräume und die Fenster müssen nicht festverglast ausgeführt werden. Wir schlagen daher vor, die Festsetzung für mögliche Büroräume wie folgt zu ändern:
„Die Belüftung schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 ist nur über die Südfassade zulässig."
Die Begründung ist hinsichtlich der möglichen Geruchsimmissionen im Plangebiet anzupassen.
Rechtsgrundlagen
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der TA-Luft und der TA-Lärm.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Gemeinde regelt im Durchführungsvertrag die Asphaltierung der gesamten Zufahrt zum Plangebiet für die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 528/2 und 550.
Die Gemeinde regelt im Durchführungsvertrag, dass für die Errichtung des geplanten Gewerbes kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann.
04 Wasserwirtschaftsamt München vom 12.07.2023
Az.: .: 4-4622-DAH 04-24275/2023
Hinweis
1. Niederschlagswasser
In unserer Stellungnahme vom 08.09.2022 empfehlen wir, die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-AI 38, Anhang B, exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Darauf basierend sollte die Versickerung sichergestellt und konzeptionell nachgewiesen werden.
Im Bebauungsplan ist eine Fläche für die Versickerung des anfallenden gesammelten Niederschlagswassers ausgewiesen. Dies ist zu begrüßen. Allerdings können wir ohne den oben genannten Nachweis keine Aussage treffen, ob die vorgesehene Fläche für die Versickerung ausreichend ist.
Wir empfehlen daher, dies nachzuführen, um Probleme bei der weiteren Planung des Vorhabens zu vermeiden.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind."
Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Der Vorhabenträger wurde aufgefordert ein entsprechendes Entwässerungskonzept zur Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück vorzulegen. Dies wird im Durchführungsvertrag vorgeschrieben. Der Hinweis zur Versickerung von Niederschlagswasser wird in die textlichen Hinweise des Bebauungsplans übernommen.
06 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
vom 01.06.2023
Az.: AELF-FF-L2.2-4612-4-16-5
Stellungnahme
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 03.08.2022.
Bereich Landwirtschaft:
Neben den zu duldenden Emissionen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Flächen und Betriebe weisen wir darauf hin, dass durch die Baumaßnahme mit umgrenzender Bepflanzung keine Nachteile für den Eigentümer/ bzw. Bewirtschafter der angrenzenden Feldstücke entstehen. Ergeben sich durch die Bebauung und der Eingrünung mit Bäumen (Schattenwurf) Ertragseinbußen — so sind diese auszugleichen. Die Bepflanzung der Fläche muss ordnungsgemäß gepflegt ggf. zurückgeschnitten werden, um eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu ermöglichen. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist auf ausreichend Abstand zu achten, um eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu vermeiden.
Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Mögliche Beeinträchtigungen der umliegenden Feldstücke durch die geplante Bebauung werden durch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen ausgeschlossen. Bei der Bepflanzung des Grundstücks sind unbeschadet der Festsetzungen des Bebauungsplans die Vorgaben der Artikel 47 und 48 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis wird unter den Textlichen Hinweisen ergänzt.