1. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erdweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  4/2024. Sitzung des Gemeinderates, 23.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 einige Änderungen der Bayerischen Gemeindeordnung erfolgt sind. Dies würde an sich keine zwingenden Änderungsbedarf der Geschäftsordnung (GeschO) nach sich ziehen. 
Allerdings besteht nunmehr die Möglichkeit, die gemeindlichen Bekanntmachungen ausschließlich in digitaler Form vorzunehmen (bisherige Regelung gem. § 34 der GeschO – Anschlag an den elf Gemeindetafeln). Es wird vorgeschlagen, ein digitales Amtsblatt einzurichten, dass auf der Homepage der Gemeinde Erdweg (www.erdweg.de) nach Bedarf veröffentlicht wird. Der Aushang an den Amtstafeln könnte dadurch künftig entfallen.
Neben der geplanten Änderung der Bekanntmachungsform könnten gleichzeitig auch einige redaktionelle Änderungen in der Geschäftsordnung vorgenommen werden.

  1. Änderung des § 34 der Geschäftsordnung (GeschO) - Art der Bekanntmachung  

Mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 hat die Gemeinde nunmehr mehrere Möglichkeiten der digitalen Bekanntmachung. Bisher werden Satzungen und Vorordnungen dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den elf „offiziellen“ Gemeindetafeln in den einzelnen Ortsteilen bekannt gemacht werden.

Auszug aus § 34 Abs. 3 der GeschO:

„Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

1. Erdweg (Rathaus)

2. Eisenhofen
3. Hof
4. Großberghofen

5. Großberghofen-Siedlung (Bushaltestelle) 
6. Welshofen (Kirchberg)
7. Walkertshofen

8. Kleinberghofen (Bürgerhaus)
9. Langengern
10. Unterweikertshofen

11. Guggenberg


Aktuelles Vorgehen in der Praxis: Grundsätzlicher Aushangtermin durch den gemeindlichen Bauhof jeweils am Freitag (nach Bedarf). Dies geschieht insbesondere im Rahmen der „Müll- sowie Hundetoilettenleerungsfahrten“.
Künftig würde dieser Aufwand für die Bauhofmitarbeiter entfallen. Allerdings wäre in den o.g. Gemeindeteilen keine Information über die Amtstafeln für die Bürger und Bürgerinnen mehr möglich.

Mögliche Neufassung des § 34 der Geschäftsordnung:

§ 34 Art der Bekanntmachung

Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde über das Internet unter https://amtsblatt.erdweg.de/
(URL der öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde) amtlich bekannt gemacht.


II. Weitere redaktionelle Änderungen

  1. § 2 Aufgabenbereich des Gemeinderates

  • Nr. 2 „die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde (Art. 16 GO) / bisher: Ehrenbürgerrecht
  • Nr. 19 „…Entgeltgruppe 9a des TVöD…“ (bisher Entgeltgruppe 9)

  1. § 11 Einzelne Aufgaben

Abs. 2: Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

  • a) die Abgabe der Erklärung bzw. Antragsstellung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO, mit Ausnahme der Erklärung und Mitteilung in Bezug auf die in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayBO genannten Vorhaben,

Erläuterung zu Art. 58 BayBO:
In der Geschäftsordnung aus dem Jahr 2020 wurde festgelegt, dass in Bauangelegenheiten bei Genehmigungsfreistellungen die Zuständigkeit für die Abgabe von Erklärungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO 2018; jetzt: Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO und Mitteilungen an den Bauherrn nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO 2018 (jetzt: Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO) dem ersten Bürgermeister obliegen soll.
Zur Klarstellung wird auch die in der Praxis eher selten vorkommende „Stellung des Antrags auf vorläufige Untersagung“ nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayBO (Ergänzung der Worte „bzw. Antragsstellung“) festgesetzt.
Mit Änderungsgesetz vom 23.12.2020 wurde die Genehmigungsfreistellung allerdings auf den Fall der Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken – über die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen hinaus – auch in Bereichen nach § 34 BauGB festgelegt. 
Zu beachten ist zudem, dass zum 1. August 2023 in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayBO eine erneute Erweiterung der Genehmigungsfreistellung auf die Fälle der Errichtung und Änderung der im Außenbereich nunmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB privilegierten PV-Anlagen im Korridor von 200 m längs von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes festgelegt wurde. Hier wird empfohlen, die Kompetenzen beim Gemeinderat zu belassen.

  1. § 20 Abs. 1 Einberufung

1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).

  1. § 32 Einsichtnahme und Kopieerteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GO).

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzung erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

  1. Weitere Änderung – Form und Inhalt der Sitzungsniederschriften

Aus Datenschutzgründen wird künftig in den Sitzungsniederschriften nicht mehr der Abwesenheitsgrund vermerkt (Empfehlung BayGT: lediglich „entschuldigt“ / „unentschuldigt“) keine Änderung der GeschO notwendig. 

Der Gemeinderat beschloss, folgende Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erdweg:

§ 1
Änderung

  1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 
Das Wort „Ehrenbürgerrecht“ wird durch das Wort „Ehrenbürgerwürde“ ersetzt.

  1. § 2 Nr. 19 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „9“ nach dem Wort Entgeltgruppe wird durch die Zahl „9a“ ersetzt.

  1. § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
„die Abgabe der Erklärung bzw. Antragsstellung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO, mit Ausnahme der Erklärung und Mitteilung in Bezug auf die in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayBO genannten Vorhaben,“

  1. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).“
 
  1. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GO).“

  1. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzung erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).“

  1. § 34 erhält folgende Fassung:
„Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde über das Internet unter https://amtsblatt.erdweg.de/
(URL der öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde) amtlich bekannt gemacht.“

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erdweg tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, o.a. Änderung der Geschäftsordnung mit Wirkung vom 1. Mai 2024. Die Änderung der Bekanntmachungsart gem. § 34 GeschO ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.04.2024 13:04 Uhr